Zwangsverwaltung von Grundstücken

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Grundstücke, Verträge, Rechtsmittel
3,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Die Zwangsverwaltung kann bei laufender Zwangsversteigerung angeordnet werden

Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangsversteigerung und der Eintragung einer Zwangshypothek eine selbstständige Art der Immobiliarzwangsvollstreckung. Sie kann alleine oder zusammen mit einer der anderen Vollstreckungsarten angeordnet werden.

Bei der Zwangsversteigerung soll der Gläubiger aus dem Erlös der Versteigerung befriedigt werden. Dabei verliert der Schuldner das Eigentum an der Immobilie. Bei der Zwangsverwaltung erfolgt die Befriedigung des Gläubigers ausschließlich aus den Erträgen (z.B. Miet- oder Pachteinnahmen). Der Schuldner bleibt Eigentümer des Grundstücks.

Mit der Zwangsverwaltung erhält der Verwalter sämtliche Miet- bzw. Pachteinnahmen und nur er kann neue Verträge abschließen. Alte Verträge bleiben wirksam.

Es gibt die Möglichkeit, die Zwangsverwaltung in einem bereits laufenden Zwangsversteigerungsverfahren anzuordnen. Dadurch kann Einfluss auf die Erhaltung und Verbesserung des verwalteten Objektes genommen werden. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn dem verwalteten Objekt Wertminderungen drohen und wenn der Schuldner nicht in der Lage oder nicht Willens ist, zu handeln.

Mit der Zwangsverwaltung wird der Verwalter ermächtigt, sich den Besitz am Grundstück zu verschaffen. Sollte der Schuldner den Besitz nicht freiwillig herausgeben, kann der Verwalter sich diesem mit Hilfe des Gerichtsvollziehers verschaffen. Jedoch sind dem Schuldner die Räume zu belassen, die für seinen Hausstand unentbehrlich sind.

Die Zwangsverwaltung endet z.B. mit der Rücknahme des Antrages oder nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren durch gesonderten Aufhebungsbeschluss.

Als Rechtsmittel stehen dem Schuldner die Erinnerung und dann die sofortige Beschwerde zu. Bevor Sie ein Rechtsmittel einlegen, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt über die Aussichten aufklären.

Das könnte Sie auch interessieren
Zivilrecht Zwangsversteigerung und Teilungsversteigerung von Grundstücken