Zahlungsverzug des Mieters rechtfertigt nicht immer fristlose Kündigung

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Nimmt Vermieter jahrelang Unpünktlichkeit hin, bleibt ihm Kündigungsrecht verwehrt

Wenn ein Vermieter über Jahrzehnte hinweg die verspäteten Mietzahlungen seines Mieters hinnimmt, dann darf er ihm nicht plötzlich wegen fortgesetzter Vertragsverletzung kündigen.

Das hat der Bundesgerichtshof ( Az.: VIII ZR 191/10) entschieden. Laut Mietvertrag hätte der Kläger seine Miete zum Monatsanfang bezahlen müssen, stattdessen trudelte die Überweisung immer erst Mitte des Monats auf dem Konto des Vermieters bzw. seines Rechtsnachfolgers ein. 25 Jahre lang nahm niemand an der verspäteten Zahlung Anstoß, dann griff der Vermieter zur Abmahnung und forderte vom Mieter unmissverständlich die pünktliche, vertragsgemäße Überweisung der Miete ein.

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BGH: Miete muss pünktlich bezahlt werden

Als dies nicht sofort geschah, sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Der Mieter zog bis vor den Bundesgerichtshof um die Kündigung anzufechten. Die Richter gaben ihm teilweise Recht. Grundsätzlich sei er verpflichtet, sich vertragstreu zu verhalten und die Miete pünktlich zu bezahlen. Daran könne auch die jahrzehntelange Nachsicht des Vermieters nichts ändern. Auf der anderen Seite könne die verspätete Zahlung aber keine fristlose Kündigung rechtfertigen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei dem Vermieter weiter zuzumuten.

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