Zu hoher Benzinverbrauch - Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

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Autokäufer können bei Abweichungen vom versprochenen Verbrauch den Wagen zurückgeben

Der Käufer eines Neuwagens darf vom Kauf zurücktreten, wenn das Auto unter Testbedingungen über 10% mehr Sprit verbraucht als im Verkaufsprospekt ausgewiesen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 07.02.2013 hervor (I-28 U 94/12). Das OLG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum. 

Der Kläger hatte Ende 2009 bei einem Bochumer Autohaus einen neuen Renault Scénic 2.0 16 V für ca. 20.000 Euro gekauft. Der Verkaufsprospekt wies bestimmte Kraftstoffverbrauchswerte aus, die nach Maßgabe der EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelt wurden. Unter realen Alltagsbedingungen wurden die angegebenen Verbrauchswerte jedoch deutlich überschritten.

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Der Käufer beanstandete den Mehrverbrauch und verlangte schließlich die Rückerstattung des Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges, nachdem die Nachbesserungen des Autohauses ohne Erfolg geblieben waren. Das Autohaus sah im Mehrverbrauch keinen rücknahmepflichtigen Fahrzeugmangel und lehnte den Wunsch des Käufers ab. Die höheren Verbrauchswerte seien allein auf die Zusatzausstattung des Fahrzeuges und das individuelle Nutzungsverhalten des Fahrers zurückzuführen.

Höherer Verbrauch stellt einen Mangel dar

Das OLG Hamm gab dem klagenden Käufer Recht. Er sei zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Da dem Neuwagen eine wichtige, im Verkaufsprospekt zugesicherte Beschaffenheit fehle, sei er damit mangelhaft. Zwar müsse der Käufer berücksichtigen, dass die realen Verbrauchswerte von diversen Faktoren, beispielsweise der Fahrweise, abhängen und dementsprechend höher ausfallen können als im Prospekt angegeben. Er dürfte aber mit Recht erwarten, dass zumindest unter Testbedingungen die versprochenen Verbrauchswerte eingehalten werden. Das war jedoch nicht der Fall, wie ein Sachverständigengutachten bestätigte.

Das Gericht erkannte im vom Gutachter nachgewiesenen Kraftstoffmehrverbrauch von über 10% eine erhebliche Pflichtverletzung und verurteilte das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeuges und Erstattung des Kaufpreises. Für die bisherige Fahrzeugnutzung durfte der Händler 3.000 Euro in Abzug bringen.

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