ab welchen Streitwert wird Anwalt tätig ? ...bzw.

6. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Lena20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
ab welchen Streitwert wird Anwalt tätig ? ...bzw.

will tätig werden ?



danke und Gruß

frank

Was denn, so teuer?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Hallo,

es gibt keinen "Mindest-"Streitwert, ab welchem ein Anwalt tätig wird.
Nach dem RVG wird aber für die Abrechnung als erste Streitwertstufe ein Wert von 300 EUR angegeben (d.h. es ist egal ob der Streitwert 10 oder 290 EUR beträgt, man bekommt die gleiche Gebühr).
Natürlich sind "geringe" Streitwerte nicht gern gesehen - aber da kann man als Anwalt ggf. auf einer Vergütungsvereinbarung bestehen, damit die Mandatsbearbeitung noch wirtschaftlich bleibt.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2026x hilfreich)

" Nach dem RVG wird aber für die Abrechnung als erste Streitwertstufe ein Wert von 300 EUR angegeben "

Welche Leistungen sind darin enthalten ?

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

Das kommt darauf an, was vereinbart wird.

Bei einer reinen Beratung (Gebühr muss vereinbart werden), eben nur eine Beratung.
Bei einer Beauftragung die Erledigung des Auftrags, das kann Korrespondenz sein, ein Mahnbescheidsantrag, eine Klagefertigung oder vieles mehr.
Die Gebühren sind auch jeweils unterschiedlich - nur wird als Wert eben ein solcher von bis zu 300 EUR angesetzt.

Wenn ein paar mehr Details angegeben werden, dann ließe sich auch mehr hier sagen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Es gibt Anwälte die machen alles - einfach mal fragen. Wenn der Streitwert zu gering ist kann man auch ein Honorar vereinbaren.

K.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lena20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

also ich hatte innerhalb von einem Monat 2x bei Ho*d.de Pech gehabt.

1x Ware ersteigert und gleich auch bezahlt ...online , aber Ware bis heute nicht erhalten. ( und das war vor Weihnachten ) Wert : 35 Euro


dann hatte ich ebenfalls für einen Bekannten einen PC ersteigert , auch gleich bezahlt .... Ware entsprach aber nicht dem Angebot, es waren andere Teile verbaut wie beschrieben, dann hatte er eine Beule ( wegen sehr sehr schlechter Verpackung , man könnte auch sagen er hatte keine Verpackung.... denn der Karton war genau so groß wie der PC ) , und dann funzte das Teil auch nicht !

Verkäufer will Ware aber nicht zurücknehmen .

habe gegen beide Anzeige gemacht bei der Polizei,wegen Betrug ..... aber von da rührt sich auch nichts.

nun wollte ich zivilrechtlich was machen, denn mein Bekannter will ja auch sein Geld zurück ( 70,00 Euro )

also wäre der Streitwert : 35,00 und 70,00 Euro und ich empfange zur Zeit H4 .



Gruß
Frank

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Ich dachte immer bei H4 bleibt nichts übrig :-)

Also egal was macht macht, bei einem Betrüger der Geld kassiert und Ware nicht liefert wird kaum was zu holen sein. Daher wäre es unsinnig dem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen.

In der Zeit könnte man Bewerbungen schreiben (Satz musste sein)

Aber wenn man will, den Mahnbescheid kann man auch selber online schicken, und vor gericht kann man sich auch selber vertreten.

K.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Das sind übrigens 2 verschiedene Fälle, die getrennt abgerechnet werden.


quote:
habe gegen beide Anzeige gemacht bei der Polizei,wegen Betrug ..... aber von da rührt sich auch nichts.

Ja was soll denn das auch bringen ? Die Polizei hat genug andere Aufgaben und muss sich nicht auch noch mit jedem zivilrechtlichen Schmarrn beschäftigen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lena20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

@ mustermann2000 .... jaja ich weiß , H4- Empfänger die rechtlosen .... aber trotzdem danke für deinen Beitrag .

@ Potzblitz ... bringen wird es nichts ,zumind. nicht strafrechtlich ( erstmal ) , aber man sollte sich auch nicht alles gefallen lassen , selbst wenn es um so "niedrige" Beträge geht.

wenn solche Typen das öfters so machen , na danke !


Gruß
Frank

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

""H4- Empfänger die rechtlosen ""

ne, das trifft alle. Man muss ich seine Geschäftspartner eben ganz genau ausssuchen.

K.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lena20
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

ja ne ,schon klar !

wenn man alles richtig machen würde ,so wie du zum beispiel ( vermute ich mal ), dann wäre das natürlich kein Problem.

aber laß gut sein , sicherlich kannst du nicht anders !


.......... cut .......


frank

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwältin Elke Zipperer
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 77x hilfreich)

In diesen Fällen empfiehlt sich wirklich aus Kostengründen jeweils einen Mahnbescheid zu beantragen. Das geht ganz einfach unter
www.online-mahnantrag.de
Ein Mahnantrag kosten 23 EURO - ob es im Endeffekt etwas bringt, kann niemand sagen (hängt davon ab, ob der Gegner Geld hat).
Es wäre auch nicht schlecht, wenn Sie jeweils ein Schreiben zur Ermittlungsakte geben, in dem Sie Ihre wirtschaftliche Situation schildern und die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht bittenm, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht haben die Möglichkeit das Verfahren jeweils nach § 153a StPO gegen Auflage einzustellen & eine Auflage kann die Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Geschädigten sein. Ähnliches gilt bei einer Verurteilung durch das Gericht zu einer Bewährungsstrafe.

3x Hilfreiche Antwort

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