Zensurrecht der Hausverwaltung?

12. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
linski96
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zensurrecht der Hausverwaltung?

Hallo zusammen,

meine Frage:
Darf/kann eine Hausverwaltung einen Antrag zu einer Eigentümerversammlung ablehnen, wenn dieser schon einmal behandelt und abgelehnt worden ist?
Ich denke nein!
Das wäre doch sonst ein völlig unakzeptables Zensurrecht ggü. einem Eigentümer.
Zudem würde dem Eigentümer bei nochmaliger Ablehnung die Möglichkeit einer juristischen Anfechtung genommen.

Ausserdem möchte wohl auch der Beirat (in enger Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung) hier noch eine Rolle spielen.
Ich sehe auch beim Beirat keinerlei juristische Grundlage für ein "Kontrollrecht".

Besten Dank für Kommentare.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Klare Antwort: JEIN
Grundsätzlich dürfen Zweitbeschlüsse gefasst werde. Das dürfen inhaltsgleiche, ergänzende oder auch abändernde Beschlüsse sein. Diese Zweitbeschlüsse müssen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Aber: inhaltsgleiche Beschlüsse, die ohne Sachgrund nur deshalb wiederholt beantragt werden, um irgendwann einmal eine andere Mehrheit zu erreichen, können nach § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtsmissbräuchlich sein.

Außerdem:

Zitat:
Zudem würde dem Eigentümer bei nochmaliger Ablehnung die Möglichkeit einer juristischen Anfechtung genommen.
Das funktioniert m.E. nicht. Hat der Erstbeschluss bereits Bestandskraft und der inhaltsgleiche Zweitbeschluss wird ebenfalls abgelehnt, bestätigt also den Erstbeschluss, dann kann zwar der Zweitbeschluss angefochten und ggfls. aufgehoben werden, der abgelehnte Erstbeschluss bleibt aber gültig/bestandskräftig. Damit kann man nicht seine verpasste Anfechtungsfrist aushebeln.
Rechtlicher Gestaltungsspielraum bietet sich nur durch ergänzende bzw. abändernde Zweitbeschlüsse (Erreicht der inhaltsgleiche Zweitbeschluss eine zustimmende Mehrheit ist dies ein abändernder Beschluss). Hier gilt aber wieder nach dem 3. - 5. Versuch (wird unterschiedlich beurteilt) die Rechtsmissbräuchlichkeit.


-- Editiert von R.M. am 12.03.2018 13:03

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zensur? Was kommt als nächstes? Der internationale Menschenrechts-Gerichtshof?

Abgesehen davon, daß es nicht nötig ist, für dieselbe Geschichte noch einen Thread aufzumachen, bin ich immer wieder froh, im Eigenheim (ohne Vordach) zu wohnen und nicht in einer WEG. Solche Querulanten nerven nicht nur, sondern können die Gemeinschaft auch Geld kosten.

Auch wenn man mit Anwalt, Demo und Fernsehspots erreicht, daß derselbe Antrag nochmal behandelt wird, wird die Abstimmung nicht besser für den TE ausfallen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Das hab ich ja glatt übersehen, dass dies zum anderen Thread passt! Also gut: die HV wird den Verlauf der Diskussion und Beschlussfassung über die bauliche Veränderung (Hausvordach) gut in Erinnerung haben und wahrscheinlich einschätzen, dass der Antrag (ohne neuem Sachverhalt) ohnehin keine Chance auf positiven Beschluss hat (da reicht ein einziger Eigentümer, von dem man weiß, dass er vehement dagegen sein wird). Also kann man sich die Zeit dafür in der Versammlung sparen, wenn man es gleich ganz weglässt.

Einzige Chance, das noch einmal auf die Tagesordnung zu bringen: § 24 Abs. 2 WEG . Überzeuge ein weiteres Viertel Deiner Miteigentümer OHNE Versammlung von Deinem Vorhaben und Du könntest eine Versammlung hierzu "erzwingen". Die Hürde ist hoch und auch keine Garantie auf Erfolg.

Signatur:

lg.
R.M.

3x Hilfreiche Antwort

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