Zeuge Fahren ohne Fahrerlaubnis

30. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.06.2018 15:58:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeuge Fahren ohne Fahrerlaubnis

Hallo zusammen,
ich bin neu hier und versuche meine Situation mal kurz zu schildern.
Es geht ums Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ich habe jemanden kennengelernt der beim Bund ist und der hat nun ein Ermittlungsverfahren am laufen, wo er bezichtigt wird mit MEINEM Auto in die Kaserne gefahren zu sein, die Wache die am Tor steht bzw einer von Ihnen sei Augenzeuge. Er hat anscheind keinen Führerschein bzw der wurde ihm abgenommen. Die Wache ist wohl zu seinem Chef gegangen und habe ihn gefragt ob er sein Führerschein wieder habe, was er verneinte. Daraufhin erhielt er ein Disziplinarverfahren und es wurde der Staatsanwaltschaft gemeldet. Kurz zu mir, ich beginne mein Studium bei der Polizei am 1.10 und wurde nun als Zeuge geladen. Ich habe die Aussage erstmal verweigert. Ich gebe zu ich habe mir dummerweise den Führerschein nicht zeigen lassen. Ich dachte um ehrlich zu sein, dass man beim Bund genau wie bei der Polizei verpflichtet ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein....
Er hat ausgesagt, das dies nicht stimme und er nicht mit dem Auto gefahren ist. Zur Zeit ist Aussage gegen Aussage.. Wenn es aber vor Gericht geht, bin ich verpflichtet die Wahrheit zu sagen. In weit kann ich dort von Zeugin als Beschuldigte bzw Mitbeschuldigte belangt werden? Darf ich als Zeuge einen Anwalt mitnehmen? Und wir hoch fällt die Strafe aus? Ab wann ist man vorbestraft? Ich bin vorher noch nie auffällig geworden. Ich mache mir so Sorgen um mein Studium da dies wirklich mein absoluter Traum ist..

-- Editiert von Moderator am 05.10.2017 18:03

-- Thema wurde verschoben am 05.10.2017 18:03

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xmkxx
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Da ihr Auto ja anscheinend in der Kaserne gesehen wurde, muss ihr Kumpel ja darauf Zugriff gehabt haben da es ja wohl kaum von selbst dorthin gefahren ist. Und dem Wachsoldaten wird man höchstwahrscheinlich mehr Glauben schenken als ihrem Freund, denn warum sollte die Wache lügen? An ihrer Stelle würde ich mir einen Anwalt für Verkehrsrecht nehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.06.2018 15:58:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja das Auto wurde ja von dem Wachmann durchgelassen als er seinen Dienstausweis gezeigt hat und dann 3 Tage später dem Chef gemeldet bzw hinterfragt ob er denn seinen Führerschein wieder habe. Naja es fahre non stop Leute durch das Tor... Ich möchte das alles nicht schön reden denn es ist wirklich einfach nur grauenhaft .. Und Geld für nen Anwalt hab ich nicht... Hab auch leider keine Rechtsschutzversicherung aber wenn ich die jetzt abschließe kann man die direkt beanspruchen? Kennt sich da jmd eventuell aus .. Oder gibt es andere Möglichkeiten von denen ich eventuell noch nichts weiß?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

alsoich sehe das etwas anders.

Mir stellt sich die Hauptfrage, konntest musstest du wissen, dass Besagter Bekannter beim Bund keinen Führerschein hatte? Hast du ihn evtl sogar anderweitig mit Fahrzeugen fahren sehen in der Vergangenheit?

Man muss sich natürlich nicht jedes mal einen Führerschein zeigen lassen, man kann das Auto auch nach Treu und Glauben verleihen.

Eine ehrliche Antwort dürfte einem daher nicht in wirkliche Schwierigkeiten bringen. Auch hne Anwalt nicht.

Zitat:
Hab auch leider keine Rechtsschutzversicherung aber wenn ich die jetzt abschließe kann man die direkt beanspruchen?
Klar, afür alles was in der ersten Sekunde ab Vertragsschluss passiert, rückwirkend jedoch nicht. Die "Tat" liegt ja aber schon in der Vergangenheit, rückwirkend ist da nichts mehr drin...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
...
Man muss sich natürlich nicht jedes mal einen Führerschein zeigen lassen, man kann das Auto auch nach Treu und Glauben verleihen.
...


Man muss sich vielleicht nicht jedes Mal den Führerschein zeigen lassen, aber zumindest vor dem ersten Fahrzeug-Verleih!
(sh. http://www.cd-anwaltskanzlei.de/component/content/article/4/77-halter-muss-sich-von-fahrerlaubnis-ueberzeugen.html)

-- Editiert von die wölfin am 30.09.2017 22:59

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wenn es aber vor Gericht geht, bin ich verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Als Zeuge schon. Solange Ihr eigenes Verfahren wegen Duldens des FoF nicht abgeschlossen ist, müssen Sie aber nicht gegen Ihren Freund aussagen.
In weit kann ich dort von Zeugin als Beschuldigte bzw Mitbeschuldigte belangt werden? Insoweit Sie schuldig sind, wobei mir unklar ist, was genau mit "dort" gemeint sein soll - in einer Verhandlung, die sich nur gegen den Freund richtet, kann man Sie nicht belangen. Dafür kann man das dann halt in einem selbstständigen Verfahren erledigen.
Darf ich als Zeuge einen Anwalt mitnehmen? Sicher - wenn Sie soviel Geld über haben. Daß Sie nach § 55 StPO ein Aussageverweigerungsrecht haben, erklärt Ihnen aber auch ganz gratis der Richter.
Und wir hoch fällt die Strafe aus? Woher soll das jemand vorher wissen - das ist hier doch kein Hellseherforum....
Er hat ausgesagt, das dies nicht stimme und er nicht mit dem Auto gefahren ist. Zur Zeit ist Aussage gegen Aussage.. Ja und? Daraus haben Sie jetzt hoffentlich nicht den Schluß gezogen, Ihrem Freund und Ihnen könne nichts passieren?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Ich würde hier ganz mit offenen Karten spielen. Vor Gericht also wahrheitsgemäß antworten und auch begründen warum man der festen Überzeugung war, dass der Bekannte einen gültigen Führerschein hat.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Das wäre die geeignete Strategie im eigenen Verfahren - der TE geht es aber anscheinend darum, wie sie mit dem Verfahren gegen ihren Freund umgehen soll. Da scheint mir der § 55 schon geeignet, um eine belastende Aussage gegen den Freund zu vermeiden, auch wenn ihn das nicht retten wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wenn es aber vor Gericht geht, bin ich verpflichtet die Wahrheit zu sagen.


Nein, dort kannst Du -als Zeuge- die Aussage nach § 55 StPO verweigern, da Du Dich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzt. An Deiner Stelle würde ich davon auch Gebrauch machen.

Zitat:
weit kann ich dort von Zeugin als Beschuldigte bzw Mitbeschuldigte belangt werden?


Du wirst nicht im Gericht vom Zeugen zum Beschuldigten. Strafverfolgungsbehörde ist die Staatsanwaltshaft. Die leitet entweder schon direkt, oder nach Aburteilung Deines Freundes ein Verfahren wegen "Zulassens des Fahrens ohne FE" gegen Dich ein. In diesem Verfahren bist Du dann Beschuldigte. Dort kannst Du ohnehin jegliche Aussage verweigern. Im Verurteilungsfalle kann man (ohne Vorstrafen) mit einer Geldstrafe um die 30 Tagessätze rechnen (soweit Erwachsenenrecht anzuwenden ist) und mglw. 1-3 Monate Fahrverbot.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.10.2017 18:12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Das wäre nicht meine Strategie. Ich würde hier die Flucht nach vorne ergreifen und zeigen, dass ich zu gutgläubig gewesen wäre und darlegen, warum das so war.
Ich bin der Meinung, dass ein Richter im Verfahren gegen den Freund dann eher von einer anschließenden Verfolgung gegen die Fragestellerin absehen würde. Bei Berufung auf §55 StPO gibt man ja praktisch zu, dass es da etwas gibt wo man weiterbohren kann. Reue würde ich hier für angebrachter halten, gerade in Bezug auf den weiteren Werdegang.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich würde überhaupt nichts sagen, denn auch das fahrlässige Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist strafbar.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich würde hier die Flucht nach vorne ergreifen und zeigen, dass ich zu gutgläubig gewesen wäre und darlegen, warum das so war.
Ich bin der Meinung, dass ein Richter im Verfahren gegen den Freund dann eher von einer anschließenden Verfolgung gegen die Fragestellerin absehen würde. Bei Berufung auf §55 StPO gibt man ja praktisch zu, dass es da etwas gibt wo man weiterbohren kann.


Zum einen ist der Richter der das Verfahren gegen den Freund führt gar nicht für die Verfolgung der Fragestellerin zuständig, sondern zunächst mal die Staatsanwaltschaft. An den selben Richter würde sie -ggf. später- nur geraten, wenn beide im selben Gerichtsbezirk wohnen und auch noch zufällig durch die Anfangsbuchstaben ihrer Nachnamen per Geschäftsverteilungsplan dem selben Richter zugeteilt sind. Und von der Verfolgung absehen könnte der dann auch nur mit der Zustimmung der Staatswaltschaft.

Zitat:
Bei Berufung auf §55 StPO gibt man ja praktisch zu, dass es da etwas gibt wo man weiterbohren kann.


Nuja, wenn man es direkt zugibt, braucht keiner mehr nachzubohren, das ist schon richtig :devil:

Außerdem ist diese (unter jur. Laien weitverbreitete) "Angst" vor § 55 StPO praktisch völlig unbegründet. Niemand stürzt sich auf einen Zeugen, der nach § 55 StPO verweigert, nach dem Motto: "Das will ich jetzt aber genauer wissen".

Von alledem abgesehen muss man die beiden Verfahren auch komplett getrennt betrachten. Die Fragestellerin ist erst mal Zeugin im Verfahren gegen ihren Freund. Um sie selbst geht es dort überhaupt nicht. Warum sollte sie bereits dort der StA den Beweis ihrer eigenen Schuld für ein späteres Strafverfahren gegen sich selbst liefern?!

Sie kann doch in aller Ruhe abwarten, ob die StA meint genügend Beweise für eine Anklage gegen sie wg. "Zulassens des Fahrens" zu haben. Wenn das der Fall ist, kann sie sich immer noch dafür entscheiden -dann als Beschuldigte- ein Geständnis abzuliefern. Das bereits als Zeugin im Verfahren gegen den Freund zu tun, ist vollkommen sinnlos.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.10.2017 17:26

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo -Laie-,

einen wichtigen Punkt vergisst du: Es wäre möglich, dass dem Freund - wider erwarten - doch nichts nachgewiesen werden kann.
Ergo sollte Oeymle da nach Möglichkeit nicht mitwirken, schon rein aus Selbstschutz (was er nicht getan hat kann sie schließlich auch nicht zugelassen haben).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12322.06.2018 15:58:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau zur Zeit geht es wirklich nur um sein Verfahren! Es geht mir darum das seins eingestellt wird und ich mit dieser "Sache" nichts weiter zutun habe und nicht belangt werde, da ich wirklich nicht mit Absicht bzw wusste das er keinen Lappen hat. Gegen mich wurde bis jetzt noch kein Verfahren eingeleitet. Auch bei der Polizei habe ich keine Aussage gemacht. Das die Sache jetzt vom Tisch ist, glaube ich natürlich nicht .. Aber es waere trotzdem schön da möglichst ohne Strafe raus zukommen..

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, wie gesagt: Dir bleibt dann bei Gericht nur der Weg der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO .

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.043 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen