ZVS-Bewerber und Studienplatzkläger aufgepasst!

Mehr zum Thema: Studienplatzrecht, Studienplatz, Studienplatzklage, ZVS, Hochschulzulassung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Verkürzte Bewerbungsfrist für Altbewerber

Von Rechtsanwalt Thomas Herz

Am 1. Juli 2004 hat der Bundestag einige Neuerungen im Hochschulzulassungsrecht beschlossen. Diese neuen Regelungen wirken sich auf die Vergabe von Studienplätzen ab dem Wintersemester 2005/2006 aus, die von der Zentralstelle für die der Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Studiengängen mit bundesweitem numerus clausus vergeben werden. Gleichzeitig bestehen unter Umständen auch Auswirkungen auf künftige Studienplatzklagen.

Für so genannte Altbewerber gilt eine kürzere Bewerbungsfrist als sonst. Altbewerber sind diejenigen, die im vorhergehenden Bewerbungsverfahren einen Ablehnungsbescheid von der ZVS bekommen haben. Darunter fallen alle Alt-Abiturienten, also Bewerber, die Ihre Studienberechtigung vor dem 16. Januar 2005 erworben haben. Die Bewerbungsfrist zum Wintersemester 2005/2006 endet hier bereits am 31. Mai 2005. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, bei der es auf den Zugang der Bewerbung bei der ZVS in Dortmund ankommt.

Thomas Herz
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Hallorenring 3
06108 Halle
Tel: (0345) 68 46 207
Web: http://www.borsbach-herz.de
E-Mail:
Hochschulrecht, Schulrecht, Prüfungsrecht - Prüfungsanfechtung, Sozialrecht

Das alte Wiederbewerbungsverfahren findet nicht mehr statt. Insbesondere versendet die ZVS keine Wiederbewerbungsanträge an die Altbewerber. Eine vereinfachte Wiederbewerbung ist nur noch über das Internet möglich. Dabei wird auf die bereits vorliegenden Daten zurückgegriffen. Nach dem Dateneingang bei der ZVS läuft dann eine weitere Frist zum 15. Juni 2005. Bis dahin müssen weitere Unterlagen nachgereicht werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.

Zulassungschancen aufgrund des neuen Vergabeverfahrens

Das neue Vergabeverfahren bringt eine Veränderung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen (Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin) mit sich. Die Studienplatzvergabe in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt ab dem Wintersemester 2005/2006 nach der 20:20:60 Regelung. 20 Prozent der Studienplätze gehen künftig an die Abiturbesten, die sich ihrer Wunschhochschule aussuchen können. Weitere 20 Prozent der Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben. 60 Prozent der Studienplätze werden in Zukunft von den Hochschulen im Rahmen eines Auswahlverfahrens vergeben.

Die Änderung der Zulassungsregeln hat zur Folge, dass keine Erfahrungswerte aus zurückliegenden Semestern vorliegen. Die Abschätzung von Zulassungschancen bei einer ZVS-Bewerbung wird daher besonders schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.

Wunschstudium durch Studienplatzklage

Studienplätze sind knapp. Jede Hochschule ist deshalb verpflichtet, ihre Kapazitäten vollständig auszuschöpfen. Dies ist Gegenstand der Studienplatzklage und wird gerichtlich überprüft. Viele Studenten „bewerben“ sich gerade deshalb über das Gericht, weil Abiturnote, Wartezeit und ZVS keine Rolle spielen (vgl. zur Studienplatzklage auch den Artikel des Autors „Studienplatz abgelehnt - Studienplatzklage?“ vom 16.11.2004).

Studienplatzklage nach Einführung der neuen Vergabekriterien ratsam?

Die Mehrzahl der im Studienplatzrecht spezialisierten Rechtsanwälte, einschließlich des Autors, sagen hier generell ja. Aufgrund der neuen Quoten sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass man von ZVS einen Studienplatz zugewiesen bekommt. Die bereits jetzt knappen Ausbildungskapazitäten der Universitäten bleiben unverändert. Eine Studienplatzklage ist jedoch nach wie vor unter Umständen die einzige Chance für diejenigen Bewerber, die weder beim Vergabeverfahren der ZVS noch im Auswahlverfahren der Hochschulen reelle Chancen besitzen oder sich dessen nicht sicher sein können und Wartezeit sparen wollen.

Studienplatzklage und vorherige ZVS-Bewerbung

Die meisten Verwaltungsgerichte verlangen keinen Nachweis einer ZVS-Bewerbung für die Studienplatzklage. Einige Gerichte vertreten jedoch in bestimmten Fällen die Auffassung, dass eine form- und fristgerechte Bewerbung bei der ZVS erforderlich ist. Insofern sollten ZVS-Bewerber, die sich mit dem Gedanken tragen, ihren Studienplatz mit gerichtlicher Hilfe erstreiten zu wollen, vorher anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.


Rechtsanwalt Thomas Herz
Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstr. 100
06114 Halle
Tel. : 0345/68 46 207
Fax: 0345/68 46 208
E-Mail: kanzlei@bobach-borsbach-herz.de
Internet: www.bobach-borsbach-herz.de

Rechtsanwalt Thomas Herz

Kanzlei Bobach, Borsbach & Herz
Herweghstr. 100
06114 Halle

Tel. : 0345/68 46 207
Fax: 0345/68 46 208

Internet:
www.studienplatzklage.pro
www.bobach-borsbach-herz.de

E-mail:
kanzlei@bobach-borsbach-herz.de
Das könnte Sie auch interessieren
Studienplatzrecht Studienplatz abgelehnt - Studienplatzklage?