Zulässigkeit ausländischer, beschreibender Begriffe für deutsche Marke

Mehr zum Thema: Markenrecht, Marke, Markenanmeldung, Markenamt, Unterscheidungskraft, lineas
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Was Sie bei einer Markenanmeldung beachten sollten

Wer eine Marke anmelden will und für seine Waren und Dienstleistungen beschreibende Begriffe verwendet, kann Probleme mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bekommen, das für beschreibende Begriffe schnell ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber annimmt. Die Lösung kann womöglich die Verwendung ausländischer Begriffe sein.

Denn Begriffe, die für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen als Marke eingetragen werden sollen, sind nicht schützenswert, wenn sie rein beschreibend sind.

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte über die Eintragungsfähigkeit der Marke „LINEAS“ zu entscheiden, nachdem die Marke als nicht eintragungsfähig für die zu schützenden Waren und Dienstleistungen vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt wurde. Denn der Begriff „LINEAS“ gehöre zum spanischen Grundwortschatz, und stehe für das deutsche Wort „Linien“. Die angesprochenen Verbraucher würden nach Auffassung des DPMA die Bedeutung des Begriffs „LINEAS“ verstehen.

Das BPatG hat der Marke „LINEAS“ jedoch die notwendige Unterscheidungskraft zugesprochen, die sie benötigt, um eingetragen zu werden. Der Ursprung des Begriffs „LINEAS“ befindet sich in der italienischen und spanischen Sprache, nach der „LINEAS“ dem deutschen Wort „Linie(n)“ entspricht. Eine Marke werde immer speziell auf die Unterscheidungskraft im Hinblick auf die zu schützenden Waren- und Dienstleistungen geprüft. In diesem Fall begründete das BPatG seine Entscheidung damit, dass Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation und wissenschaftlichen/ technologischen Dienstleistungen keine Produktlinien habe, wie z.B. ein Designer. Das angesprochene Publikum vermutet nicht hinter jeder Marke einen Hinweis auf die Waren- und Dienstleistungen des Markeninhabers. Deshalb unterzieht der durchschnittlich informierte und interessierte Verbraucher eine Marke auch nicht einer tiefgreifenden Prüfung auf ihren Bedeutungsgehalt hin. Die Marke „LINEAS“ vermittle dem Verbraucher keine unmittelbaren Informationen über die beanspruchten Dienstleistungen.

Dadurch stand der Eintragung der Marke „LINEAS“ kein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen und die Marke wurde eingetragen.

Interessant wäre eine Entscheidung über die Frage, wie es mit der Eintragungsfähigkeit einer solchen Marke aussieht, wenn sie für den europäischen Raum oder international geschützt werden soll. Denn im spanisch-sprachigen Raum dürfte die Marke „LINEAS“ ohne Probleme verstanden werden und somit als beschreibender Begriff nicht eintragungsfähig sein. Das wiederum bedeutet, dass man sich schon bei der Eintragung der deutschen Marke überlegen muss, ob man später evtl. den markenrechtlichen Schutz erweitern möchte, oder nicht. Denn eine Schutzerweiterung dürfte daran scheitern, dass die Marke in anderen Ländern womöglich als beschreibender Begriff aufgefasst wird und somit kein europäischer Schutz mehr möglich ist. Aus diesem Grund sollte eine Markeneintragung von vornherein gut geplant sein.

Englische Begriffe dürfte der deutsche Durchschnittsverbraucher jedoch weitestgehend verstehen, weshalb das DPMA englische Markennamen, die beschreibend sind für ihre zu schützenden Waren und Dienstleistungen, meist bei der Anmeldung zurückweist. Die Entscheidung des BPatG hat aber wieder gezeigt, dass man ganz konkret auf die angebotenen Waren und Dienstleistungen abstellen muss bei der Beurteilung, ob es sich um eine Beschreibung handelt.

Das könnte Sie auch interessieren
Markenrecht Markenschutz durch Eintragung ins Register beim Patentamt