Zeitmietverträge bis September 2001

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Nach altem Mietrecht (Mietvertrag abgeschlossen vor 1.9.2001) enden "einfache befristete Mietverhältnisse" automatisch mit Ablauf der Frist, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. In dieser Frist gibt es keine ordentliche, sondern nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Verträge mit einer Laufzeit von z.B. zehn Jahren sind zulässig.
Ist das Mietverhältnis mit einer Verlängerungsklausel vereinbart, so muss der Verlängerung unter Einhaltung der vereinbarten Frist (unter Beachtung § 564b BGB) wie bei einer Kündigung widersprochen werden.

Davon zu unterscheiden ist der im Jahre 1983 eingeführte § 564c II BGB. Zur Erhöhung des Mietangebots wurde Vermietern die Möglichkeit eingeräumt, bereits bei Vertragsschluss ein eigenes Rückerlangungsinteresse geltend zu machen. Solche "qualifizierten Zeitmietverträge" liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Befristung auf höchstens fünf Jahre
  • Rückerlangungsinteresse (Eigenbedarf oder Umbaumaßnahmen)

Beides muss Bestandteil des Mietvertrages sein, damit der Mieter keine Verlängerung begehren kann. Sollte die genannte Mietzeit überschritten werden bzw. die Verwendungsabsicht entfallen, wird aus dem "qualifizierten Zeitmietvertrag" ein gewöhnliches befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag.

Man muss berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sein Augenmerk auf sozialen Bestandsschutz des Mieters und nicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung ausgerichtet hatte.

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