ab wann gilt die Widerrufsfrist eines DSL-Auftrags

10. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
daniel123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)
ab wann gilt die Widerrufsfrist eines DSL-Auftrags

Moin,

man stelle sich vor, jemand plant in drei Monaten umzuziehen. Um ein mögliches DSL-Desaster zu vermeiden, tätigt er im Februar eine Bestellung bei einem großen Deutschen Kabelnetzbetreiber. Diesem teilt er mit, das er ab dem 1.4. in der neuen Wohnung mit Internet über Kabel versorgt werden möchte. Der Auftrag wird am 13.2.09 bestätigt. Nach einem Monat gibt es dann aber auf einmal wesentlich bessere Konditionen, wenn man nicht bei dem Dienstbetreiber direkt bestellt, sondern über einen Elektronikanbieter wie z.B. Conrad. Dieser bietet nämlich pro Bestellung noch einen 200€Gutschein an.
Würde ein Widerruf der Bestellung noch möglich sein? Oder ist die gesetzliche Widerrufsfrist schon erloschen, da die Auftragsbestätigung schon über 14Tage her ist? Oder gilt diese erst ab Leistung?

Gruß

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Das Widerrufsrecht erlischt erst (frühestens) 14 Tage nach "Lieferung". Bei einer Dienstleistung erlischt es allerdings bereits, wenn der Dienstleister mit der Ausführung mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers bereits begonnen hat (was vermutlich auch dann schon der Fall ist, wenn die DSL-Hardware noch nicht geliefert, der Anschluß jedoch schon freigeschaltet wurde).

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
daniel123
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 4x hilfreich)

Moin,

wie geschrieben, wurde der DSLAuftrag erst für den 1.4. im o.g. Fall gestellt.
Daher wurde noch nichts geleistet, bis auf das erstellen eines Kundenkontos und der Annahme des Antrages auf Rufnummernübernahme.

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Also ich habe große Zweifel, das das Widerrufsrecht erst 14 Tage nach Inbetriebnahme des DSL-Anschlußes gelten soll. Was steht denn in AGB und Widerrufbelehrung?

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

im Normalfall beginnt die Frist mit Versand der Auftragsbestätigung+ 3 Werktagen

in deinem Fall kommt dazu, dass du noch nicht an der neuen Adresse wohnst als kann da noch garkein Auftrag vorliegen.

Versuchs doch mal auf die Schiene, der Umzug findet doch nicht statt, der Auftrag ist hinfällig.

Aufträge annehmen, bei denen nichtmal sicher ist, das der Teilnehmer auch wirklich dahin zieht ist eh kritisch. Wenn am alten Anschluss schon ein DSL existiert kommts da sehr wahrscheinlich zum crash wenn die deinen Auftrag schon in die Datenbank einstellen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> im Normalfall beginnt die Frist mit Versand der Auftragsbestätigung+ 3 Werktagen

Wo findet sich diese Fristfestlegung im Gesetz?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

garnicht, so haben wir das bei einem großen Unternehmen mit einer markanten Farbe geregelt.
Im Regelfall beginnt die Widerrufsfrist mit der ausgehändigten Auftragsbestätigung.

BGB § 312
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses

i.V.m. VwVfG

Die 3 Tage ergeben sich aus dem VwVfG § 41 Absatz 2 "3 Tages Fiktion"
Eine Auftragsbestätigung ist zwar kein Verwaltungsakt aber die Regelung ist sinnig.

Da das wie du siehst ein bisschen auch auf die Entscheidung des jeweiligen Sachbearbeiter ankommt, kann man auch auf Kulanz hoffen.

Das einzig wirklich entscheidene Kriterium ist so wie so, dass du den Anschluss nie genutzt haben darfst, 2 Wochen ausprobieren und zurückgeben ist nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Die 3 Tage ergeben sich aus dem VwVfG § 41 Absatz 2 "3 Tages Fiktion"

Als ob das VwVfG hier auch nur annähernd einschlägig wäre...

Oder ist eine DSL-Auftragsbestätigung ein "Verwaltungsakt"? Sehr lustig, aber leider komplett neben der Sache.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

hab ich doch geschrieben, das es kein Verwaltungsakt ist und es kein Rechtsanspruch auf die 3 Tage gibt, allerdings kann man hier eine Fristtendenz erkennen.

Und am Ende macht es dann doch jeder Sachbearbeiter wie er denkt.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> hab ich doch geschrieben, das es kein Verwaltungsakt ist und es kein Rechtsanspruch auf die 3 Tage gibt

Dann hättest du das besser gleich weggelassen. Kaffeesatzlesen ist keine anerkannte Wissenschaft. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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