Zahnzusatzversicherung: Zeitpunkt des Behandlungsbeginns und Vorvertraglichkeit entscheidend für Leistungen der Versicherung

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Vorerkrankung kann Obliegenheitsverletzung darstellen und zur Anfechtung führen

Ein absoluter "Klassiker" im Bereich der Zahnzusatzversicherung ist in der Praxis die Frage des Zeitpunktes des Behandlungsbeginns, da sich hiernach die Klärung der Frage der Vorvertraglichkeit richtet.

Hat eine Behandlung schon begonnen und versucht sich der Versicherungsnehmer ggf. in den bereits eingetretenen Versicherungsfall hineinzuversichern, stellt sich die Frage der vorvertraglichen Obliegenheitsverletzung bis hin zur Arglistanfechtung.

Die Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2013 - Az.: 12 U 127/12) ist daher oft mit der Klärung der Fragen befasst. Im Einzelfall schwierig zu klären ist die Frage, ob aus Sicht eines Zahnarztes bei einer Untersuchung denn nun akuter Behandlungsbedarf bestand oder eben auch nicht.

Zahnzusatzversicherung kann eine Vorerkrankung herleiten

Hier stellen sich komplexe Abgrenzungsfragen betreffend den etwaig gegebenen Behandlungsbedarf. In der Folge kann eine Zahnzusatzversicherung je nach Befundlage wegen einer Untersuchung eines Zahnarztes eine Vorerkrankung herleiten.

Daten der Zahnärzte entscheidend

Hier ist der Versicherungsnehmer ebenso wie der Versicherer auf die Daten der Zahnärzte angewiesen, die sich oft gar nicht klar darüber sind, dass sie die entscheidenden Daten für den Versicherungsnehmer und den Versicherer liefern müssen.