Zugang von Alkohol an Minderjährige gestattet

29. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go477374-29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Zugang von Alkohol an Minderjährige gestattet

Schönen guten Abend allen!

Es geht um folgendes, und zwar ist mein kleiner Bruder im Alter von 14 gestern von einer Geburtstagsfeier seines Freundes mit einer Alkoholvergiftung nachhause gekommen.

Zum Sachverhalt.

Mein kleiner Bruder hatte vor der Party schon heimlich Alkohol zu sich genommen, das erste Mal! Als dieser dann auf der Geburtstagsfeier ankam, soll er laut deren Aussage schon "angetrunken" gewesen sein. Allerdings hat man ihn den Zugang zur Feier gestattet, ohne das die Mutter des Geburtstagskindes etwas dagegen tat. Weiterhin haben sie bewusst Alkohol zur Verfügung gestellt und ließen es unkontrolliert jeden konsumieren, davon auch meinen 14-Jährigen Bruder. Es sollen auch weitere Jugendliche im Alter von 14 bis 16 dort gewesen sein.

Meine Mutter möchte die Mutter des Geburtstagskindes, welches 17 geworden ist, nun anzeigen, was, wie ich denke, jede andere Mutter auch tun würde.


Ich habe, direkt nachdem zwei gute Freunde ihn nachhause trugen, da meine Mutter nicht anwesend war, sofort den Rettungswagen gerufen weil er weder ansprechbar war, sich dauernd übergeben hat, noch war er richtig bei Bewusstsein. Es war ein schrecklicher Anblick das Kind, seinen Bruder, am Boden liegend so zu sehen. Nach 1 1/2 tägigen Aufenthalt im Krankenhaus wurde bei ihn eine schwere Alkoholvergiftung und eine Unterkühlung festgestellt.

Wir sind ziemlich wütend und ich würde mich freuen wenn jemand die rechtliche Lage schildern könnte, und wie es weitergehen könnte falls meine Mutter eine Anzeige morgen aufstellt.

Zusammengefasst:

Es wurde meinen Bruder bewusst der Zugang an den Alkohol gewährt, weder wurde es verhindert, und am Ende musste mein Bruder nachhause getrugen werden und mit einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus gebracht werden.

Ich freue mich auf jede Antwort.

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19 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Mutter des Geburtstagskindes könnte sich -je nach genauem Ablauf der Sache- der fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

Zitat:
Wir sind ziemlich wütend und ich würde mich freuen wenn jemand die rechtliche Lage schildern könnte, und wie es weitergehen könnte falls meine Mutter eine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) morgen aufstellt.


Es wird dann ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter (bzw. die "Aufsichtsperson" dort) eingeleitet werden. Man der Mutter Gelegenheit zur Aussage geben, sowie etwaige Zeugen (u.a. Deinen Bruder) vernehmen. Am Ende entscheidet dann der Staatsanwalt wie es weitergeht.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)





Zitat (von go477374-29):
Es wurde meinen Bruder bewusst der Zugang an den Alkohol gewährt


Von wem? Hat die Mutter ihren Bruder dazu animiert, Alkohol zu konsumieren?

Was ich u.a. sehe, ist der § 323 c StGB , unterlassene Hilfeleistung. Dazu müsste die Mutter aber mitbekommen haben, dass der Bruder in gemeiner Gefahr/Not war. Dies gilt ebenfalls für andere Anwesende. Abgrenzung gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen!

Zudem könnte sie ordnungswidrig gehandelt haben § 28 JuSchG , hie würde es den "Veranstalter" betreffen.

Steht diese Begrifflichkeit als Tatbestand fest, könnte auch eine Straftat gem. §27 (2) JuSchG im Raum stehen. Hierzu bedarf es aber einer genaueren Prüfung. Wo war der Veranstalter, welche Möglichkeiten an Alkohol -wie- ranzukommen. Ohne Vorsatz über die Fahrlässigkeit.

Anzeigen kann man vieles, am Ende entscheidet die STA.

Eine Anzeige soll also "alle in Betracht kommenden Straftaten" ausführen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zu meiner Zeit wurde das unter Lebenserfahrung verbucht.

Aber klar, es ist immer toll, wenn man anderen die Verantwortung in die Schuhe schieben kann.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zu meiner Zeit wurde das unter Lebenserfahrung verbucht.

Aber klar, es ist immer toll, wenn man anderen die Verantwortung in die Schuhe schieben kann.


Gebe ich Teador auch recht. Mit 14/15 war das mal Lebenserfahrung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go477374-29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von teador):
Zu meiner Zeit wurde das unter Lebenserfahrung verbucht.

Aber klar, es ist immer toll, wenn man anderen die Verantwortung in die Schuhe schieben kann.


Hallo Teador, mag sein...

Aber ich würde gerne Ihre Reaktion sehen, wenn Ihr Kind mit einer lebensgefährlichen Alkoholvergiftung vor Ihrer Haustür liegt, weil es unberechtigten Zugang zu Alkohol gab, der weder kontrolliert wurde noch verhindert durch anwesende erwachsene Personen.

Ich finde es schade das Sie so um den Zustand eines Kindes sprechen und nach meiner Ansicht versuchen dies unter den Teppich zu kehren, als wäre sowas nicht schlimm.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go477374-29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die Mutter des Geburtstagskindes könnte sich -je nach genauem Ablauf der Sache- der fahrlässigen oder bedingt vorsätzlichen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben.

Zitat:
Wir sind ziemlich wütend und ich würde mich freuen wenn jemand die rechtliche Lage schildern könnte, und wie es weitergehen könnte falls meine Mutter eine Anzeige (123recht.net Tipp: Strafanzeige stellen ) morgen aufstellt.


Es wird dann ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter (bzw. die "Aufsichtsperson" dort) eingeleitet werden. Man der Mutter Gelegenheit zur Aussage geben, sowie etwaige Zeugen (u.a. Deinen Bruder) vernehmen. Am Ende entscheidet dann der Staatsanwalt wie es weitergeht.


Vielen Dank, wir werden morgen direkt zum Anwalt bzw. zur Polizeiwache fahren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go477374-29
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von go477374-29):
Es wurde meinen Bruder bewusst der Zugang an den Alkohol gewährt


Von wem? Hat die Mutter ihren Bruder dazu animiert, Alkohol zu konsumieren?

Was ich u.a. sehe, ist der § 323 c StGB , unterlassene Hilfeleistung. Dazu müsste die Mutter aber mitbekommen haben, dass der Bruder in gemeiner Gefahr/Not war. Dies gilt ebenfalls für andere Anwesende. Abgrenzung gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen!

Zudem könnte sie ordnungswidrig gehandelt haben § 28 JuSchG , hie würde es den "Veranstnzen und nach dem Motto es würde alles gut gehen, uns zu kontakieren.

Nochmals Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Nach dem Sachverhalt muss man davon ausgehen, dass es hier über einen jugendlichen "Initiationsritus" hinausgeht und durchaus eine Körperverletzung durch Unterlassen gegeben ist, § 223 , 13 StGB . Eine Garantenstellung der Mutter wie auch der anwesenden älteren Jugendlichen ist hier eindeutig gegeben.

§ 323c StGB ist lediglich ein Auffangtatbestand und käme nur in Frage, wenn § 223 ausscheiden sollte. Gegen eine Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 9 JSchG spricht, dass bereits § 9 JSchG nicht greift, denn der Vorfall ereignete sich bei einer privaten Geburtstagsfeier, nicht in der Öffentlichkeit.

Die Mutter des Geburtstags"kinds" hat wohl grob fahrlässig gehandelt (nach dem Motto "es wird schon nichts passieren"), die älteren Jugendlichen hingegen wohl bedingt vorsätzlich ("es wird schon niemand merken").

Bei einer Strafanzeige haben also die Beteiligten mit Sicherheit ein erhebliches Problem.

Den Zorn des TS kann ich gut nachvollziehen. Im Übrigen wünsche ich dem kleinen Bruder gute Besserung und dass er es sich eine Lehre sein lässt, wie man mit Alkohol umzugehen hat.



-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 00:06

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Zitat (von go477374-29):

Aber ich würde gerne Ihre Reaktion sehen, wenn Ihr Kind mit einer lebensgefährlichen Alkoholvergiftung vor Ihrer Haustür liegt, weil es unberechtigten Zugang zu Alkohol gab, der weder kontrolliert wurde noch verhindert durch anwesende erwachsene Personen.
Ich finde es schade das Sie so um den Zustand eines Kindes sprechen und nach meiner Ansicht versuchen dies unter den Teppich zu kehren, als wäre sowas nicht schlimm.

Natürlich wär ich aus dem Häusschen und würde das Kind sofort ins Krankenhaus bringen. Aber wenn das Kind den Alkohol freiwillig zu sich genommen hat - wovon auszugehen ist - dann würde ich das mit dem Kind klären. Mit 14 ist das alt genug, um zu wissen, was es tun sollte oder nicht.
Da andere Personen reinzuziehen zeigt nur dem Kind, dass wenn etwas schief geht, es keine Verantwortung übernehmen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Man sollte auch darauf vorbereitet sein, das dann aus irgendeiner Ecke (vermutlich aus der Ecke des Veranstalters / Bechuldigten) die Frage kommt, wieso er schon angetrunken an kam und warum die Erziehungpflichtigen die Sache mit dem übermäßigen Alkoholgenuß nicht schon mal thematisiert haben.
Kurzum, das typische Abwehrverhatlen nach dem Motto "Die anderen waren aber mehr schuld".


Man soillte auch damit rechnen das das Jugendamt sich dafür interessiert. Das sollte bei einemeionmaligen Vorfall aber kein großes Problem sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
dass bereits § 9 JSchG nicht greift, denn der Vorfall ereignete sich bei einer privaten Geburtstagsfeier, nicht in der Öffentlichkeit.


Die Öffentlichkeit umfasst hier auch erwachsene Veranstalter (u.a sonstige Erwachsene gem §28ff)

-- Editiert von Situla am 30.10.2017 00:15

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von so475670-44):
dass bereits § 9 JSchG nicht greift, denn der Vorfall ereignete sich bei einer privaten Geburtstagsfeier, nicht in der Öffentlichkeit.


Die Öffentlichkeit umfasst hier auch erwachsene Veranstalter (u.a sonstige Erwachsene gem §28ff)

-- Editiert von Situla am 30.10.2017 00:15


Nö. § 9 Abs. 1 JuSchG ist hier ziemlich eindeutig, und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dazu ist gefestigt. Eine Geburtstagsfeier ist nun mal eine private und keine öffentliche Veranstaltung wie etwa ein Rockkonzert oder ein Fußballspiel. Eine Abgabe durch Handel, Kiosk usw. liegt dem Sachverhalt zufolge auch nicht vor, so dass § 9 JuSchG hier nicht greift.

Im Übrigen ist die Strafdrohung des § 223 StGB (bis zu fünf Jahre) wesentlich härter, so dass § 27 JuSchG (Strafdrohung max. ein Jahr), falls überhaupt einschlägig, als mitbestrafte Tat gilt und nicht gesondert verfolgt wird.

-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 00:39

-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 00:48

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Abgesehen von der strafrechtlichen Seite könnten sich hier aber auch zivilrechtliche Konsequenzen für die Mutter des Geburtstags"kinds" ergeben. Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich nämlich ein Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, wie die strafrechtliche Verfolgung der Sache ausgeht. Ersatzfähig sind hier etwa die Kosten für den Krankentransport und die ärztliche bzw. Krankenhausbehandlung, soweit nicht von der Krankenversicherung getragen. Zudem könnte ein Schmerzensgeldanspruch des kleinen Bruders in Betracht kommen, der sich aber wohl auf einen niedrigen dreistelligen Bereich beziffern lässt.


-- Editiert von so475670-44 am 30.10.2017 00:49

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte auch darauf vorbereitet sein, das dann aus irgendeiner Ecke (vermutlich aus der Ecke des Veranstalters / Bechuldigten) die Frage kommt, wieso er schon angetrunken an kam und warum die Erziehungpflichtigen die Sache mit dem übermäßigen Alkoholgenuß nicht schon mal thematisiert haben.
Kurzum, das typische Abwehrverhatlen nach dem Motto "Die anderen waren aber mehr schuld".


Man soillte auch damit rechnen das das Jugendamt sich dafür interessiert. Das sollte bei einemeionmaligen Vorfall aber kein großes Problem sein.


Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Nur einige Anmerkungen:
- Es gibt keine "Erziehungpflichtigen", nur Personsorgeberechtigte.
- Dem Sachverhalt zufolge war es für den Jungen das "erste Mal". Ein solches Probierverhalten ist altersgerecht und von Eltern oder Geschwistern kaum zu beeinflussen. Von regelmäßig übermäßigem Alkoholgenuss des Jugendlichen ist nach dem Sachverhalt nicht auszugehen. Falls du die Folgen übermäßigen Alkoholgenusses im Allgemeinen meintest, stimme ich dir zu, es wird aber bei vernünftigen Eltern in aller Regel anzunehmen sein, dass sie ihren Sohn diesbezüglich informiert haben.
- Das genannte Abwehrverhalten der Gegenseite ist leider tatsächlich zu erwarten. Niemand sieht gerne ein, etwas falsch gemacht zu haben.
- Eine Intervetion des Jugendamtes halte ich für unwahrscheinlich, die haben mit dringenderen Problemen zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
- Es gibt keine "Erziehungpflichtigen", nur Personsorgeberechtigte


Begrifflichkeiten... Personensorgeberechtigte besitzen in diesem Zusammenhang u.a. die Erziehungspflicht.

Zitat (von so475670-44):
bei vernünftigen Eltern in aller Regel anzunehmen sein, dass sie ihren Sohn diesbezüglich informiert haben


Stichwort Mitverschulden Geschädigter / Alter / bei 823 BGB.

Fazit:

KV durch Unterlassen / Unterlassene Hilfeleistung.

JuSchG könnte an der mangelnden Öffentlichkeit scheitern.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Eine Intervetion des Jugendamtes halte ich für unwahrscheinlich, die haben mit dringenderen Problemen zu tun.


Na, ich weiß nicht - ein 14jähriger, der nach einem Alkoholexzess 1.5 Tage im Krankenhaus bleiben muss ist schon sehr geeignet, dass Jugendamt auf den Plan zu rufen.

Wobei ich als Mutter dazu sagen muss, bei dem Verhalten, das Jugendliche heute an den Tag legen, ist gar nicht mehr genau zu sagen, ob die jetzt betrunken/angetrunken oder nur beknackt sind. Ich habe damals bei meinen Töchtern Taschenkontrollen der Gäste durchgeführt und trotzdem sind starke Alkoholika eingeschmuggelt worden. Man steht als Eltern bei Kindern in dem Alter allerdings auch nicht mehr ständig daneben, während die Party feiern...

Ich denke, daß wird für beide Seiten nicht reibungslos abgehen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

Unabhängig vom rechtlichen Aspekt ist auch die Frage ob man dem 14jährigen eine Freude machen würde, wenn man die Eltern und die anderen Jugendlichen anzeigt.
Das dürfte dann die letzte Party gewesen sein zu der er eingeladen wurde. Und seine Freunde werden auch lieber ohne ihn abhängen wollen, nicht dass es wieder Stress gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von teador):
Das dürfte dann die letzte Party gewesen sein zu der er eingeladen wurde. Und seine Freunde werden auch lieber ohne ihn abhängen wollen, nicht dass es wieder Stress gibt.


Er könnte tot sein durch Alkoholvergiftung oder Erfrieren. Und seine "Freunde" haben verhindert, daß man ihm hilft.

Solche "Freunde" braucht niemand. Wenn er bei so einem Volk nicht mehr eingeladen wird, ist das ein Bonus der Anzeige. Man muß nicht mit in die Gosse, nur um dazuzugehören.

-- Editiert von bear am 31.10.2017 22:26

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von bear):
Zitat (von teador):
Das dürfte dann die letzte Party gewesen sein zu der er eingeladen wurde. Und seine Freunde werden auch lieber ohne ihn abhängen wollen, nicht dass es wieder Stress gibt.


Er könnte tot sein durch Alkoholvergiftung oder Erfrieren. Und seine "Freunde" haben verhindert, daß man ihm hilft.

Solche "Freunde" braucht niemand. Wenn er bei so einem Volk nicht mehr eingeladen wird, ist das ein Bonus der Anzeige. Man muß nicht mit in die Gosse, nur um dazuzugehören.


Eine harte Rede, aber durchaus richtig.

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