ZPO: Vereidigung einer Partei

6. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)
ZPO: Vereidigung einer Partei

Hallöle,

eine Frage, auch wenns vielleicht seltsam klingt:

Zivilprozess:
Ein Richter zweifelt die Schlüssigkeit beim Vorbringen einer Partei A teilweise an und hakt immer wieder mittels Erteilung von Hinweisen, Schriftsatznachlässen und Weiterführung der mündl. Verhandlung nach, damit die Partei A ergänzend vorträgt. Die Gegenseite B jedoch äußerte sich durchgehend stets widersprüchlich, so daß dorthin schon keine Fragen mehr gestellt werden. Diese Tatsache wurde sogar vom Anwalt B zugegeben. Richter: "Mit Ihrem Vortrag habe ich sehr große Probleme". Anwalt B: "Ja ich weiss."

Vermutlich möchte der Richter also nur noch die Schlüssigkeit der Klage verifizieren. Könnte die Partei A im mündl. Termin nicht einfach vorschlagen, daß Partei B die Vereidigung von Partei A zur Unklarheitsbeseitigung beantragt?

Oder welche Möglichkeiten hat Partei A sonst noch, bezüglich des speziellen Verhandlungsstoffes (u.a. Foren, Internet, Ebay etc.) den vermutlich lediglich unversierten Richter (ca. 55-60 J. alt) noch zu überzeugen?

Danke :)

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Scheinbar ist A nicht in der Lage, trotz offenbar umfangreicher Hinweise des Gerichts, einen substantiierten Sachvortrag zu leisten, der die Klage schlüssig macht. Um diesen wird man jedoch nicht herumkommen. Ich glaube kaum, dass es an einem unversierteb Richter liegt. Konstellationen in denen das Internet eine Rolle spielt, gibt es ja nun nicht erst seit gestern. Und vermutlich wird jeder Richter bereits auch Fälle in diesem Bereich zu entscheiden gehabt haben.

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#2
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)

Die Frage ist doch auch, ab wann die Anforderungen an eine Substantiierung des Vortrages von A als völlig überspannt anzusehen ist, wenn von B regelmäßig nichts oder nur Widersprüchliches vorgetragen wird. Nach einer längeren Verfahrensdauer ist auch nicht mehr jedes Detail verfügbar. Und nur darum geht es bei den Hinweisen: Mehr Details, mehr Erklärungen (die aber ausschließlich von A. kommen sollen).

Wäre das nicht eine Situation gemäß BGH: VII ZR 23/14 ?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Termin nicht einfach vorschlagen, daß Partei B die Vereidigung von Partei A zur Unklarheitsbeseitigung beantragt?

Klar.
Nur wenn der Vorschlag keinen interessiert, steht man dumm da...



Zitat (von Storm08):
Oder welche Möglichkeiten hat Partei A sonst noch, bezüglich des speziellen Verhandlungsstoffes (u.a. Foren, Internet, Ebay etc.) den vermutlich lediglich unversierten Richter (ca. 55-60 J. alt) noch zu überzeugen?

Idealwäre, wenn er seine Ausführen von jemandem formulieren lässt, der sich nicht nur mit " Foren, Internet, Ebay etc." auskennt, sondern der es auch versteht den Sachverhalt in eine Form zu bringen der den Gericht verständlich ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Wieso sollte B substantiiert vortragen, wenn A nur für das Gericht auch so schon offensichtlichen Blödsinn vorbringt?


Bei offensichtlichem Blödsinn wird eine Klage sicherlich schnell abgewiesen. Die erste Instanz hat ja durchaus offensichtlichen Unsinn erkannt, allerdings bei B.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Bei offensichtlichem Blödsinn wird eine Klage sicherlich schnell abgewiesen.

Oder wenn das Gericht befindet "dem Kläger gelang es trotz richterlicher Hinweise nicht dem Gericht verständlich zu machen was sein Begehr war".

Und hier scheint das Gericht kurz davor zu sein, genau so was zu schreiben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Die Frage ist doch auch, ab wann die Anforderungen an eine Substantiierung des Vortrages von A als völlig überspannt anzusehen ist, wenn von B regelmäßig nichts oder nur Widersprüchliches vorgetragen wird.


Sie wollen den 2. Schritt vor dem 1. machen.

Der Kläger muss sein Anliegen und den Sachverhalt erstmal schlüssig darlegen , sodass das Gericht den Sachverhalt versteht und dann prüfen kann, ob der Sachverhalt zu einer Anspruchsgrundlage passt, die als Rechtsfolge genau das Anliegen des Klägers vorsieht. Wenn das bereits nicht erfüllt ist, dann kann der Beklagte so viel Unsinn und Widersprüchliches vortragen wie er will.

Zitat (von Storm08):
Bei offensichtlichem Blödsinn wird eine Klage sicherlich schnell abgewiesen.


Das Gericht hat Hinweispflichten und denen muss es auch bei Blödsinn nachkommen.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Und - es ist nicht Aufgabe des Beklagten, die Klage schlüssig zu machen. Das muss der Kläger schon alleine schaffen. Abgesehen davon ersetzt eine Vereidigung keinen substantiierten Sachvortrag, sondern macht diesen im Eilverfahren glaubhaft. Also in einem Verfahren, in welchem es keine Beweisantritte gibt, sondern nur präsente Beweismittel.

wirdwerden

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#9
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)

Mhmmm ok danke für die Antworten.

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#10
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Es gibt eine Sache, um die man nicht rumkommt, wenn man gewinnen möchte: Die Hinweise lesen und beantworten.

Wieso sollte der Gegenanwalt an einer Vereidigung zur Glaubhaftmachung deines Vortrags interessiert sein? Wenn du es nicht schaffst substantiiert vorzutragen, verlierst du alleine deswegen.

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#11
 Von 
Storm08
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 44x hilfreich)

Es geht offenbar gar nicht mehr um Glaubhaftmachung. Man ist ja bereits sehr nahe am vollen Beweis + Teilgeständnis auf der Gegenseite. Den Aspekt des Anscheinbeweises wird hierbei völlig ausgeklammert. Partei A ist aber sicherlich nicht verpflichtet, unversierten Richtern Unterricht in Internetsachen zu geben damit der Sachverhalt verstanden wird. Dafür ist § 139 ZPO sicherlich nicht gedacht. Es hindert die Richterschaft dabei nämlich offenbar auch nichts daran, sich einfach mal vom Beibringungsgrundsatz und den Rechtsvorschriften eines § 138 ZPO zu lösen. ZPO, was ist das? Kann man das essen? Und wen juckt schon ein BGH-Urteil wie z.B. dieses: VII ZR 23/14 ?

-- Editiert von Storm08 am 10.09.2017 15:30

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#12
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Es geht offenbar gar nicht mehr um Glaubhaftmachung.


Darauf haben doch bereits mehrere hier hingewiesen, dass es hier nicht um Glaubhaftmachung sondern um Substantiierung des Klägervortrag geht.

Zitat (von Storm08):
Man ist ja bereits sehr nahe am vollen Beweis + Teilgeständnis auf der Gegenseite.


Hilft aber auch nicht weiter, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht hinreichend substantiiert.

Zitat (von Storm08):
Den Aspekt des Anscheinbeweises wird hierbei völlig ausgeklammert.


Auch diese Frage stellt sich erst bei hinreichender Substantiierung.

Zitat (von Storm08):
Partei A ist aber sicherlich nicht verpflichtet, unversierten Richtern Unterricht in Internetsachen zu geben damit der Sachverhalt verstanden wird. Dafür ist § 139 ZPO sicherlich nicht gedacht. Es hindert die Richterschaft dabei nämlich offenbar auch nichts daran, sich einfach mal vom Beibringungsgrundsatz und den Rechtsvorschriften eines § 138 ZPO zu lösen. ZPO, was ist das? Kann man das essen? Und wen juckt schon ein BGH-Urteil wie z.B. dieses: VII ZR 23/14 ?


Ob der Richter hier verkennt, das bereits eine hinreichende Substantiierung vorliegt oder aber ob der Kläger hier schlicht und ergreifend die Sachlage falsch einschätzt, könnte man allenfalls bei Kenntnis des Verfahrensstoffes versuchen einzuschätzen. Fakt scheint zu sein, dass das Gericht meint, dass noch keine hinreichende Substantiierung vorliegt.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119648 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Storm08):
Partei A ist aber sicherlich nicht verpflichtet, unversierten Richtern Unterricht in Internetsachen zu geben damit der Sachverhalt verstanden wird.

Nein, ist man nicht.
Dann darf man sich aber später nicht über das "patsch" wundern ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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