Hallo, Ich bin ein Student und habe einen Zeitmietvertrag unterschrieben, in dem ich für 3 Jahre auf meine ordentliche Kündigung verzichte.
Ich habe den Vermieter gebeten, mich aus dem Vertrag rauszulassen, da ich in eine Zentrumsnahe wg ziehen möchte.
Der Vermieter verbietet mir den Auszug.
Ich habe gelesen, dass Studenten eine größere flexibilität zugestanden werden muss und somit solche verträge nicht gültig sind.
Kann ich einfach ordentlich kündigen mit der 3 monats frist?
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Zeitmietvertrag bei Studenten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der Vermieter kann Dir den Auszug nicht verbieten, aber verlangen, dass Du bis zum Ende des Vertrages die Miete bezahlst.
Wenn die Klausel vom Wortlaut her ok ist, wirst Du nichts machen können. Nächstes mal nicht unterschreiben.
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quote:Diese Regelungen sind für Fälle in denen Studenten z.B. den Studienort wechseln gedacht.
Ich habe gelesen, dass Studenten eine größere flexibilität zugestanden werden muss und somit solche verträge nicht gültig sind.
Das ist i.d.R. unvorhersehbar und dann stehen die Gerichte auch die "größere Flxibilitäz zu".
Es wäre niemandem zu zumuten bei einem Wechsel z.B. von Tübingen nach Hamburg bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit am ursprünglichen Studienoort zu wohnen!
Wenn aber allein der Grund
quote:ausschlaggebend sein sollte, greift dies nicht. Bloß allein der Wunsch mit der aktuellen oder neun LAG eine WG zu gründen oder vielleich näher an den aktuellen "Inn"- Loctions zu sein, ist kein Grund.
...da ich in eine Zentrumsnahe wg ziehen möchte.
Da solltest Du als erwachsener Mensch und angehender Akademiker ("Ich bin ein Student") genügend Weitblick haben das Für und Wider einer solchen Klausel vor Unterschrift abzuwägen.
-- Editiert JollyJumper am 20.03.2013 08:16
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quote:
genügend Weitblick
passt aber nicht zu
quote:
i.d.R. unvorhersehbar und dann stehen die Gerichte auch die "größere Flxibilitäz zu".
Niemand weiß ob er sein Studium nicht abbrechen muß, ob
er seine Arbeitstelle verliert, ob er ins Altenheim gehen
muß, ... all diese private Risiken sollen allein die Vermieter als Fremder tragen ?
Die Meinungen, die hier vertreten werden, dürften nicht der Rechtslage entsprechen.
Der BGH wies außerdem darauf hin, dass es generell möglich ist, das Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen. Jedoch sei dies bei Studenten nicht möglich, da deren Flexibilität gewahrt werden müsse.
Häufig würden Studenten nach wenigen Monaten zu dem Fazit kommen, dass das gewählte Studium doch nicht das Gelbe vom Ei ist. Außerdem sind bei zahlreichen Studiengängen auch Auslandssemester notwendig, was dazu führt, dass Studenten Sonderrechte beim Mietvertrag haben.
Die aktuelle Rechtsprechung erklärt den Ausschluss des Kündigungsrecht bei Studenten für nichtig und lässt eine ordnungsgemäße Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zu.
quelle: http://www.gevestor.de/details/mietvertrag-extrawurst-fuer-studenten-17097.html
Die zitierte Quelle scheint nicht sonderlich kompetent zu sein, denn ganau das
quote:<hr size=1 noshade>Der BGH wies außerdem darauf hin, dass es generell möglich ist, das Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen. Jedoch sei dies bei Studenten nicht möglich, da deren Flexibilität gewahrt werden müsse. <hr size=1 noshade>
steht eben nicht im Urteil.
Entweder hat die zitierte Quelle das Urteil nicht gelesen oder nicht verstanden.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Urteil des BGH vom 15.07.09, VIII ZR 307/08
:
Rz 17 zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines zweijährigen Ausschlusses des Kündigungsrechts durch Formularvertrag
Rz 18 Anerkennung eines entgegen stehenden Interesses von Studenten an derartigen Kündigungsbeschränkungen
Rz 20 Da die Klausel einseitig die Interessen des Vermieters an einer Kontinuität des Mietverhältnisses Rechnung trägt, ist sie gemäß 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Richtig ist allein, dass im entschiedenen Fall der Kündigungsgrund ein anderer war. Rz 20 der Entscheidung ist aber ein Indiz dafür, dass der zeitlich befristete Ausschluss des Kündigungsrechts in Formularmietverträgen mit Studenten möglicherweise grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist. In der Konsequenz würden dann die normalen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Soviel zum Thema lesen und verstehen... Ist aber natürlich nur meine persönliche Meinung/ Interpretation....
Der BGH
quote:<hr size=1 noshade>Rz 17 zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines zweijährigen Ausschlusses des Kündigungsrechts durch Formularvertrag <hr size=1 noshade>
Die Quelle
quote:<hr size=1 noshade>Der BGH wies außerdem darauf hin, dass es generell möglich ist, das Kündigungsrecht für die Dauer von zwei Jahren auszuschließen. Jedoch sei dies bei Studenten nicht möglich, da deren Flexibilität gewahrt werden müsse. <hr size=1 noshade>
Während der BGH sich zur Gültigkeit von Ausschlüssen des Kündigungsrechts durch Formularverträge bei Studierenden äußert, teilt die Quelle mit, dies sei bei Studenten generell nicht möglich.
Die Möglichkeit der zulässigen Individualvereinbarung wird ignoriert.
Obwohl der BGH auch dazu im Urteil Stellung nimmt
quote:<hr size=1 noshade>Hierbei handele es sich nach dem Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises sowie der Anhörung des Beklagten zu 2 nicht um eine individualvertraglich getroffene Abrede, sondern um einen formularmäßigen Kündigungsausschluss. <hr size=1 noshade>
Unkennnis, schlecht recherchiert, ... ? Man weis es nicht...
quote:<hr size=1 noshade>Rz 20 der Entscheidung ist aber ein Indiz dafür, dass der zeitlich befristete Ausschluss des Kündigungsrechts in Formularmietverträgen mit Studenten möglicherweise grundsätzlich als unwirksam anzusehen ist.
<hr size=1 noshade>
Das ist nicht nur ein Indiz, das ist ein ziemlich klare Ansage wie der BGH es derzeit sieht.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
-- Editiert Harry van Sell am 13.10.2014 00:36
Der BGH hat sich zur Frage, ob der Ausschluss des Kündigungsrechts durch Individualvereinbarung möglich wäre, gar nicht positiniert, da diese Frage nicht zu entscheiden war.
Seine Argumentation ist allerdings ein Indiz dafür, dass auch eine entsprechende Individualvereinbarung unzulässig sein könnte.
(Das scheinst sich hier zu einer etwas müßigen Diskussion zwischen einem Rechtsanwalt mit mehr als 20jähriger Berufspraxis (was natûrlich keinen Anspruch auf die "richtige" Meinung begründet) und einem juritischen Laien mit wohl allerdings sehr ausgepägtem Rechtsempfinden zu entwickeln .... Wenn tatsächlich Bedarf gesehen wird, führe ich das Gespräch gerne iim Privatdialog weiter. Ansonsten sollten wir es vielleicht bei den vorhandenen etwas konträren Beiträgen belassen.
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