Zahlung zurück gehalten. Bauträger droht mit Anwalt

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Turbomicha
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung zurück gehalten. Bauträger droht mit Anwalt

Hallo,
Ich habe bei meinem Bauträger die Ausführung des Treppengeländers reklamiert. Diese entspricht nicht den Plänen vom Architekten. Die Geländer schließt nicht bündig mit dem Fußbodenrand ab sondern endet ca. 10cm früher. Somit schaut hinter dem kompletten Geländer entlang noch der Fußboden raus was mich mächtig stört.
Bauträger lehnt die Reklamation ab weil es so die optimalste Lösung wäre (dabei wurde einfach nur gemurkst). Ich müsste laut Werkvertrag 2000€ für die Treppe bezahlen. Habe bereits die 3. Mahnung bekommen und Androhung mit Anwalt. Weiß nicht so recht wie ich reagieren soll. Darf ich den kompletten Betrag zurückhalten oder soll ich nur ein Teil einbehalten? Was droht mir wenn der Bauträger einen Anwalt einschaltet?

Mfg
Micha

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Weiß nicht so recht wie ich reagieren soll.

Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob Ihre Reklamation berechtigt ist oder nicht. Da scheint es ja unterschiedliche Ansichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu geben.

Zitat:
Darf ich den kompletten Betrag zurückhalten oder soll ich nur ein Teil einbehalten?

Wenn die Reklamation berechtigt ist, darf man im Regelfall einen Betrag zurückhalten, der den doppelten Mangelbeseitigungskosten entspricht. D.h. Sie müssten zumindest grob wissen, was es kosten würden, die Treppe in den Zustand zu versetzen, der beauftragt war.
Falls "doppelte Mängelbeseitigungskosten" weniger ist als "kompletter Betrag" wäre anzuraten, diesen Teil vorab zu bezahlen.

Zitat:
Was droht mir wenn der Bauträger einen Anwalt einschaltet?

Der Anwalt wird natürlich eine Rechnung schicken. Ob Sie die Anwaltskosten übernehmen müssen, hängt wiederum davon ab, ob die Reklamation berechtigt ist und ob Sie evtl. zu viel von der Rechnungssumme zurückgehalten haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Naiima
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Grundsätzlich darf das doppelte der zu erwartenden Mangel-Beseitigungkosten einbehalten werden.
Nun müssen Sie aber erst einmal klären ob es sich überhaupt um einen Mangel handelt und dann was es kosten würde diesen zu beseitigen.
U.U. braucht man hierzu einen Gutachter.

-- Editiert von Naiima am 12.09.2017 19:54

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#3
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Was sagt denn der Architekt?
Von ihm ist der Plan und daher sollte dieser doch genau sagen können, ob es sich um einen Baumangel oder nur um einen optischen Mangel handelt.

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