Zuviel Unterhalt gezahlt? – Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG

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Zuviel Unterhalt gezahlt? – Der Abänderungsantrag nach § 238 FamFG

Sie werden von dem Unterhalt, den Sie schulden, erdrückt, und können ihn nicht mehr tragen? Der Unterhalt ist in einem Urteil oder einem Beschluss in einem Hauptsacheverfahren, in einem Vergleich, in einer gerichtlichen oder notariellen Verpflichtungsurkunde oder einer Jugendamtsurkunde tituliert. Dann kann Ihnen ein Abänderungsantrag helfen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann ein solcher Antrag Erfolg hat.

1. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
Der Erfolg eines Abänderungsantrages setzt eine Veränderung in den Verhältnissen voraus. Diese Änderung in den Verhältnissen kann persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: http://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

a. Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Ein Abänderungsantrag ist zunächst begründet, wenn sich Ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Das kann zum Beispiel geschehen, indem Sie eine Lohnkürzung erhalten, oder wenn Sie gekündigt werden, und im Anschluss eine schlechter bezahlte Beschäftigung aufnehmen. Auch eine Änderung der wirtschaftlichenV erhältnisse des Unterhaltsberechtigten kann zum Erfolg des Abänderungsantrages führen, wenn die Bedürftigkeit sich verringert oder ganz entfällt.

b. Änderung der persönlichen Verhältnisse
Ein Abänderungsantrag ist auch begründet, wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern. Zu denken ist an eine Wiederheirat und an die Geburt von weiteren Kindern. Zu denken ist aber auch an die Senkung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Krankheit.

c. Änderung der Rechtslage
Weiter kann die Änderung die Rechtslage den Erfolg eines Abänderungsantrages begründen. Die Rechtslage kann sich einerseits ändern, wenn die Gesetzeslage sich ändert. In diesem Zusammenhang ist auf das neue Unterhaltsrecht zu verweisen, dass sich von altem Recht gewichtig dadurch abgrenzt, dass es Kindesunterhalt vorrangig vor Ehegattenunterhalt stellt, und dass es die Möglichkeit der Befristung von Unterhaltsansprüchen geschaffen hat. Angesprochen sind hier diejenigen, die noch Leistungen auf einen Unterhaltstitel bezüglich Ehegattenunterhalt aus Großmutters Zeiten erbringen. Eventuell besteht gar kein Anspruch mehr. Zum anderen kann sich die Rechtslage dadurch ändern, dass es eine neue Rechtsprechung gibt. Erforderlich ist hierbei aber, dass die Änderung durch eine höchstrichterliche Entscheidung, die verkündet sein muss, hervor gerufen worden ist.

d. Unterstellung fiktiver Erwerbseinkünfte
Auch bei einer Unterstellung fiktiver Erwerbseinkünfte ist ein Abänderungantrag begründet. Es handelt sich dann um einen Unterfall der Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen, um den in der Praxis mit Sicherheit am heftigsten gerungen wird. Zum einen sagt die Rechtsprechung, dass die Tätigkeit, aus der Einkünfte fiktiv angerechnet werden zumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 03.12.2008, XII ZR 182/06) Zum anderen dürfen die Einkünfte nur in einer solchen Höhe fiktiv angerechnet werden, wie Sie Einkommen tatsächlich zu erzielen in der Lage sind. In Krisenzeiten wie diesen können Sie beispielsweise kaum davon ausgehen, dass Sie ohne Ausbildung mehr als 1000,00 € verdienen. Der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt beträgt im Fall von Erwerbstätigkeit 900,00 € nach Düsseldorfer Tabelle. Dann wären Sie also noch in Höhe von 100,00 € leistungsfähig. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung wäre zweifelhaft. Im Rahmen der Abänderung sollten Sie in einer solchen Konstellation den Wegfall der realen Beschäftigungschance geltend machen. Die Änderung der Anrechnung fiktiver Einkünfte wäre auch denkbar, wenn Sie einen durch Eigenkündigung verlorenen Job aufgrund der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers nunmehr sowieso verloren hätten.

2. Wesentlichkeit der Änderung
Nicht jede noch so minimale Änderung berechtigt zu der Stellung eines Abänderungsantrages. Im Regelfall hält die Rechtsprechung eine Anpassung des zu leistenden Unterhalts um 10 Prozent für wesentlich. Im Einzelfall können auch geringere Änderungen wesentlich sein.

3. Fazit
Sie finden sich mit Ihrer persönlichen Situation in diesem Artikel wieder? Dann verschenken Sie keine Zeit, und vor allen Dingen auch kein Geld. Die Anpassung Ihres Unterhaltstitels kommt erst in Frage, wenn der Abänderungsantrag dem Gegner zugestellt ist. Deswegen rentiert sich schnelles Handeln. Für die Beratung über die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall, und die Stellung des Abänderungsantrages stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
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