Hallo Leute,
ich bin im Moment bei einer Zeitarbeitfirma tätig,die mich an eine Firma verliehen hat,in der ich jetzt die Chance hätte einen Festvertrag zu bekommen.Erwarten mich jetzt Geldstrafen,wenn ich mit der neue Firma einen festen Arbeitsvertrag vereinbaren würde?
In meinen Vertrag der Zeitarbeit habe ich eine 2 wöchige Kündigungsfrist.
Kann die Zeitarbeitfirma von der neuen Firma Geld verlangen?
Der Chef der Neue hat mir vorgeschlagen erstmal 4 Wochen nicht hier her zu kommen,und nach den 4 Wochen mich zu Bewerben.
Somit würden wir eventuell ohne Strafen davon kommen,oder?
hoffentlich könnt ihr mir helfen, Danke
Zeitarbeit übernahme Geldstrafe
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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Erwarten mich jetzt Geldstrafen,wenn ich mit der neue Firma einen festen Arbeitsvertrag vereinbaren würde?
Nein natürlich nicht - selbst wenn im Vertrag etwas in der Richtung stehen würde, wäre das unwirksam.
Eigentlich ist das der so genannte Klebeeffekt - sprich Leiharbeiter wird im Entleihbetrieb fest übernommen - auf den die Leihfirmen immer so gern verweisen und warum sie so wichtig sind. In der Realität findet das höchste selten statt.
Im Vertrag zwischen Ihrem Leih-AG und dem Entleihbetrieb kann allerdings eine Klausel stehen, dass der Entleihbetrieb eine Vermittlungs-entschädigung oder sowas in der Art an den Leihbetrieb zahlen muss. Um diese Zahlung will sich der Entleihbetrieb drücken.
Dabei gibt es aber mindestens 2 Probleme: erstens können nicht Sie entscheiden, dass Sie nicht mehr für 4 Wochen dort hin arbeiten gehen. Der Entleiher müsste Sie abmelden. Üblicherweise erfolgt dann postwendend die Kündigung von der Leihfirma. Oder die Leihfirma hat neue Einsätze für Sie und Sie kündigen von selbst. Wenn der Entleiher es sich aber dann doch noch anders überlegt, wird es problematisch, da durch die Eigenkündigung eine Sperrzeit beim ALG1 eintreten wird.
Seit wann arbeiten Sie bei der Leihfirma? Ist der Vertrag unbefristet?
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und nach den 4 Wochen mich zu Bewerben.
Ich würde hier auf jeden Fall einen AV aufsetzen lassen, der nicht vor Vertragsantritt gekündigt werden kann.
Selber bei der Leihfirma kündigen und sich dann nochmal erst bewerben müssen - hier will der Entleiher nach meiner Ansicht das volle Risiko auf Sie verlagern und bis zum Schluss flexibel bleiben. Mit wäre das auf die Art viel zu riskant.
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Somit würden wir eventuell ohne Strafen davon kommen,oder?
Wie gesagt, Strafe ist hier nicht das passende Wort, eher Ablösesumme oder so. Letztlich verdeutlicht das um so mehr, welch merkwürdiges Geschäftsmodell moderne Sklaven- ähh Leiharbeit ist.
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Hallo,
auf dich kommt in gar keinem Fall etwas zu.
Auf deinen neuen AG, also das Kundenunternehmen des PDL könnte eine Ablöse zukommen. Je nachdem, wie die ihre Arbeitnehmerüberlassungsverträge gestaltet haben.
Viele PDL vereinbaren eine gewisse Mindestbeschäftigungsdauer mit dem Kunden und geben danach die Möglichkeit der ablösefreien Übernahme.
Wie lange bist du denn schon bei der Zeitarbeitsfirma und wie lange bist du bei dem jetzigen Kunden eingesetzt?
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auf den die Leihfirmen immer so gern verweisen und warum sie so wichtig sind. In der Realität findet das höchste selten statt.
Da muss ich dir widersprechen. Ich oute mich dann mal.
Ich bin Disponent bei einem der verhassten Personaldienstleister.
Bei einem Kunden von mir, bei dem ich etwa 40 Mitarbeiter im Einsatz habe, werden zum Frühjahr hin etwa 7 Leute übernommen. Und das ist bereits die 3. Übernahme durch den Kunden. Die Übernahmen finden immer jährlich im Frühjahr statt.
Bei einem anderen Kunden wurde von vornherein vereinbart, dass ein Mitarbeiter (Facharbeiter) nach 3 Monaten übernommen wird.
Bei einem dritten Kunden (Tischlerei) ist ein Mitarbeiter von mir jetzt seit Oktober ununterbrochen im Einsatz. Der Kunde plant die Übernahme des Mitarbeiters zum Sommer.
Vielleicht ist meine Firma da ein Sonderfall, aber ich kann nur meine eigenen Erfahrungen zum Besten geben.
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Auch wir übernehmen Zeitarbeitnehmer, die sich bewähren. Die vertraglich vereinbarte "Aufwandsentschädigung" bei Übernahme steht so eigentlich nur auf dem Papier und ist reine Verhandlungssache - schließlich ist die ZA-Firma an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert. Bis dato fand sich da immer ein für beide Seiten akzeptabler Konsenz.
@ XxBombermanxX
Meines Erachtens benachteiligen manche Klauseln zur Ablöse den ZA-Nehmer doch enorm. Teils soll diese fällig werden bei Übernahme "vor, während oder innerhalb eines Jahres nach der Überlassungszeit". Die AGB eines weiteren Personaldienstleisters lassen Fristen gleich ganz weg und und fordern bei jeder Übernahme "nach der Überlassung oder später" happige 24% vom künftigen Jahresentgelt. Da wunderts nicht, dass Arbeitgeber Wege suchen, sich vor der Zahlung zu drücken.
Mit solchen in meinen Augen überaus unverschämten Forderungen stellenden ZA-Firmen schließe ich keine Verträge (womit schon mal etliche "große" der Branche keinen Fuß in meine Tür bekommen).
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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"
quote:
Die AGB eines weiteren Personaldienstleisters lassen Fristen gleich ganz weg und und fordern bei jeder Übernahme "nach der Überlassung oder später" happige 24% vom künftigen Jahresentgelt.
Und so was kann sich am Markt halten?
Wundert mich doch enorm.
Wir haben in den AGB, bzw. Überlassungsverträgen eine 6-Monatsklausel, lassen aber mit uns reden.
Wie du schon richtig sagst, möchte der PDL gern weiter mit dem Kunden arbeiten.
Und wenn der Kunde meinen MA übernimmt, ist der MA zufrieden und empfiehlt mein Unternehmen weiter an evtl. Bewerber.
Der Kunde ist auch zufrieden und wird garantiertg wieder mich anrufen, wenn er einen Personalengpass hat.
Was will ich denn mehr? Dann sind wir doch alle zufrieden. Perfekte Situation.
Bloss bei einer Übernahme nach 2 Wochen oder so muss ich dann auch mal Veto einlegen und mit dem Kunden mal sprechen. Ein paar Euro wollen wir für die Suche und Vorauswahl der Bewerber ja auch noch verdienen. Dafür haben die Kunden dann aber in den allermeisten Fällen vollstes Verständnis.
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"Kann die Zeitarbeitfirma von der neuen Firma Geld verlangen?"
Hier ein Auszug aus dem Urteil des BGH vom 03.Jul. 2003 (III ZR 348/02
):
Zitat
BGB § 134
AÜG § 9 Nr. 4
in der Fassung vom 3. Februar 1995
Eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verleiher eine Vermittlungsprovision zu zahlen hat, wenn er den Leiharbeitnehmer vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernimmt, unterliegt grundsätzlich der Unwirksamkeitssanktion des § 9 Nr. 4 AÜG
.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 348/02
- OLG Celle
LG Hannover
BGH vom 11.März. 2010 III ZR 240/09
:
Zitat
AÜG § 9 Nr. 3
Die Höhe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leiharbeitgebers festgesetzten Vergütung, die der einen Leiharbeitnehmer übernehmende Entleiher dem Leiharbeitgeber zu zahlen hat, ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne des § 9 Nr. 3 2. Halbsatz AÜG
, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Halbsatz AÜG
und ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 240/09
- LG Siegen
AG Olpe
Also sind pauschale vertragliche Absprachen zu Ablösen nicht rechtmäßig.
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