Zusatzjob um Unterhalt zu zahlen?

25. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)
Zusatzjob um Unterhalt zu zahlen?

Hallo werte Forumsgemeinde.

Heute schreibe ich in Namen meines Bruders.
Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Nun haben sie sich getrennt. Die Kinder bleiben bei ihr, er ist ausgezogen, scheiden lassen wollen sie sich aber noch nicht.

Nun will die Mutter natürlich Unterhalt. Das Jugendamt macht gehörig Druck. Er muss 544 Euro zahlen. Von seinem Gehalt gehen 400 Euro dafür ab. Es bleibt daher eine Summe von 144 Euro, dem das Jugendamt nachjagt. Nun bekam er ein Schreiben, dass er sich einen 400 Euro-Job suchen solle um die Differenz zahlen zu können. Er hat aber momentan einen Vollzeitjob. Ich entgegnete ihm, dass sein Chef ihm verbieten können einen Zweitjob anzunehmen.
Dem Jugendamt interessiert das wohl nicht und drückt weiter. Er könne ja z. B. sein Auto verkaufen. Meines Erachtens nach völliger Quatsch, dann könnte er ja nicht mehr zur Arbeit fahren und verliert evtl. seinen Vollzeitjob.

1. Wie weit darf das Jugendamt gehen um meinen Bruder zu schröpfen?
2. Wo hoch genau ist der Selbstbehalt?
3. Darf man ihn zwingen einen Nebenjob anzunehmen, wenn er bereits einen Vollzeitjob hat?
4. Muss er sein Auto verkaufen?

Ganz fiese Sache, die Väter da tagtäglich erwartet. Ich habe das Gefühl das Jugendamt will seine momentane Schwäche und Ohnmacht ausnutzen. Ich würde gern wissen, was da genau seine Rechte sind um nicht noch weiter unnötig ausgenommen zu werden.

Vielen Dank schonmal im Voraus.




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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

wenn der Vollzeitjob für den geschuldeten Unterhalt nicht ausreicht, kann dein Bruder sehr wohl dazu "gedrängt" werden, sich entweder einen Nebenjob zu suchen, oder einen besser bezahlten Vollzeitjob! Dazu ist er verpflichtet, denn er muss alles mögliche Unternehmen um den Mindestunterhalt zu zahlen!

Wenn er den Mindestunterhalt nicht zahlt, dann werden die nicht gezahlten Beträge übrigens als Schulden bei ihm immer höher ansteigen!

quote:
Ich entgegnete ihm, dass sein Chef ihm verbieten können einen Zweitjob anzunehmen.
Dazu bedarf es aber schon sehr sehr gute Gründe!

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roy_Khan
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo und danke für die schnelle Antwort.

Oh man, welche besch*** Situation.
Es reicht also nicht aus, dass der Chef es ihm verweigert mit der Begründung er können durch den Nebenjob nicht ausgeruht sein, oder krank werden?

Er hat nun einen Job, klar wenn er nun einen besseren mit deutlich mehr Gehalt findet, würde er ja auch finanziell profitieren. Angenommen er findet nichts anderes, was genau würde oder könnte ihm passieren? Häufen sich dann seine Schulden "nur" um 144 Euro pro Monat bis er mal mehr Geld hat, würde jeden Monat der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehen?

Mir ist klar, das empfindliche Strafen drohen können, wenn man sich total verweigert, aber er arbeitet ja nunmal und zahlt das Meiste und 5.000 Euro Nettojobs liegen auch nicht auf der Straße.

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9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

naja, so weit wird es wohl kaum kommen. Das Jugendamt verlangt gerne mal was unmögliches. Wenn er keinen weiteren Job annehmen will(kann), dann kann das JU soviel fordern wie es will. Wenn er zu allem nein sagt müssten die klagen. Und das machen die nur äusserst ungerne.
Übrigens, meistens macht das JU in so einem Fall gar nichts. Schon erstaunlich das hier vom Jugendamt versucht wird durchzugreifen. Denn gesetzlich müsste er wirklich alles unternehmen um den Mindestunterhalt zu zahlen. Wie kommen die eigentlich auf diesen Zahlbetrag?

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Mich verblüfft das Verhalten des Jugendamtes hier genauso wie Ihr Neuer. Sehr ungewöhnlich.
Und die Frage, wie denn die Summe berechnet wurde, ist beim Jugendamt immer berechtigt. Ich hoffe jetzt nicht, dass der Vater einfach die Summe geglaubt hat, die ihm genannt wurde?
Hat er unterschrieben, dass er diese Summe zahlen wird?
Ansonsten laufen erst Schulden auf, wenn er sich dazu bereit erklärt hat (unterschrieben) oder es einen gerichtlichen Titel über die Summe gibt.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

das ganze ist etwas vielschichtiger.

Das JA fordert hier den Mindestunterhalt (272€) für 2 Kinder in der 2. Altersgruppe (6-11 Jahre).

Nach § 1603 Abs.2 BGB ist das barunterhaltspflichtige Elternteil dazu verpflichtet, alles ihm möglich zu unternehmen, um den Mindestunterhalt zu leiste. Dazu gehört aber sicherlich nicht, das Auto zu verkaufen. :augenroll:

Zunächst wäre zu fragen, welche Ausbildung der Vater hat. Welche Art von Beruf er zur Zeit ausübt, und welche wöchentliche Arbeitszeit er hat.

Der SB des Unterhaltspflichtigen beträgt übrigens 1.000€

Wenn der Unterhaltspflichtige nun 1.400e in seinem erlernten Beruf erwirtschaftet, kann ihm nicht zugemutet werden, einen besser bezahlten Job zu finden. Kann er einfach nicht, weil er nicht dafür ausgebildet ist.

Erwirtschaftet er aber diese 1.400€ in einem Beruf, welcher ggü. seiner Ausbildung minderwertiger ist, könnte verlangt werden, dass er sich einen Job sucht welcher seiner Qualifikation entspricht, und damit entsprechend mehr Einkommen erwirtschaftet.

Weiter geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden zumutbar ist. Hat er diese in seinem Job nicht, kann ein Nebenjob verlangt werden.

So. Das JA kann dieses alles gerne fordern, aber nicht rechtswirksam durchsetzen. Das kann nur ein Familiengericht und dafür musste das JA, wenn denn eine Beistandschaft besteht, klagen.

Was nicht ganz richtig ist, ist, dass Schulden über den Differenzbetrag nur dann auflaufen, wenn ein Titel über diesen Betrag besteht. Wenn die Höhe des Unterhalts denn berechtigt ist, laufen Schulden auf, ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung. Das ist der Zeitpunkt, an dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Also ab dem Zeitpunkt, an dem Unterhalt gefordert wurde.

Es sei denn, bei einer gerichtlichen Festlegung des Unterhalts würde herauskommen, dass der Unterhaltspflichtige tatsächlich nur in der minderen Höhe leistungsfähig ist.

LG nero

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Weiter geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden zumutbar ist. Hat er diese in seinem Job nicht, kann ein Nebenjob verlangt werden. <hr size=1 noshade>


Betonung liegt auf "kann". Im vielen Fällen kann nämlich kein Nebenjob verlangt werden. Siehe BGH, XII ZR 182/06

Quintessenz aus dem Urteil:
Wer Vollzeit (=40h) in einem Beruf arbeitet, der zur vorhandenen Berufsausbildung passt und dabei einen Lohn erhält, wie er in dem Beruf üblich ist, hat seine Erwerbsobliegenheit ausreichend erfüllt und muss KEINEN zusätzlichen Nebenjob aufnehmen.

Ansonsten volle Zustimmung zu nero070 .

5x Hilfreiche Antwort

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