Züchterin muss Tierarztkosten für kranken Hund nicht übernehmen, aber der Kaufpreis schrumpft
Mehr zum Thema: Kaufrecht, Tierrecht, Hund, Hunderecht, Tierarztkosten, GendefektEin Landgericht hat entschieden, dass der Käufer eines Hundes bei einem Gendefekt zwar nicht die Tierarztkosten erstattet bekommt, aber den Kaufpreis mindern kann.
Das Landgericht Ingolstadt hat am 31.05.2017 zum Aktenzeichen 33 O 109/15 entschieden, dass der Besitzer des schwer kranken Mopses Ronja gegen die Züchterin zwar keinen Schadensersatz geltend machen kann, aber 700 Euro des Kaufpreises zurückbekommt.
Im konkreten Fall hat ein Mann im April 2012 einen reinrassigen Mops von einer Züchterin gekauft.
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Es wurde festgestellt, dass der Hund seit Geburt krank ist. Es wurde eine Meningitis und Ödeme im Gehirn diagnostiziert, sowie ein Hydrocephalus (Wasserkopf) und Mopsencephalitis. Es handelt sich dabei um eine genetisch veranlagte Autoimmunkrankheit mit oftmals tödlichem Verlauf. Die Züchterin hat von diesen Defiziten gewusst und zudem durch die häufige Belegung der Mutterhündin jeden Zuchtstandard verletzt.
Der Mann verlangte von der Züchterin 75% des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro (also 1.050 Euro) zurück sowie ab Januar 2014 bis zur Klageeinreichung 2015 angefallene Tierarztkosten in Höhe von 5.487,78 Euro.
Das Gericht hat entschieden, dass zwischen der Kaufpreisminderung und den krankheitsbedingt angefallenen Tierarztkosten zu unterscheiden ist.
Da die Züchterin wegen der Vielzahl der Welpen und der dadurch bedingten Einkünfte als gewerbliche Züchterin einzustufen sei, habe sie einen Gewährleistungsausschluss (wie z.B. bei Verkäufen unter Privatleuten allgemein üblich) nicht wirksam vereinbaren können. Durch den Gendefekt, der auch durch ein gerichtlich erholtes veterinärärztliches Gutachten bestätigt wurde, sei der Hund tatsächlich mangelhaft und deswegen ein Kaufpreisabschlag von 50% gerechtfertigt.
Anders verhalte es sich mit den Tierarztkosten. Diese stellten eine Schadensersatzposition dar und erforderten den Nachweis eines Verschuldens bei der verklagten Züchterin.
Dies sei nach dem Gericht zu verneinen. Die Züchterin hatte nach Auffassung des Gerichts keine Kenntnis und musste auch keine Kenntnis vom Gendefekt haben. Die zu frühe und zu häufige Belegung der Mutterhündin haben darauf keinen Einfluss. Bei der Übergabe des Hundes mit zwei Monaten war noch keine Krankheit erkennbar. Weder die Eltern noch die Geschwister hatten eine solche Krankheit
"Es wurde festgestellt, dass der Hund seit Geburt krank ist. ... Die Züchterin hat von diesen Defiziten gewusst ...."
"Die Züchterin hatte nach Auffassung des Gerichts keine Kenntnis und musste auch keine Kenntnis vom Gendefekt haben. ... Bei der Übergabe des Hundes mit zwei Monaten war noch keine Krankheit erkennbar. Weder die Eltern noch die Geschwister hatten eine solche Krankheit"
Wahrscheinlich war die Kenntnis nicht nachweisbar und deswegen kam auch keine Anfechtung in Betracht?