Wohnungsübergabe Einzug und Übernahme von Möbeln

24. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
andreas86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsübergabe Einzug und Übernahme von Möbeln

Hallo,

ich habe einige Fragen. Ich ziehe zum 1.11. in meine neue Wohnung welche ich quasi als Nachmieter eines Kollegen übernehme (er hatte sich von seiner Freundin getrennt, Mietvertrag mit ausschluss ordentlicher Kündigung unterschrieben; ich jedoch suchte eine größere Wohnung so dass wir hier mit dem VM ins Geschäft kamen).

Nun hatte er die Wohnung natürlich auch fein möbeliert und würde diese an mich abtreten. Da ich noch meine Erstmöbel habe, ist dies ein gutes "Update".

Der Vermieter verlangt eine gemeinsame Übergabe der Wohnung mit Vor- und Nachmieter. Ich bin jedoch leider zu dieser Zeit auf Dienstreise welche ich aufgrund der Wichtigkeit des Projektes (Akkreditierung eines über 3 Jahre laufenden IT-Projektes) kann ich diese sehr schlecht absagen. Danach jedoch ist der Vormieter im Urlaub (leider auch ausser Landes). Wegen der Wichtigkeit gerade eines Protokolls bin weder ich noch er bereit "Vertreter" zu benennen. Darf der Vermieter diese gemeinsame Übergabe verlangen?

Weiterhin: sollte er es rechtlich nicht verlangen dürfen, darf er dann verlangen, dass eben die Wohnung so übergeben wird, dass alle Möbel und Elektrogeräte aus der Wohnung vorher ausgeräumt sein müssen? Das wäre ja dann für Vormieter und Nachmieter die doppelte Arbeit... Wie könnte man sich hier rechtlich absichern?

Noch eine Frage: das OLG Düsseldorf entschied (Az.: 10 U 60/10 ) dass eine Miete erst mit Übergabe der Schlüssel fällig wird. Gilt dies als allgemein angenommen oder kann der Vermieter verlangen, bis zur Übergabe die Miete bereits erhalten zu haben? Dass die Kaution fällig ist, ist mir klar.

Vielen Dank schonmal im vorraus.

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20 Antworten
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#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Wie könnte man sich hier rechtlich absichern?


Garnicht! Der Vermieter kann und wird dann verlangen, dass die Wohnung geräumt zurück gegeben wird. Ob der Vormieter dann noch die Möbel besitzt, will ich bezweifeln. Warum soll er sich denn mit den Möbeln so viel Arbeit machen? Wenn er klug ist wird er die Möbel an den erstbesten Interessenten verkaufen.

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#2
 Von 
andreas86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sind sie bereits - an mich.

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Sind sie bereits - an mich.



Dann seh zu, dass die Möbel bei der Übergabe der Wohnung an den Vermieter nicht im Weg sind.

Was ist daran schwer zu verstehen, dass die Wohnung leer übergeben werden muss?

quote:
Wegen der Wichtigkeit gerade eines Protokolls bin weder ich noch er bereit "Vertreter" zu benennen.

Wenn dir das Protokoll so wichtig ist, dann benenn einen Stellvertreter, der das für dich erledigt.

quote:
Darf der Vermieter diese gemeinsame Übergabe verlangen?

Nö, er kann dir die Wohnung auch ohne Protokoll vermieten, denn dieses Protokoll ist keine Pflichtübung für die Wohnungsübergabe.

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#4
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Das gemietete Objekt übergibt der Vormieter dem Vermieter im geräumten Zustand zurück. Keinesfalls kann der Vormieter die Wohnung an den Nachmieter übergeben. Außer einer besonderen Vollmacht des Vermieters.
Eine Übergabe an den Vermieter ist schon wegen eventuell vorhandener Schäden und den daraus entstehenden Schadenersatzansprüchen erforderlich.

Ist es unter bestimmten Konstellationen notwendig, wie in Ihrem Fall, bei der Übergabe dritte Personen hinzuzuziehen, so ist das in jeden Fall empfehlenswert.
Eine persönliche Anwesenheit ist, allein schon wegen der Entscheidungsfindung, nötig.

Die Mietzahlung wird erst zu dem Moment fällig ab der sich das Ojekt in Ihrer Verfügungsgewalt befindet und das geht nur mit den Schlüsseln.




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#5
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Die Mietzahlung wird erst zu dem Moment fällig ab der sich das Ojekt in Ihrer Verfügungsgewalt befindet und das geht nur mit den Schlüsseln.

d.h. der Neumieter könnte sagen, dass er ab heute ein halbes Jahr nicht da ist und der Vermieter muss damit leben, dass er für dieses halbe Jahr keine Miete bekommt?

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#6
 Von 
guest-12325.10.2013 14:41:28
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 31x hilfreich)

Jein.
Das wäre nur dann der Fall, wenn der Mieter die Schlüssel nicht ausgehändigt bekommen hätte. Wenn er sie selbst nicht annimmt, dannwohl nicht. Ihre Logik ist mir, Gott sei Dank, fremd.

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

habt Ihr denn den neuen Mietvertrag schon unterschrieben ??

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#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wegen der Wichtigkeit gerade eines Protokolls bin weder ich noch er bereit "Vertreter" zu benennen. Darf der Vermieter diese gemeinsame Übergabe verlangen?


Wenn die Möbel auf deinen Wunsch stehen bleiben und deshalb verdeckte Mängel nicht erkannt werden können, wirst du als Nachmieter dafür später bei Auszug haften.

Der Vermieter kann die Rückgabe der Wohnung durch den Vormieter nicht ablehnen.

Wenn er dir die Übergabe der Wohnung anbietet und du nimmst ihm die Wohnung nicht ab, gerätst du in Annahmeverzug. Und musst die Miete zahlen.

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#9
 Von 
andreas86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja der Mietvertrag ist seit 2 Monaten schon unterschrieben.

Und doch, ich möchte die Wohnung entgegen nehmen, aber eben zum rechtlich festgelegten Zeitpunkt, den 1.11. der in unserem Bundesland übrigens kein Feiertag ist und nicht vorzeitig, weil das dem Vermieter so besser passt.

Mir geht es in erster Linie darum:
- kann er das Rausräumen der Möbel vom Vormieter verlangen? Scheinbar wie einige Schreiben ja nicht.
- falls nein, was passiert, bzw wie kann ich mich absichern, falls er mal boshaftigerweise z.B. das Sofa mit einem Messer aufschlitzt? es geht hier immerhin um Möbel im Wert von knapp 8000Eur. Es existiert auch ein Kaufvertrag zwischen Vormieter und Nachmieter. Wäre es hilfreich den Zustand der Möbel in einem extra Protokoll zu protokollieren?


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#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
Und doch, ich möchte die Wohnung entgegen nehmen, aber eben zum rechtlich festgelegten Zeitpunkt, den 1.11. der in unserem Bundesland übrigens kein Feiertag ist und nicht vorzeitig, weil das dem Vermieter so besser passt.
Dann tu das auch. Nur ist der Vermieter überhaupt nicht verpflichtet, ein Übergabeprotokoll anzufertigen oder zu unterschreiben. Und wenn er dir das für einen anderen Zeitpunkt anbietet und du das nicht willst - dann ist es sein gutes REcht, keines zu machen. Er läßt dir die Schlüssel zukommen und gut isses. Sag ihm das so, dann schafft er das auch.
quote:
- kann er das Rausräumen der Möbel vom Vormieter verlangen? Scheinbar wie einige Schreiben ja nicht.
Selbstverständlich kann er das vom Vormieter verlangen. Der Vormieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Wohnung geräumt zurückzugeben. Der Vermieter muss sich auf nichts anderes einlassen.
quote:
- falls nein, was passiert, bzw wie kann ich mich absichern, falls er mal boshaftigerweise z.B. das Sofa mit einem Messer aufschlitzt? es geht hier immerhin um Möbel im Wert von knapp 8000Eur. Es existiert auch ein Kaufvertrag zwischen Vormieter und Nachmieter. Wäre es hilfreich den Zustand der Möbel in einem extra Protokoll zu protokollieren?

Die Prämisse "falls nein" stimmt schon nicht, daher kann man sich den Rest eigentlich schenken. Trotzdem noch dazu: wenn der Vormieter dir etwas verkauft, dann haftet er für den Zustand bis zum Beitzübergang und du für den Zustand ab Besitzübergang. Du sollest dir die Möbel also gut ansehen und wenn er dir die aufgeschlitzt übergibt, dies sofort reklamieren.
Selbstverständlich kannst du den Zustand der Möbel in einem Extra-Protokoll festhaltenbei Reklamation auch unbedingt zu empfehlen
.
Wenn jemand dir dein Sofa aufschlitzt, ist der selbstverständlich dafür haftbar. Du musst es allerdings nachweisen....

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13989x hilfreich)

Was er vom Vormieter verlangen darf, das kann Dir doch wurscht sein. Aber - wenn es ein gründlicher Vermieter ist, dann wird er sich die leere Wohnung anschauen wollen. Einfach wegen Schäden, evtl. Schimmel, Kratzer auf dem Fußboden u.s.w.

Und wie Du die Übergabe der Möbel in welchem Zustand auch immer protokollierst mit dem Vormieter, das ist allein Eure Angelegenheit, hat mit dem Mietverhältnis gar nichts zu tun. Und auch nicht mit dem Vermieter.

Also, die Vertragsverhältnisse nicht vermischen. Das eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun.

wirdwerden

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#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Mir geht es in erster Linie darum:
- kann er das Rausräumen der Möbel vom Vormieter verlangen? Scheinbar wie einige Schreiben ja nicht.



Nein, das kann er nicht verlangen, wenn du die Möbel übernimmst. Das wäre ja absurd, wenn erst aus- und dann sofort wieder eingeräumt wird. Z.B. bei einer Einbauküche wird das ganz deutlich.

Sonst kann man Möbel ja auch rücken.

Wenn Schäden unter Möbeln, hinter Schränken usw. nicht festgestellt werden können, für die der Vormieter eigentlich haftet, ist das für den Vermieter auch kein Problem.

Dafür haftest ihm dann du, einen Tod musst du sterben.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13989x hilfreich)

Man sollte die beiden Vertragsverhältnisse nicht miteinander vermischen. Der Vormieter hat die Wohnung leer übernommen und er muss sie folglich auch so zurück geben. Und mit räumen und rücken, da ist das nicht getan. Zumal ja eine ordnungsgemäße Übergabe an den Neumieter so gar nicht stattfinden kann.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zumal ja eine ordnungsgemäße Übergabe an den Neumieter so gar nicht stattfinden kann. <hr size=1 noshade>



Wenn der Nachmieter das so haben will, geht das in Ordnung.

Das Schikaneverbot des § 226 BGB gibt es schliesslich auch noch.

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#15
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

@asap

quote:
Z.B. bei einer Einbauküche wird das ganz deutlich
Eine Einbauküche gehört in die Kategorie "Einbau", wie der Name übrigens schon sagt.
Da gibt es gesonderte Regelungen im BGB und somit wird bei beweglichen Teilen durch das Beispiel einer Einbauküche gar nichts deutlich. Sonst auch nicht, denn für die Einbauküche gibt es auch keinen Anspruch, dass sie bei Übergang an den Nachmieter eingebaut bleiben darf, wenn der Vermieter das nicht will.

Womit du aber wohl recht hast:
quote:

Wenn der Nachmieter das so haben will, geht das in Ordnung.
wenn also der Nachmieter unseres Beispiels sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie erhalten hätte, wenn der Vormieter
- alle seine mietvertraglichen Verpflichtungen erledigt hätte und
- keinerlei beschädigungen oder Mängel vorhanden wären,
dann wird die Forderung des Vermieters schwer durchzusetzen sein. Allerdings wird der Vermieter vermutlich auch kein Interesse mehr an der Forderung haben, denn besser kann er's ja nicht bekommen.
Nur könnte der Nachmieter eventuell nicht darauf eingehen wollen...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

Wo ist Ihr Kompromissvorschlag?
Als Vermieter möchte ich doch wissen wie es unter/hinter Möbeln aussieht und ob die Schönheitsreparaturen vertragsgemäß vom Vormieter ausgeführt worden sind.

Wenn Sie Küche und Möbel übernehmen und ich den Zustand nicht prüfen kann dann reichen Sie mir vor Übergabe besser bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Vormieter, in der Sie sich verpflichten notwendige Schönheitsreparaturen des Vormieters zu übernehmen sowie die vollständige Inventarliste des Mobiliars.

Tun Sie dies nicht lasse ich mir eine leere Wohnung übergeben.

Ob und wo die Möbel eingelagert sind und wie Sie diese dann wieder in die Wohnung verbringen nachdem ich Ihnen eine mängelfreie Wohnung übergeben habe ist Ihre Sache.

Da wäre ich dann auch nicht kompromissbereit....

-- Editiert Black No.1 am 25.10.2013 12:46

-- Editiert Black No.1 am 25.10.2013 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38389 Beiträge, 13989x hilfreich)

Das ist keine Schikane. Ich als Vermieterin krabbele grundsätzlich in alle Ecken, und habe so schon Mängel erkannt, die ich beheben lassen konnte, ehe es echte Mängel wurden. Ein leerer Raum ist doch eine großartige Chance, zukünftigen Ärger zu vermeiden. Für alle Betroffenen.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
andreas86
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Was die Schönheitsreparaturen angeht: der Vormieter ist ein sehr guter bekannter und gleichzeitig Kollege. Die Wohnung wurde für 3 Wochen bewohnt und ansonsten nur als "Feierabendwohnung" nach der Arbeit (ca 5 Minuten entfernt) auf ein Bier besucht. Ich habe als Nachmieter hier überhaupt garkeine Bauchschmerzen nicht unter das Sofa oder den Schrank gucken zu können (den ich im übrigen mit aufgebaut habe).

Also halte ich fest:
- der Vermieter kann vom Vormieter ein komplettes Räumen der Wohnung nicht verlangen
- Sollte der Vermieter aus welchen Gründen auch immer Beschädigungen an den Möbeln vornehmen müsse er dafür haften
- Zur Wohnungsübergabe am 1.11. würde dann der alte Mieter als Zeuge ebenfalls die Wohnungsübergabe mitmachen um eventuelle Beschädigungen an den Möbeln feststellen zu können. Gleichzeitig wird zur Übergabe an den Vermieter der Zustand der Möbel dokumentiert und Fotografiert.

Bin ich da auf dem richtigen Weg?

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12302.07.2014 22:40:46
Status:
Praktikant
(536 Beiträge, 219x hilfreich)

festhalten können Sie was Sie wollen.
Auf dem richtigen Weg sind Sie dadurch noch lange nicht.

Wenn Sie Glück haben ist Ihr Vermieter gutartig und nicht mit allen seinen Rechten und dessen Folgen betraut.

Ich bin raus..

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Also halte ich fest:
- der Vermieter kann vom Vormieter ein komplettes Räumen der Wohnung nicht verlangen
- Sollte der Vermieter aus welchen Gründen auch immer Beschädigungen an den Möbeln vornehmen müsse er dafür haften



Was hat denn der Vermieter mit den Möbeln zu tun?

Der wird euch zwar nicht zwingen können, sie aus der Wohnung zu schaffen, aber wenn er hinter einen Schrank sehen will, werdet ihr, nicht er, den schon abrücken müssen, Schimmelverdacht o.Ä.

Das liegt auch in deinem Interesse, alle bei deinem Auszug vorhandenen Schäden sind "automatisch" dein Problem, auch wenn sie jetzt bei Übernahme schon versteckt vorhanden sind aber wegen der Möbel nicht entdeckt werden.

Schäden die jetzt entdeckt werden gehen dagegen auf die Kappe des Vormieters, entlasten also später mal dich. So weit das um streichen, renovieren etc. geht, bis du dann genau so im obligo, wenn der Vormieter das jetzt nicht machen kann.

Da muss man die berechtigten Interessen des Vermieters schon wahren.

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0x Hilfreiche Antwort

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