Zum Verständnis: Regelungen des Viehkaufrechts bis zum 31.12.2001

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Tierkauf, Tierrecht, Pferd, Pferdekauf
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Bis Ende letzten Jahres wurden alle Personen, die an einem Pferdekauf teilnahmen, den gleichen gesetzlichen Regelungen unterworfen: egal, ob der Käufer/Verkäufer Hobbyzüchter, Betreiber eines Berittstalls, Profireiter oder Freizeitreiter war. Für Kaufverträge über Rinder, Schweine, Schafe und Pferde galten andere Rechte als bei Kaufverträgen über Konsumgüter oder Kleintiere.

Lag ein Mangel vor, so galt nicht die übliche Gewährleistungsfrist von sechs Monaten, sondern der Mangel musste binnen 14 Tagen ab Erhalt des Pferdes angezeigt werden. Wurden Käufer und Verkäufer hinsichtlich der Rücknahme des Pferdes nicht einig, so hatte der Käufer nach Ablauf dieser Frist nur sechs Wochen Zeit, seinen Gewährleistungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Auch konnte der Käufer bei Vorliegen eines Mangels keine Minderung des Kaufpreises verlangen, sondern nur die Wandlung des gesamten Vertrages.
Hatten bei einem Viehkauf die Parteien nichts Ausdrückliches vereinbart, so haftete der Verkäufer von Pferden, Rindern, Schweinen u. Schafen gesetzlich nur für so genannte Hauptmängel und dieses nur dann, wenn sie sich innerhalb einer Gewährsfrist von 14 Tagen ab Übergabe zeigten.

Birgit Raupers
Partner
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Rechtsanwältin
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Tel: 05139/985 78 25
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Arbeitsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Tierkaufrecht

Hauptmängel nach dem Gesetz gemäß § 481 BGB a.F. (alte Fassung) wurde in der Kaiserlichen Viehmängel-Verordnung (ViehMVO) von 1899 geregelt:

Bei Pferden waren das Rotz, Dummkoller, periodische Augenentzündung, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen und Koppen. Weitergehende Ansprüche hatte der Käufer nur, wenn ausdrücklich der Verkäufer für weitere Eigenschaften des Pferdes einstehen wollte ("zuchttauglich, L-Dressur geeignet") oder ausdrücklich weitere Mängel ausschloss.("Das Pferd hat keinen Spat"). Der Käufer musste also beweisen, dass

  • der Ausschluss eines Nebenmangels vereinbart bzw. eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wurde und

  • der Mangel oder das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft bei Übergabe des Pferdes vorlag.

Nach Ablauf dieser Frist verlor der Käufer seine Rechte. Eine längere Frist, also die Möglichkeit, Rechte wegen Gewährleistung aus dem Kauf darüber hinaus geltend zu machen, war nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer ein arglistiges Verhalten nachweisen konnte ("Rosstäuscher"), bspw. die Behandlung des Pferdes mit schmerzstillenden Medikamenten beim Proberitt. Dann verlängerte sich die Frist zur Geltendmachung des Mangels von acht Wochen auf ein Jahr ab Kenntnis.

Birgit Raupers-Weller
Rechtsanwältin
www.rechtundreiter.de
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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Zum Verständnis: Regelungen des Viehkaufrechts bis zum 31.12.2001
Seite  2:  Gründe für die gesetzlichen Änderungen ab dem 01.01.2002
Seite  3:  Das neue Gewährleistungsrecht für Verträge ab dem 01.01.2002
Seite  4:  Tipps für den Verkäufer beim Pferdekauf
Seite  5:  Tipps für den Käufer beim Pferdekauf
Seite  6:  Tipps für beide Parteien
Seite  7:  Eigene Betrachtung der neuen Gesetzeslage