Zu den Anforderungen einer Betriebskostenabrechung in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten

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Sind in einer Wohneinheit auch Gewerbeeinheiten vorhanden, muss in der Betriebskostenabrechnung entweder ein Vorwegabzug der nicht umlagefähigen Kosten vorgenommen werden oder erläutert werden, warum dies ausnahmsweise nicht notwendig ist (KG Berlin, GE 2001, 1674; LG Berlin (ZK 64), ZMR 1998, 429; LG Berlin (ZK 63), GE 1997, 493; LG Berlin (ZK 62), Urt. v. 2.08.2004, Az.: 62 S 151/04).

Dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt wurden. Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechung setzt daher voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind. Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Betriebskostenabrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt (BGH, Urt. v. 14. Februar 2007, Az.: VIII ZR 1/06).

Allerdings trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kosten der Gewerbeeinheiten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (BGH, Urt. v. 25.10.2006, Az.: VIII ZR 251/05).