ZPÜ - Auskunfts- und Vergütungsansprüche gemäß §§ 54 ff. UrhG für Mobiltelefone

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ZPÜ - Auskunfts- und Vergütungsansprüche gemäß §§ 54 ff. UrhG für Mobiltelefone

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Geräteabgabe für Mobiltelefone sind die §§ 54 ff. UrhG.

Die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) ist ein Zusammenschluss mehrerer deutscher Verwertungsgesellschaften. Die ZPÜ ist damit betraut gegenüber Geräteherstellern, Importeuren und Händlern die Geräteabgabe zu erheben. Diese dient dazu, die Einbußen, die Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten durch die freie Privatkopie entstehen zu kompensieren. Für die zulässige Privatkopie soll der Urheber eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes erhalten.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Geräteabgabe sind die §§ 54 ff. UrhG. Insbesondere für Mobiltelefone versendet die ZPÜ aktuell Schreiben, in denen ein Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach §§ 54 ff. UrhG geltend gemacht werden. Ob ein Vergütungsanspruch besteht und in welcher Höhe ist oftmals streitig.

Höhe der ZPÜ-Abgabe umstritten

Auch der EuGH hatte sich schon mit der Bestimmung der Höhe und des Systems der Erhebung der bei einem „gerechten Ausgleich" zu berücksichtigender Kriterien auseinanderzusetzen. In der Entscheidung PADAWAN führte er aus, dass ein „gerechter Ausgleich" als Gegenleistung für den Schaden zu sehen ist, der dem Urheber durch die von ihm nicht genehmigte Vervielfältigung seines Werkes entstanden ist. Abzustellen ist auf die Nutzungsintensität der jeweiligen Geräte. Bei der Ermittlung der Höhe kommt es insofern auf die durchschnittliche Nutzung an. Der Schaden stellt danach das grundlegende Berechnungskriterium zur Ermittlung des Vergütungsanspruchs dar.

Bei Multifunktionsgeräten (Smartphone, Tabletts, PCs) wird die tatsächliche Nutzung zukünftig modell- und baureihenbezogen ermittelt. Eine generelle Abgabenpflicht, die bei Telefaxgeräten noch geboten war, kommt nicht mehr in Betracht. Die Auskunftspflicht besteht nur, sofern eine Vergütungspflicht nach § 54 UrhG besteht. Es gilt also im Einzelfall zu prüfen, ob der Tatbestand des § 54 UrhG erfüllt ist. Bei der Bestimmung der Höhe der Geräteabgabe wird auf eine Verhandlungslösung gesetzt. Die Höhe soll zwischen der ZPÜ und den Industrieverbänden ausgehandelt werden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande ist die Schiedsstelle beim DPMA einzuschalten, welche einen Einigungsvorschlag unterbreitet.

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