Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Betrieb ohne Tarifvertrag

29. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Betrieb ohne Tarifvertrag

Seit ca. 2 Jahren arbeite ich in Teilzeit regelmäßig und ausschließlich im Nachtdienst in einem gemeinnützigen Betrieb ohne Tarifvertrag. Meine arbeitsvertragliche Zulage für den Nachtdienst beträgt 1,52€/Stunde. 30% wären mehr als das dreifache.
Nach dem Urteil des BAG vom 9.12.2015 müßte meine Zulage aber 30% betragen für die Zeiten 23:00-6:00 Uhr. Im Juli habe ich gegen alle meine Lohnabrechnungen aus 2016 beim Arbeitgeber Widerspruch in Bezug auf die Nachtzulagen eingelegt und die gesetzlichen Zuschläge verlangt. Heute teilt mir der Arbeitgeber mit, daß die Entscheidung des BAG für mich nicht gelte, weil, ich zitiere:
"da Sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages wußten, dass Sie ausschließlich im Nachdienst arbeiten werden und der Vertrag zudem nur für den Nachdienst abgeschlossen wurde. Der LKW-Fahrer im Gerichtsurteil wusste dies bei Einstellung nicht. Eine rückwirkende Erhöhung des Zuschlages wird es also nicht geben."
Hat mein Arbeitgeber recht?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hat mein Arbeitgeber recht? Nö. Aber da müßten Sie dann halt bereit sein, vor das Arbeitsgericht zu ziehen. Und checken Sie mal die Verjährungsregelungen in Ihrem AV - manchmal sind das nur 3 Monate, und alles davor ist dann verjährt...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo muemmel,

Danke für die Antwort. Im AV steht nichts von Verjährungsfristen und ich habe im Juli Einspruch eingelegt. Und zum AG würde ich gehen, wenn er nicht einlenkt. Brauche ich einen Anwalt?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Brauche ich einen Anwalt? Nö. Der Sachverhalt ist ja recht klar. Und im Arbeitsrecht zahlen Sie Ihren Anwalt immer selbst, auch dann, wenn Sie gewinnen - da hat sich schon mancher sehr gewundert. Wichtig ist nur, daß man sich nicht zu irgendeinem faulen Kompromiß (juristisch Vergleich genannt) bequatschen läßt.
Im AV steht nichts von Verjährungsfristen Das wäre ungewöhnlich. Aber wenn das so ist, können Sie das für die ganzen 2 Jahre rückwirkend fordern. Das sollten Sie gleich mal ausrechnen, denn bei einer Lohnklage müssen Sie ganz konkret xx Euro Zuschlag für xxx Stunden fordern. Wenn ich jetzt nur mal 80 h/Monat ansetze, komme ich mal 3 Euro auf schwindelerregende 5.800 Euro, die auch noch größtenteils (ca. 1.000 Euro wären steuerpflichtig) steuerfrei sind...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke, danke!
Kann ich also selbst beim AG Klage einreichen?*
Muß ich irgendwelche Formvorschriften beachten?

* Ich bin zwar Mitglied bei VerDi, habe aber mit der Münchner Rechtsabteilung sehr schlechte Erfahrungen gemacht:
- NichtEinhalten von Absprachen
- Nichtbeantworten von eMAils
- Einfach Liegenlassen einer Sache (zu wenig Krankengeld von KK bekommen - war VerDi wohl zu mikrig)
- Nichtbeachten von Ausschlußfrist (eben jene 3 Monate bei einem anderen AG)
All das hat immer mein/unser Geld gekostet. Ich mache es lieber selbst.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Kann ich also selbst beim AG Klage einreichen?* Nicht beim AG (Amtsgericht), sondern beim Arbeitsgericht. Das ist ein anderes Gericht und befindet sich auch nicht unbedingt in räumlicher Nähe zum AG.
Muß ich irgendwelche Formvorschriften beachten? Nö. Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht weiß durchaus, wie das geht. Sie müssen bloß eine Liste machen: Im Monat X y Stunden zu je 3 Euro = xy Euro und so weiter für alle Monate.

Übrigens hatte ich vergessen, zu erwähnen, daß Nachtzuschläge auch SV-frei sind.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Also persönlich hingehen. Werde ich machen.
Habe jetzt dem Arbeitgeber noch einmal präzise meine Fordereungen mitgeteilt und bin gespannt, ob er es auf Gericht ankommen läßt. Ist ein Arbeitgeber mit hohem moralischem und gesellschaftlichen Anspruch... Für menschlichen Umgang usw

Habe jetzt doch die 3-Monatsfrist entdeckt:
"Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden." Das war ziemlich versteckt, nicht im eigentlichen Arbeitsvertragsteil.

Wie ist nun meine allgemeine Feststellung in einer eMail vom 20.7.2016 zu bewerten, in der ich allen früheren Lohnabrechnungen in Bezug auf die Nachtdienst-Zeitzuschläge widerspreche und um Korrektur gemäß der gesetzlicchen Vorschriften bitte?

Hwerzlichen Dank!

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wie ist nun meine allgemeine Feststellung in einer eMail vom 20.7.2016 zu bewerten, in der ich allen früheren Lohnabrechnungen in Bezug auf die Nachtdienst-Zeitzuschläge widerspreche und um Korrektur gemäß der gesetzlicchen Vorschriften bitte? Da Sie Lohnforderungen innerhalb von 3 Monaten geltend machen müssen, können Sie 07/16 natürlich nicht den Lohn ab 2014 rückwirkend einfordern. Kurzum - mit den 5.800 wird es nichts...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo muemmel,
das mit der Zeit 2014/2015 habe ich verstanden. Aber genügt meine allgemeine Formulierung ohne präzise Berechnung schon im Juli, wenigstens die 3 Monate vorher noch zu bekommen, oder wäre da schon eine exakte Berechnung notwendig gewesen. Jeder Monat ist - ja nach Anzahl der Nachtdinste (war wechselnd) 200-400 Euro.
Um diese Frage beantworten zu können, deshalb habe ich den wörtlichen Text der Ausschlußklausel (s.o.) zitiert.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat:
Aber genügt meine allgemeine Formulierung ohne präzise Berechnung schon im Juli, wenigstens die 3 Monate vorher noch zu bekommen, oder wäre da schon eine exakte Berechnung notwendig gewesen. Jeder Monat ist - ja nach Anzahl der Nachtdinste (war wechselnd) 200-400 Euro.

Das Problem ist nicht die präzise Berechnung, sondern die Tatsache, dass es eine Mail war.
Wenn im Arbeitsvertrag steht "schriftlich geltend gemacht werden", dann kann sich der Arbeitgeber darauf zurückziehen, dass eine Mail keine schriftliche Geltendmachung ist. In der Juristerei bedeutet "schriftlich" = "mit Original-Unterschrift". Und eine Mail hat keine Original-Unterschrift.
Man weiß natürlich nicht, ob der Arbeitgeber diesen Formfehler tatsächlich ausnutzen wird. Aber wenn er das tut, wird man da wohl nicht gegen an kommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
zeitarbeiter213
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo drkabo,
danke für diese Information.
Kann es eine Rolle spielen, daß der Arbeitgeber meine eMail-Reklamation später ebenfalls per eMail "zur Kenntnis genommen" hat?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.126 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen