Zwangsvollstreckung: Reform 2013

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Bessere Informationsmöglichkeiten, schnellere Verfahren: Was sich 2013 ändert

Die Schlacht mit dem Schuldner ist geschlagen, endlich liegt ein Titel vor, die Angelegenheit ist erledigt. Denkste!

Recht haben und Recht bekommen ist schwierig genug, das Recht dann auch durchzusetzen, oftmals noch mühsamer.

Damit dem Gläubiger dies zukünftig etwas leichter gelingt, wurde das Recht der Zwangsvollstreckung mit Wirkung zum 01.01.2013 in einigen Teilen erheblich reformiert. Insbesondere die sogenannte Sachpfändung, also die Pfändung in die beweglichen Sachgüter des Schuldners, soll nach dem Willen des Gesetzgebers effektiver möglich werden.

Erreicht werden soll dieses Ziel insbesondere durch die Beschleunigung des Verfahrens und durch Schaffung erweiterter Möglichkeiten der Sachaufklärung, um schneller und umfangreicher Zugriff auf pfändbare Vermögensgegenstände zu ermöglichen.

Im Einzelnen:

a) Informationen von Anfang an

Will der Gläubiger effektiv, das heißt gezielt beim Schuldner vollstrecken, benötigt er Informationen zur Vermögenslage des Schuldners. Bislang waren diese vom Schuldner selbst erst im Wege des Verfahrens über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlangen, was immer bereits einen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraussetzte. Belastbare Informationen erhielt der Gläubiger also oftmals erst Wochen nach Einleitung des Verfahrens.

Dies ändert sich zukünftig. Gemäß Abs. 2 des neu eingefügten § 802a ZPO ist der Gerichtsvollzieher bereits aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen. Der Schuldner ist bereits zu diesem frühen Zeitpunkt verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, § 802c ZPO.

Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, ist der Gerichtsvollzieher befugt, Drittauskünfte einzuholen. Dies betrifft ausdrücklich:

die Ermittlung des Arbeitgebers beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Kontoinformationen beim Bundeszentralamt für Steuern

Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrzeugbundesamt.

Der Gläubiger kann mit den so gewonnenen Informationen bereits vor dem Ergreifen konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen deren Erfolg abschätzen und so zielgerichtet, und damit kosten- und zeitsparend vollstrecken.

b) Weitere Änderungen

Hatte der Schuldner in der Vergangenheit nach Abgabe der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung diese grundsätzliche erst nach 3 Jahren zu erneuern, muss er dies auf Antrag des Gläubigers hin nunmehr alle 2 Jahre.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe des Vermögensauskunft modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden, nicht mehr wie bisher bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Zugriff auf die somit nunmehr zentralen Datenbanken haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, wird nach Auskunft des BMJ künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen.

Fazit:

Ob die Reform tatsächlich die in der Vergangenheit nachlassende Attraktivität der Sachpfändung steigert, bleibt abzuwarten. In der Theorie sind die Neuregelungen jedenfalls zu begrüßen.

Es wird insbesondere darauf ankommen, wie konsequent die Praxis und nicht zuletzt die Gerichtsvollzieher die Neuregelungen umsetzen. Ohne deren nicht selten vermisstes Engagement ist eine zügige Zwangsvollstreckung auch mit den Neuregelungen nicht umzusetzen.

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