Zweifel an der Richtigkeit einer Vollmacht.

28. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
Un_voyageur
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Zweifel an der Richtigkeit einer Vollmacht.

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Frau Müller-Lüdenscheidt hat einen Rechtsstreit. Die gegnerische Partei besteht aus zwei Personen, nämlich Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil und Herrn Geldgeil.
Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil ist zum zweiten Mal verheiratet und trägt deswegen den Doppelnamen, der auch so in ihrem Personalausweis steht.
Herr Geldgeil ist der Sohn von Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil und trägt den Namen Geldgeil, weil der zweite Mann von Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil (Herr Geldgeil senior) den Sohn vor 20 Jahren adoptiert hat.

Zu Anfang des Rechtsstreites (nehmen wir einfach mal 2014 an) erhält Frau Müller-Lüdenscheidt ein Schreiben eines Anwaltes (Dr. jur. Habeimmerrecht) mit der Aufforderung, ihm einige Unterlagen in Kopie zuzusenden.
Er würde Herrn Geldgeil vertreten und weist das durch eine Vollmacht vom Juni 2014 nach, in der als Vollmachtsgeber Herr Geldgeil (ohne weitere Angaben wie Adresse, etc.) steht und die auch mit dessen Namen (soweit zu entziffern) unterschrieben ist.

Aufgrund dessen werden Herrn Dr. Habeimmerrecht die gewünschten Unterlagen übergeben, es kommt zu einer (von Hr. Geldgeil angestrebten) Gerichtsverhandlung und man einigt sich auf einen Vergleich.

Bis hierhin ein ganz gewöhnlicher Vorgang.

Aber:
Im September des Folgejahres erhält Frau Müller-Lüdenscheidt wieder Post von Herrn Dr. Habeimmerrecht.
Er würde in Vertretung von Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil agieren, eine entsprechende Vollmacht sei beigefügt.
(Diese wurde im Juni 2014, also 14 Tage nach der Vollmacht von Herrn Geldgeil erteilt.)
Er fordert dieselben Unterlagen ein weiteres Mal an, diesmal im Namen von Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil.

Bei Überprüfung der Vollmacht fällt Frau Müller-Lüdenscheidt folgendes auf:
• Als Vollmachtsgeber ist eine Frau Geldgeil eingetragen. Und zwar ohne das führende "Hoffnungsvoll" davor. Weitere Angaben fehlen.
• Die Unterschrift unter der Vollmacht ist nicht die Unterschrift von Frau Hoffnungsvoll-Geldgeil. Entsprechendes Vergleichsmaterial liegt Frau Müller-Lüdenscheidt vor.
• Die Unterschrift ist absolut identisch mit der Unterschrift auf der Vollmacht von Herrn Geldgeil junior aus Juni 2014

Mich würde interessieren, ob bei so einem angenommenen Fall ...
... die Vollmacht trotz einer nicht dem Vollmachtsgeber gehörenden Unterschrift gültig ist
... evtl. der Verdacht der Urkundenfälschung egeben wäre
... die Vollmacht gültig ist, auch wenn nicht der komplette Name des Vollmachtsgebers eingetragen ist.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Endlichman eine der sich Mühe gibt bei den fiktiven Namen...



Zitat:
... die Vollmacht trotz einer nicht dem Vollmachtsgeber gehörenden Unterschrift gültig ist

Falls der Vollmacht eine Vollmacht für das erteilen von Vollmachen beilag: Ja



Zitat:
... evtl. der Verdacht der Urkundenfälschung egeben wäre

Zumindest bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit




Zitat:
... die Vollmacht gültig ist, auch wenn nicht der komplette Name des Vollmachtsgebers eingetragen ist.

Sofern es für den Vollmachtempfänger ein zweifelsfrei erkennbarer Fehler wäre: ja.
Ich habe aber zweifel das das hier vorliegt.



Ich persönlich würde - wenn die Vollmacht kein Original wäre - das Schreiben deswegen zurückweisen und die Vollmacht im Original verlangen.
Dann muss man halt schauen was er dann schickt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Un_voyageur
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Falls der Vollmacht eine Vollmacht für das erteilen von Vollmachen beilag: Ja.


Aber müsste dann nicht "in Vertretung", "in Auftrag" oder ähnliches bei der als Generalbevollmächtigter geleisteteten Unterschrift stehen?
Und vor allem gerade dann in der Vollmacht genau drin stehen, für wen genau der Generalbevollmächtigte die Unterschrift geleistet hat?

Zitat (von Harry van Sell):

Sofern es für den Vollmachtempfänger ein zweifelsfrei erkennbarer Fehler wäre: ja.
Ich habe aber zweifel das das hier vorliegt.


Aber nehmen wir einfach mal erschwerend an, es gäbe noch weitere Personen, die in diesem Rechtsstreit entweder involviert sind oder noch involviert werden könnten:
Beispielsweise eine Frau Geldgeil, Tochter von Herrn Geldgeil senior (aus erster Ehe und somit Adoptivschwester von Herrn Geldgeil junior).
Beispielsweise die Ehefrau von Herrn Geldgeil Junior.
Wenn es noch einen Herrn Geldgeil, Sohn aus erster Ehe des Herrn Geldgeil senior gäbe?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Endlichman eine der sich Mühe gibt bei den fiktiven Namen...


Jau. :)

Zitat:
Wenn es noch einen Herrn Geldgeil, Sohn aus erster Ehe des Herrn Geldgeil senior gäbe?


Ich verstehe das Geldgegeile nicht. Weist die Vollmacht denn nicht die Adresse der betreffenden Person aus?

Wenn es natürlich einen Hans Geldgeil sr. und einen Hans Geldgeil jr. gibt, die beide an derselben Adresse wohnen, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Man weiß das, dann kann man die Vollmacht zurückweisen mit dem Hinweis, daß der Vollmachtgeber nicht klar erkenntlich ist.

2. Man weiß das nicht, dann kann man auch nicht dafür haftbar gemacht werden, wenn man aufgrund der Vollmacht von Senior etwas herausgibt, das eigentlich zum Junior gehört. Das müssen die dann unter sich klären.

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#4
 Von 
Un_voyageur
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

In dem Begleitschreiben des Anwaltes steht drin, wen er vertritt, mit kompletter Adresse.
In der Vollmacht selber allerdings NUR der Nachname.

-- Editiert von Un_voyageur am 01.09.2015 14:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Anwälte sind Organe der Rechtspflege. Ich könnte mir vorstellen, daß da Zweifel an der Korrektheit der Vollmacht schon verständig begründet sein müssen und nicht paranoid ("Was, wenn der Anwalt wissentlich die Vollmacht des namensgleichen Falschen benutzt, um...?").

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