Zeitungsabo inkl. Apple iPad - Anbieter will Widerrufsrecht nicht annehmen!

11. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hawky
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Zeitungsabo inkl. Apple iPad - Anbieter will Widerrufsrecht nicht annehmen!

Hallo zusammen,

ich habe ein Digital-Zeitungsabo abgeschlossen, welches ein Apple iPad enthält. Nach dem
ersten Test ist mir aufgefallen, dass die digitale Zeitung für mich nicht passt. Somit habe ich
den Anbieter angeschrieben und Widerruf eingelegt Ich bin in den 14 Tagen, die Bestellung
war per E-Mail.

Heute habe ich die Info erhalten, dass bei einem geöffneten iPad keine Rücknahme möglich
ist. In den AGBs steht davon nichts und das iPad war keine 10 Minuten in Betrieb.

Wie ist hier die rechtliche Lage? Meines Wissens muss der Anbieter dies doch zurück nehmen
oder nicht? Kann ich das iPad einfach zurückschicken, ohne das der Anbieter dies offiziell auch
annimmt? Ich bin ratlos, insbesondere möchte ich die 14 Tage nicht überschreiten.

Über rechtliche Hinweise freue ich mich. Vielen Dank!

Gruß
Hawky

P.S.: Falls ich in dem Fall Rechtsschutz in Anspruch nehme, muss ich dann die SB tragen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Hawky):
Heute habe ich die Info erhalten,

In welcer Form?



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hawky
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Per E-Mail mit dem folgenden Text: "Ein Widerruf Ihres Abo inkl. iPad ist nur möglich, wenn Sie uns das iPad unbenutzt, im ungeöffneten Originalkarton wieder zurück senden. Wenn das Gerät bereits genutzt wurde, ist eine Rücknahme nicht möglich." Danke!

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Lächerlich. Absolut lächerlich. So funktioniert das mit dem Widerruf nicht.
Hartnäckig bleiben. Einfach die Annahme der Zeitungen verweigern und die Zahlungen verweigern. Du hast den Beweis, dass dein Widerruf ankam. mehr brauchst du vor Gericht nicht. Brav anbieten, dass man das iPad gerne gegen Paketschein zurückschickt, ansonsten einlagert und sich vorbehält eine Lagergebühr zu verlangen. iPad gut einpacken und verstauen. Nicht mehr benutzen.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Genau so! :rock:

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Hm.
Ich sehe die Sache etwas anders.

Wahrscheinlich besteht nämlich gar kein Widerrufsrecht mehr.

Der Fragesteller hat nicht ein Ei-Pad gekauft, sondern ein Abo zur Lieferung von digitalen Inhalten (nämlich der Zeitung) abgeschlossen. Das Ei-Pad gab es als "Prämie" für den Abschluss eines langfristigen Abos (24 Monate?) obendrauf.
Solche Verkaufsaktionen gibt es bei vielen Zeitschriften.
Und hier droht die Falle des §356(5) BGB , nämlich das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Beginn der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist.
D.h. mit der Lieferung der ersten digitalen Zeitung erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig.
Man müsste sich die Widerrufsbelehrung und den Bestellprozess genau anschauen, aber im Regelfall ist das alles "sauber" formuliert, so dass man als Kunde in die Röhre schaut.

Der Käufer eines digitalen Abos steht also schlechter da, als der Kunde eines Papier-Abos.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Käufer eines digitalen Abos steht also schlechter da, als der Kunde eines Papier-Abos.

Sehr aktuell, OLG München Urteil v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 732/16
(Abonnements digitaler Inhalte: Bezahlfernsehen).
Insofern hast du Recht. Auf den ersten Blick.

Aber auf den zweiten in meinen Augen nicht. Denn anders als beim Fernsehabo dürfte hier bei einer digitalen Zeitschrift nicht das Zugänglichmachen von digitalen Daten im Vordergrund stehen, sondern stattdessen immer noch die Zeitung als solche. Und das ist eine andere Vertragsform. Ob man hier dieselbe Argumentation anwenden kann wie beim Fernsehabo?

Das OLG hat hier die ursprüngliche EU-Richtlinie und den Willen des Gesetzgebers herangezogen. Insoweit war dem Gesetzgeber durchaus bewusst und er wollte auch Abos mit Absatz 5 treffen. Wäre zu schauen, ob es wirklich um Zeitungsabos ginge.

Allerdings: Wieso schlafende Hunde wecken? Die Antwort des Verlages deutet doch drauf hin, dass sie den Widerruf akzeptieren. Also als solches. Dass sie lediglich eine dann absurde Bedingung stellen.

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#7
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
und sich vorbehält eine Lagergebühr zu verlangen.
Verlangen kann man viel. durchsetzung halte ich für schwierig

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man könnte es sicher in einem Schließfach einlagern und wieso sollten die dort anfallenden Gebühren nicht als Schadensersatz durchsetzbar sein?
Man darf sich halt nicht bereichern.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Man könnte es sicher in einem Schließfach einlagern und wieso sollten die dort anfallenden Gebühren nicht als Schadensersatz durchsetzbar sein?

Schadenminderungspflicht? Einfach in Orignalverpackung in den Schrank legen / in der Wohnungsicher verwahren dürfte ausreichen. Es ist nur ein ipad.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

@mepeisen:

Zitat:
Sehr aktuell, OLG München Urteil v. 30.06.2016 - Az.: 6 U 732/16
(Abonnements digitaler Inhalte: Bezahlfernsehen).
Insofern hast du Recht. Auf den ersten Blick.

Das Urteil kannte ich noch gar nicht. Aber es bestätigt im Prinzip das, was ich in Antwort #5 dachte.

Zitat:
Denn anders als beim Fernsehabo dürfte hier bei einer digitalen Zeitschrift nicht das Zugänglichmachen von digitalen Daten im Vordergrund stehen, sondern stattdessen immer noch die Zeitung als solche. Und das ist eine andere Vertragsform.

Ich verstehe nicht, worauf du hinaus willst. Eine digitale Zeitschrift sind "nicht auf einem körperlichen Datenträger befindliche digitale Inhalte", daran gibt es keinen Zweifel. Ob die digitalen Inhalte der Download einer Software, einer Zeitschrift oder eines Films sind, ist rechtlich egal.

Zitat:
Allerdings: Wieso schlafende Hunde wecken? Die Antwort des Verlages deutet doch drauf hin, dass sie den Widerruf akzeptieren. Also als solches. Dass sie lediglich eine dann absurde Bedingung stellen.

Das ist ja das Problem.
Der Verlag hat keine Ahnung und das Argument mit der geöffneten Originalverpackung ist Quatsch.
Wenn(!) ein Widerrufsrecht besteht, gilt das auch bei ausgepacktem Ei-Pad. Das ist ganz klar.
Aber wenn der Fragesteller das ganze auf die juristische Ebene zieht, könnte es sein, dass der Verlag sich auch schlau macht, bzw. die Angelegenheit einem Mitarbeiter zuweist, der mehr Ahnung hat. Und dann wird der Verlag möglicherweise auch bemerken, dass hier evtl. kein Widerrufsrecht mehr besteht.

@Fragesteller
Es kommt möglicherweise entscheidend darauf an, ob während des Bestellprozesses ein Häkchen bei "Ich bin damit einverstanden, dass der Verlag vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung (= Digitalzeitung) beginnt und damit das Widerrufsrecht vorzeitig endet" (oder so ähnlich) gesetzt wurde.
Dann hätte man spätestens am Tag vor der ersten digitalen Lieferung widerrufen müssen.
Leider kommt man auf der Webseite des Verlags nicht an die entscheidende Stelle, ohne vorher persönliche Daten eingegeben zu haben. Deshalb konnte/wollte ich das nicht ausprobieren.

Der Fragesteller hatte mir den Namen der Zeitung per PN mitgeteilt. Es handelt sich um ein größeres Verlagshaus mit überregionaler Bekanntheit. Deshalb gehe ich schon davon aus, dass man dort (a) den Bestellprozess rechtlich wasserdicht gestaltet hat und (b) der Verlag schnell erkennen wird, dass das Argument mit der geöffneten Originalverpackung Quatsch ist. Aber es ist halt auch nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Verlag irgendwann den §356(5) BGB ins Felde führen wird. Das hier involvierte Verlagshaus ist so groß, dass es (im Gegensatz zum lokalen Käseblatt) mit Sicherheit über eine eigene Rechtsabteilung mit mehreren Volljuristen verfügt.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hawky
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Widerruf ist durch und das Gerät auf dem Rückweg. Der Verlag hat in den AGBs und auch in der Bestellung keine Einschränkungen definiert. Vielen Dank für eure Unterstützung...

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