Zoff am Gartenzaun

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Was Sie machen dürfen, wenn Sie herüberragende Zweige oder in ihr Grundstück eingedrungene Wurzeln stören, ist in § 910 BGB geregelt. Unter Fristsetzung können Sie die Beseitigung der Zweige und Wurzeln verlangen. Bleibt diese Aufforderung erfolglos, dann können Sie die Zweige und Wurzeln selbst abschneiden und sogar behalten.

Fallobst, das von Bäumen oder Sträuchern des Nachbargrundstückes herüberfällt, dürfen Sie behalten. Es ist Ihnen jedoch nicht erlaubt, dem Herabfallen der Früchte durch Pflücken oder Schütteln etwas "nachzuhelfen". Solange die Früchte am Baum oder Strauch hängen, ist allein der Eigentümer zum Abernten berechtigt.

Wenn Bäume im Garten Ihres Nachbarn für starken Laubanfall auf Ihrem Grundstück sorgen, so müssen Sie dies dulden. Nicht dulden müssen Sie, wenn morsche Äste vom Baum des Nachbarn in Ihrem Grundstück Schaden anrichten - Sie können dann vom Eigentümer des Baumes Schadenersatz verlangen, wenn dieser wusste, dass der Ast morsch war.

Grundsätzlich gilt: Jeder kann seinen Garten gestalten, wie er will. Er muss nur die Pflanzabstände einhalten, die die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer festlegen.

Stichwort Gartenzwerge: Auf einer gemeinschaftlichen Wohnanlage haben sie nichts zu suchen, wenn ein Miteigentümer dagegen ist. So genannte Frustzwerge, die die Zunge herausstrecken, einen Vogel oder sogar ihr Hinterteil zeigen, gelten als Beleidigung und sind nicht zulässig.

Ihr Nachbar kann weiterhin ein so genanntes Leiterrecht haben. Das heißt, Sie müssen es dulden, wenn Ihr Nachbar Ihr Grundstück vorübergehend betritt oder zum Aufstellen von Leitern, Gerüsten usw. benutzt. Aber nur für den Fall, dass Ihr Nachbar sonst überhaupt nicht oder nur unter unzumutbaren Mehrkosten notwendige Arbeiten an seinem Grundstück bzw. Gebäuden durchführen könnte.

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