Hallo zusammen,
meine Frage:
Darf/kann eine Hausverwaltung einen Antrag zu einer Eigentümerversammlung
ablehnen, wenn dieser schon einmal behandelt und abgelehnt worden ist?
Ich denke nein!
Das wäre doch sonst ein völlig unakzeptables Zensurrecht ggü. einem Eigentümer.
Zudem würde dem Eigentümer bei nochmaliger Ablehnung die Möglichkeit einer juristischen Anfechtung genommen.
Ausserdem möchte wohl auch der Beirat (in enger Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung) hier noch eine Rolle spielen.
Ich sehe auch beim Beirat keinerlei juristische Grundlage für ein "Kontrollrecht".
Besten Dank für Kommentare.
Zensurrecht der Hausverwaltung?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Klare Antwort: JEIN
Grundsätzlich dürfen Zweitbeschlüsse gefasst werde. Das dürfen inhaltsgleiche, ergänzende oder auch abändernde Beschlüsse sein. Diese Zweitbeschlüsse müssen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Aber: inhaltsgleiche Beschlüsse, die ohne Sachgrund nur deshalb wiederholt beantragt werden, um irgendwann einmal eine andere Mehrheit zu erreichen, können nach § 242 BGB
(Treu und Glauben) rechtsmissbräuchlich sein.
Außerdem:
Das funktioniert m.E. nicht. Hat der Erstbeschluss bereits Bestandskraft und der inhaltsgleiche Zweitbeschluss wird ebenfalls abgelehnt, bestätigt also den Erstbeschluss, dann kann zwar der Zweitbeschluss angefochten und ggfls. aufgehoben werden, der abgelehnte Erstbeschluss bleibt aber gültig/bestandskräftig. Damit kann man nicht seine verpasste Anfechtungsfrist aushebeln.Zitat:Zudem würde dem Eigentümer bei nochmaliger Ablehnung die Möglichkeit einer juristischen Anfechtung genommen.
Rechtlicher Gestaltungsspielraum bietet sich nur durch ergänzende bzw. abändernde Zweitbeschlüsse (Erreicht der inhaltsgleiche Zweitbeschluss eine zustimmende Mehrheit ist dies ein abändernder Beschluss). Hier gilt aber wieder nach dem 3. - 5. Versuch (wird unterschiedlich beurteilt) die Rechtsmissbräuchlichkeit.
-- Editiert von R.M. am 12.03.2018 13:03
Zensur? Was kommt als nächstes? Der internationale Menschenrechts-Gerichtshof?
Abgesehen davon, daß es nicht nötig ist, für dieselbe Geschichte noch einen Thread aufzumachen, bin ich immer wieder froh, im Eigenheim (ohne Vordach) zu wohnen und nicht in einer WEG. Solche Querulanten nerven nicht nur, sondern können die Gemeinschaft auch Geld kosten.
Auch wenn man mit Anwalt, Demo und Fernsehspots erreicht, daß derselbe Antrag nochmal behandelt wird, wird die Abstimmung nicht besser für den TE ausfallen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das hab ich ja glatt übersehen, dass dies zum anderen Thread passt! Also gut: die HV wird den Verlauf der Diskussion und Beschlussfassung über die bauliche Veränderung (Hausvordach) gut in Erinnerung haben und wahrscheinlich einschätzen, dass der Antrag (ohne neuem Sachverhalt) ohnehin keine Chance auf positiven Beschluss hat (da reicht ein einziger Eigentümer, von dem man weiß, dass er vehement dagegen sein wird). Also kann man sich die Zeit dafür in der Versammlung sparen, wenn man es gleich ganz weglässt.
Einzige Chance, das noch einmal auf die Tagesordnung zu bringen: § 24 Abs. 2 WEG
. Überzeuge ein weiteres Viertel Deiner Miteigentümer OHNE Versammlung von Deinem Vorhaben und Du könntest eine Versammlung hierzu "erzwingen". Die Hürde ist hoch und auch keine Garantie auf Erfolg.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten