Zwei-Klassen-Rechtsprechung

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Die Herren Universitätsprofessoren beim BVerfG urteilen am 16. Januar 2007- 2 BvR 1188/05 -über einen Kollegen, der an einer Fachhochschule lehrt, durch weitere Unterrichtstätigkeit bei einer Steuerberaterkammer 45000 DM verdient hat, wovon er 33000 (plus Zinsen) abliefern soll, was ihm misshagt. Er verliert in allen Instanzen, und auch die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Richter meinen, der Staat dürfe hier Grenzen setzen.

  • Der Gesetzgeber darf dem Anreiz zu Nebentätigkeiten entgegenwirken
  • er darf zwischen Einkünften aus privaten und öffentlichen Quellen differenzieren, weil das Prinzip der Doppelversorgung nur im öffentlichen Bereich gilt
  • Der Gesetzgeber darf zwischen Forschung und Lehre differenzieren; er hat einen weiten Gestaltungsspielraum

Damit werden die Karlsruher erst einmal viel Sympathie ernten. Verdient ein Professor nicht genug, soll er sich nicht um sein Hauptamt kümmern, ist es nicht gerecht, dass er für eine Leistung nur ein Gehalt bekommt und nicht für die Zweitverwertung ein zweites?

Alles sympathisch, aber auch juristisch überzeugend?

Das Gericht argumentiert damit, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln solle verhindert werden. An diesem „ Grundsatz" müsste man einmal die Anrechnungsregelungen von Beamtenbezügen und Abgeordnetenvergütung und -versorgung messen. Der Begriff „ Doppelversorgung" ist etwas ungenau –immer hin arbeitet der Mensch für diese Bezüge ein zweites Mal. Gäbe es nicht antiquierte Alimentation von Beamten, würde man unter dem Aspekt, Arbeit soll bezahlt werden, weniger Bedenken erheben können.Die Privilegierung der Forschung wird herausgearbeitet. Forschung und Lehre stehen eben nicht auf einer Ebene. Der Universitätsprofessor forscht, er schreibt Gutachten, und liefert nichts ab, der Kollege an Fachhochschule lehrt, und der liefert ab. Der Gesetzgeber wird zwar ermuntert vom Gericht, den Anreiz für Nebentätigkeiten zu vermindern. Warum der Anreiz bei einer Vortragstätigkeit besonders groß sei, erschließt sich auch dem geneigten Betrachter kaum. Sollte der Anreiz, für 30 bis 40 Euro die Unterrichtsstunde zu arbeiten, tatsächlich größer sein, als mit Hilfe von Assistenten ein Gutachten für 50000 Euro zu erstellen? Das Verfassungsgericht urteilt zwar, nachvollziehbar und begrüßenswert, dass Nebentätigkeiten die volle Hingabe an den Beruf schmälern könnten, dass die Beschränkung der Nebentätigkeiten der Bekämpfung außerdienstlicher Abhängigkeiten diene, warum aber diese Gesichtspunkte bei einer solchen Tätigkeit besonders zu berücksichtigen sind, leuchtet nicht so ein. Gibt es denn empirische Untersuchungen darüber, in welchem Umfang die Professoren der jeweiligen Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen, ihrer Lehrverpflichtung nachkommen? Ist die Gefahr einer Abhängigkeit beim Gutachterwesen nicht ungleich höher?

So bekommt die Entscheidung ein unangenehme „ Schieflage". Die Kollegen der Universität werden geschont ( obwohl alle vom Gericht vorgetragenen Argumente und Befürchtungen dort mindesten in dem Umfang ausgeprägt sind wie bei den Fachhochschulen), den Professoren der Fachhochschulen, die oftmals gar nicht an Gutachten oder Forschung herankommen, hingegen werden Begrenzungen auferlegt, ihre Arbeitskraft zu optimieren.

Nochmals: gegen den Ansatz des Gerichts, Professoren sollen erst einmal und hauptsächlich dafür arbeiten, wofür sie alimentiert werden, ist gar nichts einzuwenden. Aber so wie diese Entscheidung getroffen ist, werden von diesem Grundsatz nur diejenigen erfasst, die ohnehin aufgrund der umfangreicheren Lehrverpflichtung im Hauptamt mehr zu Leisten genötigt sind.Karlsruhe locuta, causa finita- dem Gemeinwohl ist nur begrenzt Genüge getan!