Zwangsanmeldung GEZ - Wie kann ich dagegen vorgehen?

1. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Cari
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
Zwangsanmeldung GEZ - Wie kann ich dagegen vorgehen?

Hallo,
mein Problem ist folgendes: Ich bin auf zwei Wohnsitzen angemeldet. Der erste bei meiner Mutter, der zweite bei meinen Großeltern, bei denen ich übrigens auch lebe. Nun hatte meine Mutter neulich besuch von einem "netten Herren" der GEZ, der wohl vom Einwohnermeldeamt meine Daten bekommen hat. Obwohl meine Mutter jedliche Angaben zu mir verweigerte und ihn auch nicht in die Wohnung gelassen hat, hat dieser Herr mich Zwangsangemeldet. Nun soll ich Rundfunkgebühren für Radio & TV zahlen, obwohl ich gar keine rundfunkgebührenpflichtige Geräte besitze und das Groteske ist, ich soll Rundfunkgebühren zahlen an einem Ort, an dem ich gar nicht lebe. Wie kann ich dagegen vorgehen?
Besten Dank für Eure Antworten im Voraus.
Cari

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 328x hilfreich)

Sofern an einem Zweitwohnsitz Empfangsgeraete existieren, muessen diese bezahlt werden. Das scheint ja in Deinem Fall nicht so zu sein.
Die Anmeldung ist ohne Deine Unterschrift UNGUELTIG.
Du solltest unbedingt den Gebuehrenbescheid anfechten und um eine Kopie der von Dir (nicht) unterschriebenen Anmeldung bitten. Ohne Vertrag keine Kohle.
Ist eine typische Masche der GEZ.

Schoenen Gruss, Olli

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Cari
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Olli,
vielen Dank für deine Antwort. Ist die Anmeldung wirklich ohne Unterschrift ungültig. Mir wurde am Telefon gesagt, dass man - sofern Verdacht besteht - jemanden ohne seine Unterschrift anmelden kann.
Gruß
Cari

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 328x hilfreich)

Hallo Cari,
auch am Telefon reden die Herrschaften von der GEZ viel wenn der Tag lang ist ;)
Wichtig ist, dass Du den Gebuehrenbescheid anfechtest. Dieser ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist bindend, da dann Dein Einverstaendnis angenommen wird.

Schoenen Gruss, Olli.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cari
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Olli,
danke, dann werd ich den Gebührenbescheid anfechten. Ich werde noch eine Erklärung meiner Mutter beilegen, in der sie versichert, keine Angaben gegenüber dem Herren von der GEZ gemacht, geschweige denn einen Antrag unterschrieben zu haben.
Hast du vielleicht noch ein paar Paragraphen, auf die ich mich berufen kann?
Gruß
Cari

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 328x hilfreich)

Sorry, da muss ich passen. Aber der Gebuehrenbescheid duerfte eine Belehrung ueber die Widerspruchsfrist beinhalten, die musst Du einhalten. Du kannst Dich aber darauf berufen, dass Du als jemand, der keine Empfangsgeraete hat nicht zur Auskunft verpflichtet bist.

Schoenen Gruss, Olli

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

schau mal hier:

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=67303

Wir haben das vor 2 Wochen grad durchgekaut ;) Da müsste alles drin stehen... nicht den Kopf hängen lassen :)

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cari
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

@ Olli
Danke, darauf werde ich mich berufen. Da stellt sich mir aber noch eine Frage: Kann ich dann nicht ganz einfach deren Post ignorieren, da ich ja keine Empfangsgeräte bereithalte - ich bin ja nicht, wenn ich das richtig verstanden habe, zu Auskunft und Antwort verpflichtet.
Gruß
Cari

@M.J.
Danke für den Link. Ich werde ihn mir gleich mal durchlesen
Gruß
Cari

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

Das Ignorieren des Gebührenbescheides wird entgegen des im BGB geregelten einseitigen Handesgeschäftes als stille Zusage gewertet!
Du musst also widersprechen!

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
catwelatze
Status:
Lehrling
(1323 Beiträge, 202x hilfreich)

wenn ich die widerspruchsfrist verpasst habe, dann muss ich halt in den sauren apfel beissen und einen monat bezahlen. es erfolgt natürlich umgehend eine abmeldung bei der gez.

@ MC
wo steht das denn. meines wissens geht das mit der stillschweigenden zusage nur unter kaufleuten bei bereits bestehenden geschäftsbeziehungen.

wäre mir neu, wenn das jetzt anders ist.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MC.Iglo
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich glaube, du hast mich falsch verstanden.
Es ist nach wie vor so, wie du sagst (so weit ich weiß). Ausnahme ist eben die beschriebene Situation mit der GEZ. Wenn du schweigst, zahlst du!

Vlt kann sich ja mal jemand anderes zu diesem Sachverhalt äußern. Ist diese gängige Praxis der GEZ nicht illegal?

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Olliminator
Status:
Lehrling
(1353 Beiträge, 328x hilfreich)

Soweit ich weiss, ist die Besonderheit, dass es sich um einen Gebuehrenbescheid handelt. Man wird, zunaechst einmal ohne angegebenen Grund, aufgefordert eine bestimmte Summe zu zahlen. Wenn einem der Grund bekannt (und nachvollziehbar!) ist, ist dagegen nichts einzuwenden. Dann muss aber auch gezahlt werden. Erst ein Widerspruch meldet Zweifel an der Rechtmaessigkeit der erforderten Zahlung an.
Bin auch nicht vom Fach, so koennte ich mir das aber erklaeren.

Schoenen Gruss, Olli

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 185x hilfreich)

Lest in dem Link. Der Gebührenbescheid wird von der Landesrundfunkanstallt des B-Landes geschickt. Das hat dann nix mehr mit der GEZ zu tun- und dadurch ist es ein Verwaltungsakt geworden.

----

Auszug:
**Der GBS wird nicht von der GEZ zugestellt sondern von der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Dadurch ist der GBS zu einer Art Verwaltungsakt geworden. Wenn man keinen Widerspruch einlegt, wird der Bescheid rechtskräfig und muss somit gezahlt werden.
Auch wenn es zur Klage kommen sollte- trotz Widerspruch etc. (die Landesrundfunkanstalt muss allerdings den Besitz der Geräte beweisen), heißt das nicht, dass die Zahlung des GBS aufgehoben ist.
Hierzu muss zusätzlich - notfalls vor dem Verwaltungsgericht - noch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage beantragen werden.**

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"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

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