Zeitmietvertrag Kündigungsmöglichkeiten

9. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
johnns777
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Zeitmietvertrag Kündigungsmöglichkeiten

Hallo,

ich habe einen Mietvertrag bekommen und da stehen Sachen für Mietdauer und Kündigung, die ich gerne mit Ihnen diskutieren möchte. Ist hier eine Kündigung bevor die angegebenen 24 Monate möglich?

Anbei ein Screenshot vom Vertrag:


Hier ist der Text, wenn event. das Bild nicht angezeigt wird:

1. Das Mietverhältnis beginnt spätestens am 01. Februar 2015. Sollte ein früherer Einzug möglich sein, berechnet sich die Miete für den davor liegenden Zeitraum anteilig. Das Mietverhältnis läuft - vorbehaltlich einer Mindestmietdauer von 24 Monaten - auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der Ziff. 4 genannten Frist - und vorbehaltlich Ziffer 2 - gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen. Bei der ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich die Länge der Kündigungsfrist nach den zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

3. Bei nicht rechtzeitigem Freiwerden oder nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit der Räume sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter schuldhaft handelt.

4. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert § 545 BGB findet keine Anwendung.


Danke für Ihre Hilfe!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Gibt es dazu Fragen ?
Welche ?

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Das ist der Vertrag für einen ganz normales unbefristetes Mietverhältnis. Bei einem Zeitmietvertrag müsste der Grund für die Befristung schon bei Abschluss genannt sein. Ein Vertrag mit Kündigungsausschluss ist es auch nicht, denn da müsste stehen, dass dieser Ausschluss für Mieter und Vermieter gilt.

http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=839

http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=469

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
johnns777
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Das heißt, dass hier eine Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) bevor die angegebenen 24 Monate möglich ist?

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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

quote:
Das heißt, dass hier eine Kündigung (Kündigung Mietvertrag durch Mieter) bevor die angegebenen 24 Monate möglich ist?

Im Text soll es heißten:
quote:
Das Mietverhältnis läuft - vorbehaltlich einer Mindestmietdauer von 24 Monaten - auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der Ziff. 4 genannten Frist - und vorbehaltlich Ziffer 2 - gekündigt werden


Wenn es im Vertrag keinen extra § zum Thema Mindestmietdauer gibt, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
Für eine Mindestmietdauer müsste dort ein Grund im Vertrag stehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Es handelt sich nicht um einen Zeitmietvertrag, sondern um einen unbefristeten Vertrag.

quote:
Für eine Mindestmietdauer müsste dort ein Grund im Vertrag stehen.


Nein, für einen Kündigungsausschluss (Mindestmietdauer) ist keine Begründung erforderlich

quote:
Ein Vertrag mit Kündigungsausschluss ist es auch nicht, denn da müsste stehen, dass dieser Ausschluss für Mieter und Vermieter gilt.


Das muss aber nicht ausdrücklich dort stehen. Eine Mindestmietdauer gilt logischerweise für beide Seiten.

Die Frage ist jedoch, ob mit "vorbehaltlich einer Mindestmietdauer von 24 Monaten" ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Das möchte ich nicht abschließend beurteilen. Ich halte die Formulierung jedenfalls für missverständlich.



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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Seltsame Beurteilung von HH .
Oben steht:

quote:
: Meine Aussage war:
Für eine Mindestmietdauer müsste dort ein Grund im Vertrag stehen.
Antwort von HH darauf:
Nein, für einen Kündigungsausschluss (Mindestmietdauer) ist keine Begründung erforderlich.


Also Mindestmietdauer wird als Kündigungsausschluss angesehen. Dann unten plötzlich:
quote:
Die Frage ist jedoch, ob mit "vorbehaltlich einer Mindestmietdauer von 24 Monaten" ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Das möchte ich nicht abschließend beurteilen


Nun also keine Beurteilung mehr.
Widersprüchlicher geht's wohl nicht.

Für mich bedeute Mindestmietdauer einen Zeitvertrag, der eine Begründung erfordert.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

quote:
Für mich bedeute Mindestmietdauer einen Zeitvertrag, der eine Begründung erfordert.


D.h. nach Deiner Auffassung würde bei einer Mindestmietdauer der Vertrag automatisch zu einem bestimmten Datum enden ohne dass es einer Kündigung bedarf?
Eine Mindestmietdauer kann es nur für einen unbefristeten Vertrag geben, denn andernfalls müsste es Höchstmietdauer heißen.

quote:
Nun also keine Beurteilung mehr.
Widersprüchlicher geht's wohl nicht.


Das ist kein Widerspruch. Ich habe zunächst klargestellt, dass der Begriff "Mindestmietdauer" das Gleiche ist wie ein Kündigungsausschluss, dann aber in Frage gestellt, ob die Mindestmietdauer überhaupt wirksam vereinbart wurde.

Begründen muss man eine Mindestmietdauer nicht, sehr wohl muss man die Klausel aber so formulieren, dass sie verständlich ist.


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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SueCologne
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 428x hilfreich)

Ein Vertrag besteht aus 2 übereinstimmenden Willenserklärungen. Ein schriftlicher Vertrag soll diese festhalten. Es wäre also wichtig zu erfahren, was der Vermieter mit dieser Klausel ausdrücken wollte. Lediglich der Vermieter und nur dieser kann daher weiterhelfen, indem er hier seinen Willen kundtut.

Danach kann man ihm erklären, dass die Formulierung nicht ausreicht, den Mieter für 24 Monate an den Mietvertrag zu binden. Weder ist die Formulierung ausreichend für einen Zeitmietvertrag, noch für einen gegenseitigen Verzicht auf ordentliche Kündigung. Demnach handelt es sich meiner Meinung nach um einen unbefristeten Mietvertrag mit einer KF mieterseitig von 3 Monaten.

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"MfG
Susanne

Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
"

2x Hilfreiche Antwort

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