Guten Tag,
ich habe das Haus meines verstorbenen Vaters geerbt.
Auf dem Grundstück ist eine Zwangssicherungshypothek eines Gläubigers eingetragen, der seit mehreren Jahren selbst insolvent ist und dessen Treuhänder das Geld nun von mir eintreiben will.
Dazu wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss als 1. vollstreckbare Ausfertigung an den ursprünglichen Gläubiger für ungültig erklärt und derselbe Kostenfestsetzungsbeschluss dem Treuhänder als 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilt bzw. übereignet.
Die Hauptforderung beläuft sich auf rund 550 Euro, die Zinsen laut 20 Jahre altem Kostenfestsetzungsbeschluss (durch den die Sicherungshypothek eingetragen wurde) sind meiner Recherche nach gemäß §197 Abs. 2 bis auf die letzten drei Jahre verjährt, obwohl der Treuhänder die Zinsen seit 1993, dem Datum des KFB, fordert.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist von 1993, die Zwangssicherungshypothek wurde jedoch erst in 1998 eingetragen, obwohl die Forderung da ja bereits verjährt gewesen ist.
Dazu habe ich folgende Fragen:
1. Ist aufgrund der Verjährung der ursprünglichen Forderung zum 31.12.1996 die Zwangssicherungshypothek ungültig?
2. Gilt der Kostenfestsetzungsbeschluss als Beweis für die Forderung?
3. Es sind noch andere Hypotheken vor der Sicherungshypothek eingetragen, die zwar schon erfüllt sind, aber noch nicht gelöscht. Falls ich diese vorerst noch nicht löschen sollte, würde der Treuhänder dann zunächst leer ausgehen ohne weitere Konsequenzen?
4. Ist es dem Treuhänder überhaupt möglich, die Forderung, sollte sie rechtens sein, zu vollstrecken, obwohl sie unter dem Betrag von 750,-- € liegt?
5. Ist die Zwangssicherungshypothek aufgrund der Insolvenz des Gläubigers evtl. ungültig?
Besten Dank im Voraus,
Ententanz
-- Editier von Ententanz am 06.03.2016 17:08
Zwangssicherungshypothek geerbt - nun Forderung von Gläubiger
6. März 2016
Thema abonnieren
Frage vom 6. März 2016 | 17:07
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangssicherungshypothek geerbt - nun Forderung von Gläubiger
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#1
Antwort vom 7. März 2016 | 11:44
Von
Status: Senior-Partner (6998 Beiträge, 3920x hilfreich)
Zitat:1. Ist aufgrund der Verjährung der ursprünglichen Forderung zum 31.12.1996 die Zwangssicherungshypothek ungültig?
Wieso sollte denn für die ursprüngliche Forderung am 31.12.1996 Verjährung eingetreten sein? Es gibt doch einen KFB also einen Titel. Da gilt nunmal nach § 197 Abs. 1 BGB die 30jährige Verjährung.
Was allenfalls verjährt sein kann, ist ein Teil der Zinsen, die vom TH gefordert werden. Da müsste man aber evtl. auch ganz genau hinsehen, inwieweit es evtl. noch weitere Vollstreckungsversuche gab, die dann auch die Verjährung unterbrochen haben.
Zitat:2. Gilt der Kostenfestsetzungsbeschluss als Beweis für die Forderung?
Ein KFB ist ein Vollstreckungstitel.
Zitat:Es sind noch andere Hypotheken vor der Sicherungshypothek eingetragen, die zwar schon erfüllt sind, aber noch nicht gelöscht. Falls ich diese vorerst noch nicht löschen sollte, würde der Treuhänder dann zunächst leer ausgehen ohne weitere Konsequenzen?
Es handelt sich also eigentlich um Eigentümergrundschulden. Da besteht dann sogar ein Löschungsanspruch für den nachrangigen Grundpfandgläubiger, wenn ich mich nicht völlig falsch erinnere.
Zitat:4. Ist es dem Treuhänder überhaupt möglich, die Forderung, sollte sie rechtens sein, zu vollstrecken, obwohl sie unter dem Betrag von 750,-- € liegt?
Mir wäre jetzt nicht bekannt, dass die Zwangsversteigerung nur bei Forderungen über 750,00 € eingeleitet werden kann. Woher stammt diese Wertgrenze?
Zitat:5. Ist die Zwangssicherungshypothek aufgrund der Insolvenz des Gläubigers evtl. ungültig?
Nein
#2
Antwort vom 7. März 2016 | 13:46
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
Zitat:Zitat:
4. Ist es dem Treuhänder überhaupt möglich, die Forderung, sollte sie rechtens sein, zu vollstrecken, obwohl sie unter dem Betrag von 750,-- € liegt?
Mir wäre jetzt nicht bekannt, dass die Zwangsversteigerung nur bei Forderungen über 750,00 € eingeleitet werden kann. Woher stammt diese Wertgrenze?
Ich nehme mal an aus dem § 866 ZPO .
Wie auch immer, wenn die Zwangssicherungshypothek eingetragen ist, kann aus dieser auch die Vollstreckung betrieben werden.
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