Zeitmietvertrag gekündigt, Nachmieter???

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Cussy
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 31x hilfreich)
Zeitmietvertrag gekündigt, Nachmieter???

Guten Morgen!

Wir haben einen zwei jahres Mietvertrag abgeschlossen, dieser würde eigentlci erst im März 2007 auslaufen, aber aus arbeitstechnischen Gründen haben wir den Vertrag am 30.12.2005 zum 31.03.2006 gekündigt, im Kündigungsschreiben steht auch der Grund, warum wir das Mietverhältnis leider kündigen müssen.
Es ist schon Schade, da wir nur 220€ warm für 63qm zahlen.
Mit unserem Vermieter ist es jetzt so abgesprochen, das ein Nachmieter her muss. Sind wir jetzt verpflichtet ihm definitiv einen Nachmieter zu beschaffen, oder reicht es, wenn wir ihm drei präsentieren, die die Wohnung übernehmen würden.
Müssen wir dann, falls er keinen der drei akzeptieren würde den Mietvertrag trotzdem weiter aufrecht erhalten?

Falls ich irgendwelche Details vergessen haben sollte, die zur Findung eines Ergebnisses gebraucht werden, einfach mitteilen!

Danke jetzt schon mal im Voraus für Eure Hilfe!

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10 Antworten
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#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Hier wäre erstmal zu prüfen, inwieweit der Vertrag überhaupt in dieser Form zulässig ist

Zeitmietverträge sind jetzt nur noch möglich, wenn ein zulässiger Grund (vor allem Eigenbedarf des Vermieters oder geplante Umbauarbeiten nach Ablauf der Mietzeit) vorliegt. Diese müssen auch im Mietvertrag aufgeführt werden.

Ansonsten ist der Vertrag ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag, der mit gesetzlicher Frist (ca. drei Monate) kündbar ist.

Anders ist die Sache allerdings, wenn kein Zeitmietvertrag, der an einem bestimmten Datum automatisch enden soll, sondern nur ein Kündigungsausschluß für eine bestimmte Zeit (Mindestlaufzeit) vereinbart wurde. Das wäre weiterhin zulässig.

-- Editiert von fix am 05.01.2006 09:46:36

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#2
 Von 
Cussy
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 31x hilfreich)

Also, der Mietvertrag läuft wie oben genannt eigentlich am 31.03.2007 aus und ich bin der Mieter.
Habe mich auch falsch ausgedrückt, es ist ein befristeter Mietvertrag bis zu obigem Datum und kein Zeitmietvertrag!
Im Vertrag steht auch so weiter nichts von Kündigungsausschluss drinn. Da steht halt nur Handschriftlich noch drinne, das der Mietvertrag verlängert werden kann.
Ansonsten ist nichts festgelegt.

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#3
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Ein befristeter Mietvertrag und ein Zeitmietvertrag sind dasselbe. Sie sollen nur bis zu einem vorher festgelegten Datum laufen.

Das ist seit dem 01.09.2001 nur noch zulässig, wenn einer der vorher genannten Gründe vorliegt und im Vertrag auch genannt ist.

Ist das nicht der Fall, liegt ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag vor, der jederzeit mit normaler Frist gekündigt werden kann.

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#4
 Von 
Cussy
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 31x hilfreich)

ach so, und wie sieht das nun bei meinem aus? Bin glaube ich in der Hinsicht ein wenig schwer von Begriff! Sorry!:(

So weit ich weiß, ist dieser noch zulässig, da er bei uns vom Amt ist, war ein fertiger Vertrag, der nur noch ausgefüllt werden musste. Ist aber noch in DM geschrieben ( Handschriftlich von Vermieter und Mieter in € geändert), wurde aber so vom Amt letztes Jahr ausgegeben.

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#5
 Von 
tompetti
Status:
Praktikant
(784 Beiträge, 157x hilfreich)

Also: Prüfen Sie von wann ist ihr Vertrag? Stehen Gründe für die Befristung im Vertag?

Wenn von vor 01.09.2001 ist er zulässig, wenn von nach 01.09.2001 haben Sie die ganz normale gesetzliche Kündigungsfrist, es sei denn Sie haben Gründe für die Befristung in Ihrem vertrag gefunden.

Diese Prüfung müsste zu schaffen sein.

Wenn sie dann an die Frist gebunden sind, suchen Sie halt einen Nachmieter. Bei billigem Wohnraum, ist das ja in der Regel kein Problem.

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#6
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Zur Klarstellung: es kommt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde - nicht darauf, von wann das Formular ist oder ob es von irgendeinem Amt stammt. Manchmal werden noch alte Vordrucke verwendet, die längst nicht mehr zulässige Vorschriften verwenden.

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#7
 Von 
Cussy
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 31x hilfreich)

Der Vertrag wurde letztes jahr mitte März abgeschlossen.
So wie ich jetzt das ganze verstehe, muss ich also einen Nachmieter finden und nicht nur drei vorweisen und ihm vorstellen wo er sich dann für einen oder keinen entscheiden kann und ich aus der Sache raus wäre?

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#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Nur ausnahmsweise kann der Vermieter verpflichtet sein, den Mieter gegen Stellung eines geeigneten Ersatzmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn Gründe vorliegen, die dem Mieter eine vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Es müssen also zwei Voraussetzungen vorliegen: ein wichtiger Grund und ein geeigneter Nachmieter.

Um zu ermitteln, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

Grundsätzlich kommt es bei der Interessenabwägung auf den konkreten Einzelfall an, jedoch kann man sich an der Rechtsprechung orientieren: ein wesentliches Interesse wurde bejaht bei

schwerer Krankheit des Mieters
Aufnahme in ein Altersheim
einer wesentlichen Veränderung der Familie.
Verneint wurde ein wesentliches Interesse bei Bezug einer billigeren, besseren oder verkehrsgünstigeren Wohnung.

Der Nachmieter muss für den Vermieter - der einen neuen Vertragspartner erhält - zumutbar sein.
Das erfordert, dass der Nachmieter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gewähr dafür bietet, dass der Vermieter nicht schlechter gestellt wird. Weiterhin muss der Nachmieter (zumindest) die bestehenden Vertragsbedingungen unverändert akzeptieren.

Nach der Rechtsprechung darf der Vermieter vom Ersatzmieter einen höheren Mietzins fordern, wenn der bisherige Mietzins unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, auch wenn mit dem vorherigen Mieter eine Staffelmiete vereinbart wurde.

Wenn der Vermieter durch Forderung unangemessener Vertragsbedingungen mit einem potentiellen Ersatzmieter den Vertragsabschluss vereitelt, obwohl ein wichtiger Grund vorlag, gilt das Mietverhältnis ab dem Zeitpunkt, zu welchem der potentielle Nachmieter einen Vertrag geschlossen hätte, als beendet.

Der Vermieter kann aus objektiven Gründen jeden Nachmieter ablehnen.
Eine Begrenzung auf drei Ablehnungen gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Nochmals:

Derartige Zeitmietverträge (ohne ausdrücklich genannten zulässigen Grund) können sei dem 01.09.2001 nicht mehr rechtsgültig abgeschlossen werden. Erfolgt es dennoch, gelten sie als ganz normale unbefristete Mietverträge, die jederzeit mit normaler 3monatiger Frist gekündigt werden können.

Also einfach kündigen (was ja schon erfolgt ist) und fertig damit. Um Nachmieter braucht man sich dann auch nicht zu kümmern.

Bei weiteren Fragen würde ich vorschlagen, den Vertrag vom Mieterverein oder einem Anwalt prüfen zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cussy
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 31x hilfreich)

Ihr habt mir sehr geholfen! Danke schön dafür!

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