Zustellung Nebenkostenabrechnung

15. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)
Zustellung Nebenkostenabrechnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Vermieter und habe folgende Situation:
ein Mieter behauptet die Nebenkostenabrechnung aus 2016 nicht erhalten zu haben. Jetzt fordert der Anwalt einen Nachweis über Übersendung und Zustellung bis zum......., ansonsten wird vom Mieter Klage erhoben.
Der Anwalt kündigt auch schon in seinem Schreiben an : Die Kosten der anwaltlichen Einschaltung wegen Verzug und Schadensersatz werden noch gesondert bekannt gegeben.
1. frage: Nachweis der Übersendung und Zustellung ist doch das gleiche oder ?
2. Frage : Ich habe keine Ahnung was hier mit Kosten für die anwaltliche Einschaltung gemeint ist...

Frage 3:
Kann mir mal jemand kurz weiterhelfen... Ich glaube, ich habe eine Mitwirkungspflicht oder ? Eigentlich wollte ich eine Kopie der Abrechnung 16 und den Nachweis (Einwurf in den Briefkasten) einfach dem Anwalt zusenden. Ist das ok? oder soll er mich verklagen ?


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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ein paar Rückfragen: Gibt es bei der Abrechnung ein Guthaben für den Mieter? Dann müsste man sich zumindest nicht um eine mögliche Verfristung der Abrechnung kümmern. Hat der Mieter dir vor Einschaltung des Anwalts eine Frist zur Erstellung der Abrechnung gesetzt? Wann hast du die Abrechnung versendet und kannst du zumindest nachweisen, dass du sie versendet hast? Kannst du die Zustellung beim Mieter nachweisen (z.B. Einwurf durch Zeugen oder Einschreiben)?

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#2
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Vorweg noch eine Ergänzung zum FAll: Die Wohnung wurde an 2 HAuptmieter A und B vermietet. An beide Mieter wurde die Abrechnung versendet. Mieter A behauptet die Abrechnung nicht erhalten zu haben. Mieter B hat die Nachzahlung aus der Abrechnung zu 100 % bereits gezahlt.

Gibt es bei der Abrechnung ein Guthaben für den Mieter? Dann müsste man sich zumindest nicht um eine mögliche Verfristung der Abrechnung kümmern.
Nein ! Hauptmieter B hat die Nachzahlung gezahlt.

Hat der Mieter dir vor Einschaltung des Anwalts eine Frist zur Erstellung der Abrechnung gesetzt? Eine Frist zur Erstellung der Abrechnung wurde von Mieter A nicht gesetzt. Nur eine Frist mit der Bitte der Zusendung der Abrechnung.

Wann hast du die Abrechnung versendet und kannst du zumindest nachweisen, dass du sie versendet hast? Versendung in 15.2.2017
Kannst du die Zustellung beim Mieter nachweisen (z.B. Einwurf durch Zeugen oder Einschreiben)? Zugang kann ich nachweisen

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Agatha66):
Vorweg noch eine Ergänzung zum FAll: Die Wohnung wurde an 2 HAuptmieter A und B vermietet.
Zur Ergänzung kommen noch Nachfragen: Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, in der sich die Mieter gegenseitig zum Empfang solcher Schreiben bevollmächtigen und an wen genau war die Abrechnung gerichtet, die B offenbar erhalten hat (stand da explizit Lieber Herr/Frau B oder stand da Lieber A und B?).

Zitat (von Agatha66):
Nein ! Hauptmieter B hat die Nachzahlung gezahlt.
Warum wurde denn dann fast ein Jahr die Nachzahlung von A nicht eingefordert? Zumindest mal merkwürdig, wenn vermutlich auch nicht wirklich relevant für die Frage hier.

Zitat (von Agatha66):
Eine Frist zur Erstellung der Abrechnung wurde von Mieter A nicht gesetzt. Nur eine Frist mit der Bitte der Zusendung der Abrechnung.
Warum bist du der Frist nicht nachgekommen, sondern hast erstmal auf das Anwaltsschreiben gewartet?

Vielleicht bekommt man noch irgendwas über eine Vollmacht im Mietvertrag geregelt. Aber wenn der MIeter wirklich eine Frist zur Zusendung der Abrechnung gestellt hat und du darauf nicht reagierst, dann hast du dir ein Problem geschaffen, welches man leicht hätte vermeiden können. Denn den Zugang der Abrechnung bei A kannst du ja nicht beweisen.

So oder so würde ich empfehlen, unverzüglich die Abrechnung nochmal an den Mieter zu senden und zwar diesmal nachweisbar. Du kannst zur Sicherheit dazuschreiben, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschiet.

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#4
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zur Ergänzung kommen noch Nachfragen: Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, in der sich die Mieter gegenseitig zum Empfang solcher Schreiben bevollmächtigen
JA !!! und .... Text mit Gesamtschuldner ....

und an wen genau war die Abrechnung gerichtet, die B offenbar erhalten hat (stand da explizit Lieber Herr/Frau B oder stand da Lieber A und B?).

An Herrn A und An Herrn B war die Abrechnung gerichtet.


Zitat (von cauchy):
Vielleicht bekommt man noch irgendwas über eine Vollmacht im Mietvertrag geregelt. Aber wenn der MIeter wirklich eine Frist zur Zusendung der Abrechnung gestellt hat und du darauf nicht reagierst, dann hast du dir ein Problem geschaffen, welches man leicht hätte vermeiden können. Denn den Zugang der Abrechnung bei A kannst du ja nicht beweisen.

DOCH KANN ICH BEWEISEN !!!!



Warum bist du der Frist nicht nachgekommen, sondern hast erstmal auf das Anwaltsschreiben gewartet?
Zitat (von cauchy):
Warum bist du der Frist nicht nachgekommen, sondern hast erstmal auf das Anwaltsschreiben gewartet?

Weil ich die Abrechnung auch Mieter A zugesandt hatte mit Nachweis der Zustellung !!! Also beide Mieter haben mit NAchweis der Zustellung die Abrechnung erhalten !!.
Nur Mieter B hat die Gesamtnachforderung aus der Abrechnung komplett gezahlt !!!! und mit derZahlung der Nachforderung war für mich die Sache erledigt ! und ich habe es nicht verstanden, dass der Mieter A nach so vielen Monaten dann die Abrechnung fordert und jetzt über den Anwalt...

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Ups, falsch gelsen. Na wenn du den Zugang der Abrechnung bei A beweisen kannst, sieht's schonmal besser aus. Wobei ich immer noch nicht verstehe, warum du ihm das Ding nicht einfach nochmal in Kopie gesendet hast. Aber ich bezweifle, dass der Mieter wirklich einen Anspruch darauf hatte, wenn die Abrechnung nachweisbar an ihn zugestellt wurde.

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#6
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)



Zitat (von cauchy):
Ups, falsch gelsen. Na wenn du den Zugang der Abrechnung bei A beweisen kannst, sieht's schonmal besser aus. Wobei ich immer noch nicht verstehe, warum du ihm das Ding nicht einfach nochmal in Kopie gesendet hast. Aber ich bezweifle, dass der Mieter wirklich einen Anspruch darauf hatte, wenn die Abrechnung nachweisbar an ihn zugestellt wurde.


Wie gesagt, ich habe es gar nicht verstanden, dass er die Abrechnung nach so vielen Monaten haben möchte. ..

Zitat (von Agatha66):
2. Frage : Ich habe keine Ahnung was hier mit Kosten für die anwaltliche Einschaltung gemeint ist...


Muss ich den Anwalt jetzt bezahlen ???

Ich schicke dem Anwalt einfach eine Kopie der Abrechnung . Ist das Ok?

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Agatha66):
Muss ich den Anwalt jetzt bezahlen ???
Alles steht und fällt mit der Frage, ob du in Verzug warst, d.h. ob du innerhalb der vom Mieter gesetzten Frist hättest antworten müssen oder nicht. Wenn du die Zustellung der Abrechnung bei diesem Mieter A beweisen kannst, dann bin ich der Meinung, dass du nicht hättest antworten müssen. Die größte Gefahr würde dann darin liegen, ob ein potentieller Richter deinen Beweisen glaubt.

Du kannst dem Anwalt eine Kopie schicken. Du solltest nur im Anschreiben klarstellen, dass diese Abrechnung bereits zugestellt wurde und dass du mit dieser Zusendung alleine aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

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#8
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Ok mache ich .... daaaanke !!!!!!

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Agatha66):
DOCH KANN ICH BEWEISEN

Wie genau kann man das denn?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Zustellung per Bote in den Briefkasten ..

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9888 Beiträge, 4480x hilfreich)

Durch die falschen Zitierungen ist eine vermutlich wesentliche Information zumindest bei mir verlohrengegangen. Und zwar aus #4

Zitat (von Agatha66):
Zitat (von cauchy):
Zur Ergänzung kommen noch Nachfragen: Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, in der sich die Mieter gegenseitig zum Empfang solcher Schreiben bevollmächtigen

JA !!! und .... Text mit Gesamtschuldner ....

Da Mieter B die Abrechnung erhalten hat (er hat ja offenbar einen Teil der Nachzahlung auch geleistet), dürfte das Ding auch bei Mieter A als zugestellt gelten. Zumindest dann, wenn die Klausel gültig ist.

-- Editiert von cauchy am 15.02.2018 21:33

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Da Mieter B die Abrechnung erhalten hat (er hat ja offenbar einen Teil der Nachzahlung auch geleistet)


Falsch. Der Mieter B hat 100% = alles gezahlt. Somit hat B höchstens einen Anspruch an A, weil die als Gesamtschuldner gemeinsam haften.

Der Vermieter ist da raus. Und die Anwaltskosten kann A schon selbst zahlen.

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#13
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen..

Eine ergänzende Frage habe ich aus Interesse:

HAbe ich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt und muss die Abrechnung zusenden? Oder könnte ich es einfach auf eine Klage ankommen lassen? WAs wäre denn eigentlich so ein Zenarium für mich im Falle einer Klage von A ?

Bitte nicht falsch verstehen meine Fragen.., aus Kulanz werde ich natürlich die Abrechnung in Kopie weiterleiten,... bin ja ein netter Vermieter...

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
HAbe ich eine Auskunftspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt und muss die Abrechnung zusenden?


Nur indirekt.

Zitat:
WAs wäre denn eigentlich so ein Zenarium für mich im Falle einer Klage von A ?


Die Klage gewinnst Du, aber wenn Du dem Anwalt nicht die Kopie zukommen lässt, dann kann es Dir passieren, dass Du trotzdem die Prozesskosten tragen musst (§ 93 ZPO )

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#15
 Von 
Agatha66
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 16x hilfreich)

Ach so.... Jetzt bin ich um einen kleinen Wissenstick reicher... Vielen Dank und schönes Wochenende..

0x Hilfreiche Antwort

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