Angenommen, B wohnt an Adresse A1.
In 2001 zieht B an Adresse A2 um, meldet sich korrekt um.
In 2002 erhebt K Klage gegen B. K ist Adresse A2 bekannt und er verwendet sie auch im Rubrum der Klageschrift mit ausdrücklichem Hinweis, daß es sich um die geänderte aktuelle Adresse handelt.
Dennoch stellt das Gericht - warum auch immer - an Adresse A1 zu (den Briefkasten gibt es noch, weil dort noch Verwandte von B wohnen).
1. Ist die Zustellung damit wirksam erfolgt, wenn B behauptet, die Klageschrift nie erhalten zu haben?
(B hat ja objektiv alles richtig gemacht; er hat sich umgemeldet und K die neue Adresse mitgeteilt.)
2. Falls ja zu (1) und es ergeht ein Versäumnisurteil, ist dieses dann hinfällig (d.h. B wäre noch einmal Flucht in die Säumnis möglich)?
3. Falls ja zu (1), kann K das Gericht für evtl. Schaden durch die falsche Zustellung (wenn denn einer eintritt) in Regreß nehmen?
[Die Jahreszahlen sind fiktiv, also bitte keine Verjährungskommentare. ]
-- Editier von TheSilence am 12.01.2016 13:03
Zustellung Klageschrift an veraltete Adresse durch Gerichtsfehler
Fragen zu Ihrem Verfahren?
Fragen zu Ihrem Verfahren?
1. Nein
2. Es kann auch ein Versäumnisurteil ergehen, wenn 1 nein ist. // Und nein von allein hinfällig wird ein "falsches" Urteil nicht.
Sie müssen nachweisen, dass die Klage nicht richtig zugestellt wurde und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
3. Ja, mal nach Staatshaftungsrecht googeln.
Zitat:3. Falls ja zu (1), kann K das Gericht für evtl. Schaden durch die falsche Zustellung (wenn denn einer eintritt) in Regreß nehmen?
3. Ja, mal nach Staatshaftungsrecht googeln.
Wenn der Wiedereinsetzung stattgegeben wird, ist doch kein Schaden entstanden.
Man muss eben aufpassen, dass man die Summe nicht zahlt bzw. bei Pfändung rechtzeitig die Rechtsmittel einlegen.
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Zitat:Sie müssen nachweisen, dass die Klage nicht richtig zugestellt wurde und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Verstehe ich nicht ganz.
Wenn der Beklagte (B) nachweisen muß, daß die Klage nicht richtig zugestellt wurde, könnte er das nur, indem er nachweist, daß die Klage an die Verwandten zugestellt wurde. Dazu müßte er die Zustellungsurkunde (Umschlag) vorlegen. Hat er damit aber nicht die Klageschrift in Händen und damit Heilung der Mängel nach §189 ZPO ? Die Behauptung, zwar den Umschlag und das Deckblatt mit der alten Adresse, aber nicht den Rest der Klageschrift zu haben, wird ihm doch als Schutzbehauptung zwecks Zustellungsvereitelung ausgeleft werden-.
ZitatWenn der Beklagte (B) nachweisen muß, daß die Klage nicht richtig zugestellt wurde, könnte er das nur, indem er nachweist, daß die Klage an die Verwandten zugestellt wurde. :
Nein. Es ist in den Unterlagen des Gerichts erkennbar, an welche Adresse die Klage zugestellt wurde. B kann nun eine Meldebescheinigung vorlegen, die nachweist, dass er nicht mehr an dieser Adresse gemeldet war.
-- Editiert von JogyB am 13.01.2016 21:44
Und Achtung, der Wiedereinsetzunsantrag muss binnen 14 Tagen, in einigen Fällen binnen eines Monats erfolgen. Ist also fristgebunden. Vielleicht noch ein Tipp allgemeinerer Art: vielen Wiedereinsetzungsgesuchen ist schon deshalb nachzugeben, weil es die Post zumindest seit 40 Jahren nicht schafft, die Mitarbeiter so anzuweisen, dass sie die eigentlich relativ klaren Zustellungsurkunden richtig und vor allen Dingen vollständig ausfüllt.
wirdwerden
Zitat:K ist Adresse A2 bekannt und er verwendet sie auch im Rubrum der Klageschrift mit ausdrücklichem Hinweis, daß es sich um die geänderte aktuelle Adresse handelt.
Und woher soll das Gericht jetzt die alte Adresse des Beklagten wissen ?
Der Frage würde ich als erstes nachgehen.
Weiter, bei einem Versäumnisurteil kommt es nicht auf die Zustellung der Klage an, sondern auf die Zustellung der Vorladung zum Verhandlungstermin. Diese erfolgt nicht regelmäßig mit der der Zustellung der Klagschrift.
Zitat:Und woher soll das Gericht jetzt die alte Adresse des Beklagten wissen ?
Das Mahnverfahren wurde zunächst unter der alten Adresse geführt. Im Rubrum der Klageschrift wurde aber die neue angegeben und darauf auch noch gesondert im Kopf der Klageschrift (also bei den Anträgen) hingewiesen.
Hallo "TheSilence",
Zitat1. Ist die Zustellung damit wirksam erfolgt, wenn B behauptet, die Klageschrift nie erhalten zu haben? :
(B hat ja objektiv alles richtig gemacht; er hat sich umgemeldet und K die neue Adresse mitgeteilt.)
nein, die Klage ist damit
Zitat:den Briefkasten gibt es noch, weil dort noch Verwandte von B wohnen
und auch damit dem Beklagten nicht wirksam zugegangen, folglich nicht erhoben, wonach auch keine Rechtshängigkeit eingetreten ist. Eine Heilung einer fehlerhaften Zustellung kann aber auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.
Bitte beachten Sie aber, dass § 167 ZPO zugunsten des Klägers anwendbar sein kann.
Danke an alle für die hilfreichen Antworten.
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