Guten Tag,
ich hätte eine Frage bzw ist es etwas verzwickter:
Der erste Mietvertrag wurde von uns abgeschlossen mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
2009 bis 2014. Danach wurde kein neuer Mietvertrag geschrieben sondern es wurde mündlich ausgemacht wie hoch die Miete sein wird. Außerdem gab es damals schon ein Zusatzblatt zum Mietvertrag welches kleinere Dinge wie "Kaminkehrerkosten trägt der Mieter, er muss den Schnee räumen usw. enthalten hat.
Wir haben dann das Haus auf unsere Tochter überschrieben. In diesem "zweiten" Zusatzblatt wurde dann vermerkt, dass eben das Haus auf die Tochter umgeschrieben wurde und Sie nun die Eigentümerin ist und auch die Miete erhält. Auch wurde in dem Zusatzblatt vermerkt, dass die Mietsache bis zum 31.März 2018 befristet ist da dann unsere Tochter mit ihrem Freund einziehen will. Dies wurde auch von den aktuellen Mietern so unterschrieben.
Aso - zur zeitlichen Einordnung: Der Eigenbedarf ist dann seit über 2 Jahren bekannt und fixiert. Zeit wäre genug gewesen eine Wohnung / Haus zu finden ich vermute aber der Hund ist das Problem.
Ist das rechtens oder wäre eine nötige Eigenbedarfskündigung noch ratsam? Meiner Recherche nach müsste das dann spätestens im August geschehen wegen den 6 Monaten Kündigungsfrist auf Vermieterseite.
Es geht mir nämlich um folgende Klausel:
§ 545 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt."
Dies steht nämlich nirgends in den Unterlagen.
Vielen Dank schonmal für die Antworten!
-- Editier von Gnagnu am 06.06.2017 16:30
-- Editier von Gnagnu am 06.06.2017 16:32
-- Editier von Gnagnu am 06.06.2017 16:39
Zusatzblatt Mietvertrag / Zeitmietvertrag / Eigenbedarf
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich bin nicht so tief in der Sache drin habe nur Google bisher bemüht.
In dem Zusatzblatt steht nur drin, dass eben der Mietvertrag bis zum 31.03.2018 befristet ist. Mehr nicht.
Sollte ich deshalb meiner Tochter sagen, dass sie eine ordentliche Eigenbedarfskündigung aufsetzen soll? Mir gehts darum, dass wenn die aktuellen Mieter keine Wohnung finden (wollen?), dass sie dann länger als erwartet drin bleiben. Aktuell befindet sich meine Tochter auch in einem Mietsverhältnis deswegen der Eigenbedarf aber wie gesagt geplant.
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Was steht im Mietvertrag als ursprünglicher Befristungsgrund?
Das Mietverhältnis beginnt mit dem XXX 2009 und endet am XXX 2014 da der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit a) die Räume für sich selbst nutzen will. [...] (aus einem Sigel-Einheitsmietvertrag)
Wie gesagt wurde eben dann mündlich fortgeführt und mit Überschreibung auf unsere Tochter gab es ein "Zusatzblatt" mit der Formulierung
Ergänzung zum Mietvertrag vom XXX 2009:
"Das Haus mit Nebengebäuden, stehend in XXX wurde am XXX 2015 an Fr. XXX überschrieben. Fr. XXX tritt in das Mietverhältnis ein. Der Mietvertrag wird hiermit befristet bis zum 31.03.2018. Das Mietverhältnis kann nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter vorzeitig beendet werden."
-- Editiert von Gnagnu am 06.06.2017 18:27
Die Befristung in dem Zusatz dürfte unwirksam sein, da ein Grund für die Befristung fehlt.
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf sollte daher erforderlich sein.
Danke das wollte ich wissen.
Und jetzt?
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