Zwangsversteigerung, Räumung, Mieter auf Lebenszeit

13. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
alex87kr
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsversteigerung, Räumung, Mieter auf Lebenszeit

Sehr geehrte Rechtsexperten,

was wäre, wenn man bei einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung erwirbt und folgende Situationen auftreten:

1. Der bisherige Eigentümer hat kurz vor dem Verkauf noch schnell eine Person eingetragen für ein Wohnrecht auf Lebenszeit bzw. Mietrecht auf Lebenszeit. Ist das rechtmäßig korrekt, so nach dem Motto: Man kann bei einer Zwangsversteigerung Glück oder Pech haben?

2. Der bisherige Eigentümer verlässt die Wohnung mit seinem gesamten Besitztümern nicht. Ich weiß, dass ich die Wohnung räumen lassen dürfte, jedoch was würde mit seinen Gegenständen passieren? Dürften diese entsorgt werden?

Vielleicht gibt es hier den einen oder anderen weiteren Tipp, worauf zu achten wäre?

Vielen Dank im Voraus.

Alex, der Jura-Neuling

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zu 1.:
a) Eine Eintragung eines Wohnrechtes im Grundbuch dürfte sinnlos sein, da das Wohnrecht nur nachrangig eingetragen werden kann und somit automatisch gelöscht wird, wenn aufgrund eines vorrangigen Rechtes zwangsversteigert wird.

b) Sollte der Mieter einen Mietvertrag auf Lebenszeit o.ä. haben, so kann der dennoch nach § 57a ZVG gekündigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von einem Monat erfolgen muss und auch nur unter den Voraussetzungen des § 573 BGB erfolgen kann.

zu 2.:
Nein, wenn die Wohnung zwangsgeräumt wird, dann darf der Eigentümer den Hausrat des Bewohners nicht einfach entsorgen. Die Gegenstände müssen eingelagert werden und wenn der Bewohner sie nicht abholt, dann werden sie versteigert.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

zu 1) Pech für den Käufer, wenn er das nicht wusste.

zu 2) Es könnte noch komplizierter werden: Die Räumungsklage ich erfolgreich, aber der Bewohner geht trotzdem nicht. Und falls er doch geht und alles zurücklässt, darf der neue Eigentümer nicht einfach entsorgen. Er wird zunächst Fristen zur Räumung setzen und ggfs. auf eigene Kosten einlagern müssen.

Tipp: FInger weg!

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