Zum Berufsunfähigkeitsschutz bei Selbständigen

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Selbständige decken das Risiko einer Erkrankung in der Regel mit dem Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ab, so auch viele niedergelassene Ärzte und andere Freiberufler. Eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) wird vielfach voreilig nicht abgeschlossen, weil die Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke neben der Gewährung einer Altersrente bekanntlich auch das Risiko abdecken, den Beruf aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben zu können.

Leistungen aus einer privaten BU-Versicherung erhält der Versicherungsnehmer, wenn er seinen Beruf nicht mehr zu 50-Prozent ausüben kann. Er erhält dann bedingungsgemäß die vereinbarte BU-Rente in voller Höhe. Gleichwohl kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich weiter in seinem Beruf arbeiten. Er könnte beispielsweise seinen Versorgungsauftrag halbieren, d.h. auf die Häfte seiner Vertragsarztzulassung verzichten, und gleichzeitig die BU-Rente in voller Höhe vereinnahmen.

Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer "Raubbau" an seiner Gesundheit betreibt, er also keine Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nimmt und seine Arbeit als "überobligatorisch" anzusehen ist. Demgegenüber sehen die Satzungen der Versorgungswerke vor, dass der Beruf tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. Die Fortführung der Arztpraxis und der Bezug einer BU-Leistung schließen sich daher aus.

Ein auf die Leistungen des Versorgungswerkes angewiesener Arzt aus dem Bereich der KV Hessen erklärte daher gegenüber dem Zulassungsausschuss den Verzicht auf seinen Kassenzulassung - und zwar rückwirkend auf den Tag seines Antrages auf BU-Leistungen. Er argumentierte, dass er durch die Rückwirkung nicht in seinen Rechten verletzt werde. Ebenso wie der angerufene Berufungsausschuss vermochte auch das Sozialgericht Marburg dieser Argumentation nicht zu folgen, da ein nachträglicher Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nicht möglich ist, weil es sich dabei um einen statusbegründenden Akt mit Wirkung für die Zukunft handelt (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 01.07.2009, Az. : S 12 KA 261/09).

Fazit
Die BU-Rente der Versorgungswerke hat ihre Tücken. Selbständige sollten zusätzlich eine private BU-Versicherung abschließen, um für den Störfall gewappnet zu sein.

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