Zahlung nach vorläufigem Zahlungsverbot

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Malsomalso
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlung nach vorläufigem Zahlungsverbot

Ich habe gegen einen Schuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot erwirkt. Daraufhin hat die Bank im Auftrag des Schuldners die komplette Summe überwiesen. Der Schuldner legt jetzt "Widerspruch gegen Kosten und Zinsen" (Originalwortlaut), da verjährt. Bei den Kosten ist das sowieso Quatsch, denn die sind sogar tituliert, bei den Zinsen höchstens die verjährten. Jetzt habe ich im Kopf, dass mein ehemaliger Chef mir seinerzeit gesagt hatte, dass die Zinsverjährung nicht nachträglich geltend gemacht werden kann, also wenn sie gezahlt wurden, wäre das "Pech" für den Schuldner. Ist das richtig und macht es einen Unterschied, dass die Gesamtsumme aufgrund eines ZV angewiesen wurde? Habe so einen Fall ewig nicht gehabt... Ich bedanke mich im voraus für Antworten.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
also wenn sie gezahlt wurden, wäre das "Pech" für den Schuldner.


Sehe ich irgendwie genauso. Auch eine Vorpfändung ist und bleibt eine Vollstreckungsmaßnahme und wenn auf diese geleistet wird, sei es auch nur Teilzahlungen, dann kommt der Einwand der Zinseinrede zu spät.

Der Gesetzgeber hat dem Schuldner für so etwas genug mittel an die Hand gegeben. Darunter die einstweilige Verfügung, die Vollstreckungserinnerung und die Vollstreckungsabwehrklage.

Wenn ein Schuldner hier kommt und fragt, ob er nachträglich noch gegen verjährte Zinsen vorgehen kann, sage ich ihm auch Nein. (Bin allerdings kein Rechtsanwalt...)

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
Malsomalso
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe dann heute auch doch noch was dazu gefunden :-):

§ 214 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.


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