Zu Unrecht in der SCHUFA Datei? Was tun?

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Wie kommt es zu einem SCHUFA Eintrag?

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist ein Unternehmen, das von der kreditgebenden Wirtschaft getragen wird. Ihr Zweck besteht darin, ihren Vertragspartner (Banken, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen, Leasinggesellschaften, Kaufhäuser, Telekommunikationsunternehmen usw.) Informationen über die Kreditwürdigkeit der Kunden zu geben und so Kreditausfällen vorzubeugen.

Wer einmal in der SCHUFA negativ gelistet ist, wird kaum noch einen Vertrag abschließen können, soweit er das Geld nicht bar auf den Tisch legen kann. Daher ist die SCHUFA unter den Bürgern zu recht gefürchtet. In einigen Fällen kommt es zur Meldung der Daten an die SCHUFA, ohne dass diese Übertragung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.

Die alles entscheidende Frage ist in solchen Fällen: Wie kann man sich wehren, wenn eine rechtswidrige SCHUFA Meldung erfolgt ist?

Soviel vorab: die SCHUFA ist eine Auskunftsdatei und verarbeitet geschäftsmäßig personenbezogene Daten, so dass sie den strengen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliegt. Soweit die Datenübertragung nicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt ist, hat der Betroffene Anspruch auf Widerruf der Datenübermittlung, Löschung der Daten und gegebenenfalls Schadensersatz.

Der SCHUFA werden die jeweiligen Daten der Kunden von den Vertragspartnern der SCHUFA oder aus dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte übermittelt.

Zur Übermittlung der Daten ist entweder eine Einwilligung des Kunden erforderlich. Diese Einwilligung erteilt der Kunde regelmäßig bei Vertragsschluss mit der Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine so genannte SCHUFA Klausel enthalten (z.B. beim Abschluss eines Handyvertrages, Leasingvertrages, Kreditvertrages etc.).

Oder die Daten werden aus dem Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte übermittelt. Dort sind Schuldner gelistet, die rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und gegen die bereits erfolglos die Zwangsvollstreckung gelaufen ist. Diese Daten dürfen auch ohne Einwilligung des Schuldners in der SCHUFA Datei aufgenommen werden.

Was wird bei der SCHUFA gespeichert?

Die SCHUFA speichert alle Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift), sowie die Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften. Auch die mit den genannten Daten zusammenhängenden Informationen wie etwa die Laufzeit von Krediten werden gespeichert.

Ferner werden die so genannten "weichen Negativmerkmale" gespeichert, wie Vertragsstörungen wegen Zahlungsverzug oder Kündigung. Auch ob eine Kreditkarte eingezogen oder ein Konto von der Bank gekündigt worden ist, wird in der SCHUFA Datei festgehalten.

Zudem erfasst werden die "harten Negativmerkmale", die (nach rechtskräftigem Urteil) auf Vollstreckungsmaßnahmen beruhen, wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Auch die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder des Regelinsolvenzverfahrens sowie die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse werden datenmäßig erfasst.

Tipp: Um herauszufinden, welche Daten über einen gespeichert sind, kann jeder bei der SCHUFA gegen einen Kostenbeitrag von zurzeit 7,80 € eine Eigenauskunft einholen.

Unrechtmäßige SCHUFA Einträge

Für alle Schuldner, die bereits rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und die sich in der Zwangsvollstreckung befinden, gibt es in der Regel keine Hilfe mehr (harte Negativmerkmale), soweit rechtlich alles richtig abgelaufen ist.

Allerdings wird in Fällen, in denen es noch zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen ist ("weiche Negativmerkmale") und die Forderung vom Kunden mit guten Gründen bestritten wird, von den Unternehmen oft vorschnell bzw. rechtlich fehlerhaft eine SCHUFA Meldung gemacht, indem man sich pauschal auf die SCHUFA Klausel im Vertrag stützt.

Ein Beispiel: Sie haben einen Vertrag mit einem Telefonanbieter über eine Telefon-Flaterate geschlossen, der Ihnen wegen angeblichem Zahlungsverzug gekündigt wurde. Sie haben sich bereits vor der Kündigung gegen die Forderung schriftlich gewehrt, mit dem Argument, dass Sie ihre Telefonleitung wegen technischen Störungen über einen langen Zeitraum nicht nutzen konnten. Der Anbieter behauptet, dass die technischen Störungen nicht an der Leitung liegen, sondern Ihnen zuzurechnen seien.
Nachdem Sie trotz zweifacher Mahnung nicht zahlen wird die Sache an ein Inkasso Büro abgegeben und an die SCHUFA gemeldet.

IHR RECHT: In solchen Fällen haben Sie die Möglichkeit sich zu wehren und gegebenenfalls sogar Schadensersatz zu verlangen.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06) hat - wie auch andere Gerichte - entschieden, dass es nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig ist, Kundendaten aufgrund einer formularmäßige Einwilligung in den AGB eines Vertrages ohne eine einzelfallbezogene Interessenabwägung an die SCHUFA weiterzuleiten.

Das Gericht gab zu bedenken, ob eine Datenübermittlung überhaupt vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Forderungsberechtigung erfolgen darf, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen gegen den Anspruch erhebt und die Umstände nicht für eine generelle Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Verbrauchers sprechen.

Jedenfalls aber muss das Unternehmen in solchen Fällen immer eine Interessenabwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Kreditverkehrs und den negativen Folgen der Eintragung für den Kunden durchführen. Unterbleibt diese, ist die Datenübermittlung rechtswidrig.

Eine durch das BDSG nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daraus folgt, dass ein Anspruch besteht

  • gegenüber dem Unternehmen auf Widerruf der an die SCHUFA gemeldeten Daten
  • gegenüber der SCHUFA auf Löschung der Daten nach Widerruf.

Sie können das Unternehmen, das die Daten an die SCHUFA gemeldet hat, in solchen Fällen zu einem Widerruf und die SCHUFA zur Löschung auffordern. Das natürlich schriftlich und mit Einschreiben Rückschein oder einem anderen Zugangsbeweis.

Wenn das erfolglos bleibt, kann Ihnen ein Anwalt helfen.


Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
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