Zusätzliche Klingelanlage Sonder- o. Gem.Eigentum, Kostentragung

2. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)
Zusätzliche Klingelanlage Sonder- o. Gem.Eigentum, Kostentragung

Hallo liebe Forumsmitglieder.

Folgendes Fallbeispiel und entschuldigt meine wahrscheinlich umständliche Beschreibung:

Angenommen eine Eigentümergemeinschaft befände sich in einem 18stöckigen Hochhaus.

Es gäb ein Klingeltableau am Eingang mit einer Gegensprechanlage in die jeweiligen Wohnungen – dieses wäre alles per Beschlüsse abgesegnet und unstrittig Gemeinschaftseigentum. Gesamte Kostentragung ginge zu Lasten der ETG.

Später würde auf manchen Etagen-Vor-Fluren (nicht auf allen) die Glastüre zu diesem Vorflur mit einem Schloss versehen und vor dieser eine weitere Klingelanlage zu den jeweiligen Wohnungen inkl. einer Gegensprechanlage installiert. Somit gäbe es in diesen Wohnungen also zwei Tür-Sprech-Stellen. Über dieses zweite Klingelsystem gäbe es keinerlei Beschlüsse. Es wäre also inoffiziell installiert worden und die Kosten hierfür hätten die einzelnen Flurgemeinschaften getragen.

Nun begab es sich, dass bei Verkauf einer Wohnung der neue Eigentümer das Nicht-Fuktionieren dieses zweiten Systems feststellte, sodass sein Besuch immer bei den Nachbarn schellen musste.

Wer wäre in einem solchen Fall für die Instandsetzung zuständig, und wen würden die Kosten treffen?
Wäre dieses zweite System Sondereigentum?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Als Eigentümer würde ich die Entfernung dieser nicht beschlossenen Abtrenntüren und Klingelanlagen verlangen. Da auch die Vorflurbereiche Gemeinschaftseigentum sind, habe ich jederzeit das Recht, mich dorthin zu begeben.
Da diese Bauten kein Gemeinschaftseigentum sind, muss natürlich die Gemeinschaft nicht zahlen.

Bei normalen Rufanlagen: Schaden in der Wohnung = Eigentümer zahlt
Schaden in der Leitung, am Tableu = Gemeinschaft zahlt.

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#2
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)

@sika0304

Vielen Dank für die Antwort.

Würde die Einschätzung bei zusätzlichen Sachverhalten auch so ausfallen?

Diese wären:
Zeitpunkt der jetzigen Einschätzung wäre zwei Verwalter und 19 Jahre später und alle Eigentümer auf dem betreffenden Vorflur hätten gewechselt.
Eine Bewegungseinschränkung der im Objekt wohnenden Eigentümer innerhalb des Gemeinschaftseigentums wäre nicht gegeben, da der Hausschlüssel auch auf die Schlösser der Türen zu den Etagenvorfluren passt (sorry, ging aus meinem Posting nicht hervor).
Nehmen wir weiter an, dass, auch wenn es über diese zusätzliche Installation keinerlei Protokoll-Beschlussaufzeichnungen gäbe, diese trotzdem mit Wissen der damaligen Verwaltung und der Eigentümergemeinschaft umgesetzt worden wäre. Denn für diese Installation hätten sich viele, aber eben nicht alle, Flurgemeinschaften entschieden und diese wurde auf deren Kosten jeweils durchgeführt. Und es gäbe in ETV-Protokoll, sagen wir mal aus dem Jahre 1999; folgendes:
Die Verwaltung hat ein Angebot eingeholt für diese Installation (Türschlösser, Türöffner und Gegensprecheinrichtung zu den Vorfluren) für die Etagen-Eigentümer, die dies noch nicht haben aber es gerne möchten.

Grundsätzlich ist es ja so, dass ein Neu-Eigentümer in die Rechte und Pflichten aus dem Sondereigentum heraus eintritt.

Wäre diese genannte Installation weiter Sondereigentum?
Müsste ein Neu-Eigentümer Rückbauen, so ein ein anderer Eigentümer einklagt?

Lernender

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hallo Lernernder!
Ich würde das so sehen, dass diese Einbauten weiterhin Sondereigentum der jeweiligen Flurgemeinschaften sind. Dies geht ja m.E. auch aus den Protokollen der ETV hervor, dass halt kein Beschluss getroffen wurde. Auch wäre aus den Unterlagen (Rechnungsbelegen) zu entnehmen, dass die Gemeinschaft keinerlei Kosten an diesen zusätzlichen Türsprechanlagen getragen hat.

Da zukünftige Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Voreigentümers treten und bisher (19 Jahre lang) keiner der 'Alt-Eigentümer' gegen diese Installation vorgegangen ist, würde ich meinen, dass es jetzt auch keine rechtliche Handhabe mehr gibt, um auf einen Rückbau zu klagen bzw. die Gemeinschaft mit diesen Kosten zu belegen.

Wie immer - persönliche Laienmeinung.

Schöne Grüße auch an K.

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"Scientia potentia est."

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