Zu erwartendes Strafmaß bei Veruntreuung ?

22. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Harte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zu erwartendes Strafmaß bei Veruntreuung ?

Hallo zusammen,

ich versuche den mir bekannten Fall so ausführlich wie möglich darzustellen.
Ein Bekannter von mir wurde wegen Veruntreuung angezeigt und die Ermittlungen nahmen Ihren Lauf.Es geht um folgendes:
Mein Bekannter wurde als Vormund für seine im Pflegeheim liegende Mutter eingesetzt und hatte auch eine Kontovollmacht bei der Bank (diese aber schon länger,für den Fall das sie stirbt).
Der Bekannte hatte noch einen Bruder,welcher vor Jahren verstarb.Nun hat dieser aber eine Tochter hinterlassen,welche Ihre Großmutter auch regelmäßig besuchte.Die Tochter des Bruders wollte Ihren Erbteil ausgezahlt haben.Man einigte sich auf eine Einmalzahlung von 10.000 €.Mein Bekannter willigte ein und hob 10.000 € vom Konto seiner Mutter ab und übergab die Summe seiner Nichte (Tochter des Bruders).Weil er Ihr vertraute, wurde nichts schriftlich gemacht,sondern im mündlichen Einverständnis.Das der Kontostand um einiges höher war (ca. 37.000 €) ,war der Nichte zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Kurz darauf erhielt er vom Pflegeheim einige Papiere welche er unterschreiben mußte (wg. Behandlungen etc.) und zurückgesendet hat.Da er aber die Befürchtung hatte,das das Pflegeheim auch die Kontrolle über das Konto übernimmt,hat er das restliche Geld abgehoben und unter die berühmte Matratze gesteckt.Da die Rente seiner Mutter,welche weiterhin auf dem Konto eingeht, ja für die Behandlung und Unterkunft im Pflegeheim reicht,sah er also kein Problem der Zahlungsunfähigkeit.Nach etwa einem halben Jahr übertrug er die Bevollmächtigung zur Pflege seiner Mutter der Nichte,da diese mehr Zeit hatte,sich um sie zu kümmern.So wie die Nichte die Bevollmächtigung hatte,löste sie sofort das Konto auf und eröffnete ein neues.Somit hatte mein Bekannter trotz bestehender Vollmacht keinerlei Zugriff mehr.
Danach erhielt mein Bekannter regelmäßig Briefe worin die Nichte ihm irgendwas von Rechnungen schrieb,welche zur Behandlung seiner Mutter seien.Allerdings war nie auch nur ein Beleg dabei.Mein Bekannter natürlich sofort zur Bank und das Geld überwiesen.Ist ja Mutters Geld und auch Ihre Behandlung.
Anscheinend war ihr das aber alles noch nicht genug und sie zeigte meinen Bekannten wegen Veruntreuung an.Die Ermittlungrn im vollen Gange und mein Bekannter hatte noch nichts mit dem Gesetz zu tun.Er ignoriert das Schreiben der Polizei und Staatsanwaltschaft in dem Glauben das alles gut wird.Nun erzählter er mir heute Nachmittag die Story und ich sah die Papiere durch.Abgesehen davon,das er 2 Möglichkeiten versäumte sich zu äußern,hat er noch nichtmal einen Anwalt eingeschalten.Dies will er aber sofort nachholen.
Es kommt nun zur Hauptverhandlung vorm Amtsgericht und die Anklageschrift bezichtigt ihn der "vorsätzlichen Veruntreuung von 37.000 €".
Da mein Bekannter aber auch gar nichts schwarz auf weiß hat,siehts ja nun sehr duster aus.
Er hat sich praktisch schon mit einer Verurteilung abgefunden,da er ja nichts machen kann/konnte.Er hofft nur,das er nicht ins Gefängnis muss.

Was kann er ungefähr erwarten als Strafmaß ? Er hatte bis jetzt eine weiße Weste.


Gruß Harte

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Was kann er ungefähr erwarten als Strafmaß ?

Bei allem Verständnis für das diesbezügliche Interesse, aber das läßt sich beim besten Willen nicht vorhersagen, anhand der vorliegenden Infos. Er soll einen Anwalt einschalten, der Akteneinsicht nimmt. Der Anwalt kennt in aller Regel auch den anklagenden Staatsanwalt und den vorsitzenden Richter, so daß der Anwalt in der Lage ist, nach Studium der Akte eine ungefähre Strafmaßprognose abzugeben. Prinzipiell können Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. 'Untreue' hat einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (wenn kein sog. 'besonders schwerer Fall' vorliegt, dann 6 Monate bis 10 Jahre). Ein besonders schwerer Fall ist hier der Schilderung nach nicht unbedingt gegeben, da ja zumindest die restlichen 27.000 € wohl(?!) nach wie vor unter der Matratze stecken. Ein wirklicher Vermögensverlust wäre dann ja nur hinsichtlich der 10.000 € eingetreten. Zwar läßt der BGH in 3 StR 48/02 auch einen nur vorübergehenden Vermögensverlust zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263(3) StGB (hier in Verbindung mit § 266 StGB ) ausreichen, jedoch hat hier m.E. überhaupt kein Vermögensverlust hinsichtlich der 27.000 € stattgefunden.

M.E. reden wir hier also über eine theo. mögliche Höchststrafe von 5 Jahren. Daß bei einem nicht Vorbestraftem hier mehr als 2 Jahre ausgeurteilt werden (oder bei weniger als 2 Jahren keine Bewährung zuerkannt wird) halte ich für zieml. unwahrscheinlich.

Näheres kann -wie gesagt- nur der Anwalt einschätzen.

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#2
 Von 
Harte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

hm,nun ja.Ob er von dem Geld was ausgegeben hat weiß ich nicht.Ist ja "nur" ein Bekannter und muss mir ja keine Rechenschaft ablegen.Allerdings hat er was gesagt,das er auch ein Schreiben vom Anwalt der Gegenpartei erhielt,worin stand,das seine Nichte Ihren Teil,also die 10.000 €, bereits zurücküberwiesen hat.Inwieweit das stimmt kann er ja nicht nachprüfen,sondern nur ein Anwalt.
Aber bei der Anwaltssuche hat er schon das nächste Problem.Er selbst bekommt kein ALG (ausgelaufen) oder ALG II weil seine Frau relativ gut verdient.Bei der Entscheidung über Prozeßkostenbeihilfe werden ja auch die Chancen auf Erfolg bewertet.Die sehen ja eher schlecht aus.Eine Rechtschutzversicherung haben die beiden auch nicht.Was also tun ? Zu einem Anwalt gehen,ihn alles durchsehen lassen und selbst bezahlen ? Können die sich nicht leisten.Oder aber einfach ohne alles zum Prozeß gehen (Amtsgericht,kein Anwaltszwang) und ohne jegliche Chance von der Gegenpartei überrollen lassen ?
Die Zeit ist knapp,die Hauptverhandlung ist Mitte Mai und er hat keinen Plan was er kostengünstig tun kann.Denn ohne jegliche Beweise siehts halt schlecht aus.Selbst bei der Beantragung der Prozeßkostenbeihilfe.

Für eure Ratschläge schonmal ein Dankeschön.


Gruß Harte

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#3
 Von 
guest-12318.06.2009 15:20:17
Status:
Schüler
(336 Beiträge, 58x hilfreich)

Ohne jeden Beweis sieht es mit Anwalt auch sehr schlecht aus!
Ich würde einfach mal alles genau aufschreiben, wann welches Geld an wen und warum bezahlt wurde.
Aber insgesamt klingt das alles sehr verworren muss ich sagen.
Das mit dem Geld vor dem Pflegeheim sichern ist vor Gericht natürlich schon schwer zu erklären. Schließlich was es ja das Geld der pflegebedürftigen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei der Entscheidung über Prozeßkostenbeihilfe werden ja auch die Chancen auf Erfolg bewertet.Die sehen ja eher schlecht aus.Eine Rechtschutzversicherung haben die beiden auch nicht.Was also tun ? Zu einem Anwalt gehen,ihn alles durchsehen lassen und selbst bezahlen ?

In Strafsachen gibt es keine Prozesskostenhilfe und auch eine Rechtschutzversicherung würde nicht zahlen, da es sich um ein nur vorsätzlich begehbares Delikt handelt. So etwas ist im Leistungskatalog der RSVen ausgeschlossen.
Den Anwalt werden sie so oder so selbst zahlen müssen (es sei denn es gibt einen Freispruch, dann zahlt der Staat)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Sparafucile
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 16x hilfreich)

Ihr Bekannter kann erst einmal eine anwaltliche Beratung (tunlichst bei einem Fachanwalt f. Strafrecht) einholen.
Hier kann er auch prüfen lassen, ob eine Pflichtverteidugung in Frage kommt.
Dies ist der Fall, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die - ich glaube - >deutlich über sechs Monaten< liegt.
Aber das sollte er im persönlichen Gespräch klären.
Gruß
Sparafucile

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" "

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#6
 Von 
Harte
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zuerst einmal Dankeschön für Eure Antworten.

Also braucht er sich um eine Prozeßkostenhilfe keinen Kopf zu machen.Bleibt nur die Möglichkeit der Schadensbegrenzung.Aber was genau kann/muss er tun um guten Willen zu zeigen ? Das es ein Fehler war,hat er inzwischen eingesehen,obwohl er es nicht verstehen kann.

Vorhin habe ich erfahren,das seine Nichte vor einigen Jahren die beiden Konten Ihrer eigenen Eltern abgeräumt hat.Diese haben den Fall aber nie angezeigt,da es sich um ihre Tochter handelt.Die Eltern wären jetzt auch bereit gegen Ihre Tochter auszusagen.Kann ein Anwalt damit was anfangen ? Kann man der Nichte Geldgier vorwerfen ? Immerhin drängte sie meinen Bekannten dazu,die Bevollmächtigung zur Pflege seiner Mutter zu übertragen.Er tat dies dann,weil er kaum Zeit hatte zum damaligen Zeitpunkt.Man bedenke,das die Nichte gelernte Altenpflegerin ist und jahrelang diesen Beruf ausgeübt hat.Sie wusste also,das sie mit der Vollmacht in der Hand alles machen kann und ist eben nur sauer,weil das Geld abgehoben wurde.Sie war aber damals einverstanden,das sie einen Teil (10.000 €) ausgezahlt bekommt fertig. Daher die Anzeige.
Das Problem: Im Prinzip hat sie recht damit,das mein Bekannter das Geld zu Unrecht abhob,da es nicht zur Verwendung der Pflege diente.Aber wenn man alle Gesichtspunkte betrachtet,sollte doch Bewährung rauskommen,oder ?

Recht haben und Recht bekommen sind halt 2 paar Schuhe...:(

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

An eine Strafe ohne Bewährung glaube ich hier nicht. Dennoch sollte Ihr Bekannter unbedingt einen Anwalt einschalten. Mit dem kann man auch eine Ratenzahlung vereinbaren.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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