Hallo. Ich hoffe ich bin in in diesem Forum richtig.
Es geht um die Anmeldung einer Wortmarke. Ich möchte den Namen, unter dem ich bereits seit einigen Jahren als Fotokünstler meine Bilder veröffentliche, als Wortmarke patentieren lassen. Vorrangig um ihn schützen zu lassen, weil ich im Laufe der nächsten Jahre auch selbstständig unter diesem Namen arbeiten möchte und nicht will, dass jemand anderes diesen Namen nutzt. Ich habe bereits überprüft, ob noch kein Patent darauf angemeldet wurde.
Was ich nun gerne wüsste: Gibt es hier vielleicht schon einige Fotografen oder Fotokünstler, die sich eine Wortmarke haben patentieren lassen oder gut damit auskennen? Welche Warenklassen muss ich angeben? Ein Bekannter meinte, die Warenklassen 35, 38 und 41 kämen für mich in Frage?!
Wortmarken Patent Anmeldung Fotograf/Fotokünstler
15. September 2014
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Frage vom 15. September 2014 | 10:08
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 3x hilfreich)
Wortmarken Patent Anmeldung Fotograf/Fotokünstler
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#1
Antwort vom 16. September 2014 | 16:12
Von
Status: Lehrling (1504 Beiträge, 1226x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>den Namen, unter dem ich bereits seit einigen Jahren als Fotokünstler meine Bilder veröffentliche <hr size=1 noshade>
Dann könnte hier bereits Verkehrsgeltung vorliegen, die ein markengleiches Recht begründet, §4 Alt. 2 MarkenG .
quote:<hr size=1 noshade>Ein Bekannter meinte, die Warenklassen 35, 38 und 41 kämen für mich in Frage?! <hr size=1 noshade>
38 macht nur Sinn, wenn du auch Telekommunikationsdienstleistungen erbringst. Leider verstehen Laien das immer so, als brauche man die Marke, wenn man "was im Internet" machen wolle. Ein Verkäufer von Fotos braucht keine Klasse 38, nur weil er die Fotos (auch) im Internet anbietet, das ist damit keine Telekommunikationsdienstleistung.
Für 35 gilt das IMO mutatis mutandis.
41 macht wohl in der Tat Sinn ("kulturelle Aktivitäten"). => http://www.nizzaklassen.de/tag/nizzaklasse-41/
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 19. September 2014 | 00:13
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>>den Namen, unter dem ich bereits seit einigen Jahren als Fotokünstler meine Bilder veröffentliche
Dann könnte hier bereits Verkehrsgeltung vorliegen, die ein markengleiches Recht begründet, §4 Alt. 2 MarkenG . <hr size=1 noshade>
Wenn hier z.B. "Latika84" namensmäßig, d.h. zur Benennung des Urhebers der Lichtbildwerkr benutzt würde, dann wären dadurch keine Benutzungsmarken-Rechte entstanden:
quote:<hr size=1 noshade>Der Markenschutz entsteht ... durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise [color=red]als Marke[/color] Verkehrsgeltung erworben hat <hr size=1 noshade>
Nun hätte "Latika84" jedoch keine Verkehrsgeltung ALS MARKE erlangt, wenn diese Bezeichnung im Verkehr als Namenszeichen der Person des Fotografen bekannt geworden wäre.
RK
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#4
Antwort vom 19. September 2014 | 10:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 3x hilfreich)
Hallo. Erstmal danke für eure Antworten.
Der Name ist ein frei erfundener, nicht mein richtiger. Und auch nicht der Name mit dem ich hier angemeldet. Ich habe auch damals kontrolliert, ob er tatsächlich einmalig ist und bisher noch von niemanden verwendet wird. Er hat einen klaren Bezug zu dem was ich mache.
Also die Warenklasse 38 macht keinen Sinn?! Okay, verstehe. Wie sieht es denn mit der Warenklasse 42 aus? Darunter fällt ja auch "digitale Bildbearbeitung". Digitale Bildbearbeitung macht einen Großteil meiner Arbeiten aus. Die Warenklasse käme dann ja eher in Frage oder verstehe ich das falsch?
LG
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