Zwingende Zustimmung der Kindesmutter zu gemeinsamem Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) entschieden, dass die Sorgerechtsregelung für Väter nichtehelicher Kinder in den §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1672 BGB nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die zwingend erforderliche Zustimmung der Kindesmutter zu einem gemeinsamen Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes sei verfassungswidrig.

Bisher hatten die Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gegen den Willen der Kindesmutter zu erhalten. Die Zustimmungsverweigerung der Mutter unterlag keiner gerichtlichen Überprüfung. Dies soll sich nun ändern.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der §§ 1626 a Abs. 1 Nr.1, 1672 Abs. 1 BGB hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Ab sofort können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn dem zurzeit noch die Zustimmungsverweigerung der Mutter entgegensteht. Dies teilte die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger mit. Zurzeit wird an einer gesetzlichen Neukonzeption gearbeitet, wonach das gemeinsame Sorgerecht auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern der Grundsatz sein soll, sofern das Kindeswohl nicht entgegensteht.