Zeugnis - welche Formulierung ist zulässig?

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Zeugnisse können wesentlich über die weitere Karriere eines Arbeitnehmers entscheiden. So ist abgesehen von Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung die Auseinandersetzung über Formulierungen in Zeugnissen in der Praxis häufig. Welche Formulierungen sind in Zeugnissen grundsätzlich zulässig?

Zunächst wird zwischen sogenannten einfachen und qualifizierten Zeugnissen unterschieden. Einfache Zeugnisse beziehen sich nur auf die Art und Dauer der Beschäftigung.

Amrei  Viola Wienen
Rechtsanwältin
Kurfürstendamm 125 A
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Tel: 030 390 398 80
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Qualifzierte Zeugnisse erstrecken sich auch auf die Führung und Leistung.

Zeugnisanspruch, § 109 Gewerbeordnung. Der Zeugnisanspruch folgt für Arbeitnehmer seit dem 01.01.2003 aus § 109 Gewerbeordnung. Darin heißt es:

§ 109 Zeugnis(1)

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.

Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit

Das qualifizerte Zeugnis steht zwar grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, wobei die Grundsätze der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit zu beachten sind. Es muss klar und verständlich formuliert sein. Das Zeugnis muss nach der Rechtsprechung von einem verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer geprägt sein und darf ihm das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. So brauchen sich Arbeitnehmer zum Beispiel beleidigende Formulierungen in einem Zeugnis nicht gefallen zu lassen.