Wohnungsgröße bei AlG2 und Schwerbehinderung

21. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
reprisal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsgröße bei AlG2 und Schwerbehinderung

Hallo zusammen. Ich bin neu hier und habe gleich mal eine recht knifflige Frage. Steht mir bezüglich der Wohnungsgröße bei AlG2 ein Mehrbedarf zu? Ich besitze einen Schwerbehindertenausweis mit GdB 80 und die Merkzeichen G, aG und B. Zudem kommt noch Pflegestufe 1.Die nette Frau beim Amt stimmte mir bezüglich des Mehrbedarfs erst zu, rief mich kurze Zeit später aber an und meinte das Gesetz (§22 SGB2) würde in meiner Stadt keine Gültigkeit besitzen. Ich wohne im Kreis Recklinghausen. Kann man Gesetzte drehen und wenden wie man will? Gesetz ist doch Gesetz. Ich hoffe ihr könnt mir helfen. Danke schonmal.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@reprisal:

quote:
rief mich kurze Zeit später aber an und meinte das Gesetz (§22 SGB2) würde in meiner Stadt keine Gültigkeit besitzen.


Hast Du die gute Dame mal höflich gebeten, Dir diese Auskunft schriftlich zu geben? An dieser Stelle gleich mal der Hinweis, jegliche telefonische Kommunikation mit dem Jobcenter zu unterlassen. Deine Telefonnummer solltest Du umgehend aus der Akte entfernen lassen.

Zur Sache: Der Kreis Recklinghausen ist zwar seit Anfang 2012 Optionskommune und die Optionskommunen glauben gerne mal, sich ihre eigenen Gesetze basteln zu können, tatsächlich sind aber auch diese selbstverständlich an das SGB II gebunden.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten ist seit dem 01.01.2010 auf die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB) des Landes Nordrhein-Westfalen abzustellen. Diese sehen für eine alleinstehende Person bis zu 50 qm Wohnfläche als angemessen vor. Rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten ist ein Mehrbedarf von 15 qm zuzubilligen.

Problem ist, dass die Leistungsträger durchweg die Auffassung vertreten, es seien weiterhin die - eigentlich abgeschafften - Verwaltungsvorschriften zum Wohnraumbindungsgesetz anzuwenden, die diesen Mehrbedarf nicht kennen und auch sonst nur von 45 qm Wfl. für eine Einzelperson ausgehen. Die Rechtsprechung geht allerdings nahezu ausnahmslos dahin, die WNB zur Anwendung zu bringen. Diese Frage ist zwischenzeitlich auch bereits beim BSG zur entgültigen und abschließenden Entscheidung anhängig.

Wie ist denn Dein aktueller Status hinsichtlich des Leistungsbezuges? Bist Du überhaupt erwerbsfähig im Sinne des SGB II, also kannst Du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten? Beziehst Du laufende Leistungen? Hast Du einen Antrag auf Umzug gestellt oder überhaupt erstmals Leistungen beantragt?

Ein bisschen mehr Input bitte, damit man konkrete Tips für das weitere Vorgehen geben kann.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die nette Frau beim Amt stimmte mir bezüglich des Mehrbedarfs erst zu, rief mich kurze Zeit später aber an und meinte das Gesetz (§22 SGB2) würde in meiner Stadt keine Gültigkeit besitzen. <hr size=1 noshade>


Das ist doppelter Quatsch mit Sauce!

1.) Im Gesetz, in § 22 SGB II , steht überhaupt nichts von einem Mehrbedarf an Wohnraum für Behinderte!

2.) Sowas steht höchstens in einer örtlichen Ausführungs-Vorschrift zum § 22 SGB II ! Zum Beispiel in Berlin.

3.) Was in der Berliner "AV Wohnen" steht, "würde in meiner Stadt keine Gültigkeit besitzen"! Das stimmt auf-fäl-lig! Da hat die Frau vom Amt in Recklinghausen voll-kom-men recht!

Und das hat nichts damit zu tun, ob R. eine Optionskommune ist, und auch nichts damit, dass in NRW irgendwelche "Wohnraumnutzungsbestimmungen" (WNB) gelten! Außerörtliche Gemeinde-AVs haben in R. nunmal keine Gültigkeit.

Die WNBs hingegen können in ganz NRW gelten, auch in R. Aber die sehen nicht vor, dass ein Krebskranker mehr Wohnraum erhält (Wofür auch? Ein extra Zimmer für seinen Krebs?)! Sondern ein Rollstuhlfahrer!

Weil der, wenn er auch drinnen den Rollstuhl benötigt, schlecht um enge Ecken kommt. Was mit Krebs in der Regel nicht der Fall ist.

Insofern sollte man seine Infos erstmal entwirren, bevor man vergeblich an diesem Knäuel kaut. Dazu helfen übrigens auch die Amtsschimmel, müssen sie sogar laut §§§ 13 , 14 und 15 SGB I , mal so aus dem Gedächtnis.

Gruß aus Berlin, Gerd


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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@all:

Folgende PN erhielt ich vom TE, die ich hier zur weiteren Diskussion stelle:

quote:
Ich bin arbeitsfähig, auch wohl mehr als 3 Stunden. Mein Problem ist glaub ich, dass ich immer das Gute im Menschen sehe. Auch bei den Leuten von der Arge/Jobcenter. Das Beste wird wohl sein, sein Recht schriftlich einzufordern. Das mit den 15 qm Mehrbedarf bei Rollifahrern wusste ich eigentlich. Wie sieht es aus wenn man in der Wohnung auf einen Rollator angewiesen ist? Zwar nicht die ganze Zeit, aber größten teils. Zählt das auch, oder kann das Jobcenter das so auslegen, dass mir der Mehrbedarf nicht zusteht? Trotz Schwerbehindertenausweis und Pflegestufe. Vielen Dank.



Gruß,

Axel


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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@reprisal:

Das erste Problem ist, dass die Jobcenter die WNB für nicht anwendbar halten und in den örtlichen Richtlinien des Jobcenters Recklinghausen vermutlich keine Mehrbedarfsregelung für Schwerbehinderte enthalten.

Darüber hinaus sprechen die WNB ausdrücklich von Rollstuhlfahrern. Inwieweit jemand, der auf einen Rollator angewiesen ist, dem Rollstuhlfahrer gleichzustellen ist, wird im Zweifelsfall das zuständige Sozialgericht zu entscheiden haben. Ich halte eine positive Entscheidung keineswegs für völlig abwegig aber auch nicht für selbstverständlich.

Du hast leider meine Frage nicht beantwortet, wieso die Fragestellung überhaupt ein Thema ist. Willst/musst Du umziehen, weil die jetzige Wohnung zu klein ist? Geht es um die volle Kostenübernahme der jetzigen, zu großen, Wohnung?

Die Angemessenheit der Wohnung bestimmt sich letztendlich immer an den konkreten Umständen des Einzelfalls, sodass keine allgemeinverbindlich Aussage getätigt werden kann.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Die Frage ist dreist formal gestellt, aber inhaltlich zu beantworten:

Wenn ich mit meinem Rollator nicht mühelos um die Ecken komme in meiner Wohnung, weil sie zu klein geschnitten ist, habe ich inhaltlich einen Bedarf an einer großzüger geschnittenen Wohnung.

Dieser inhaltliche Bedarf wird mir entweder formlos zugestanden vom Amt, oder aufgrund einer Formvorschrift, Beispiel Berlin:

"(2) Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten werden gegebenenfalls nicht verlangt werden können bei
a) Einschränkungen aufgrund schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern der Schweregrad insbesondere einen Umzug unmöglich macht" Quelle

Oder wegen eines Mehrbedarfs, um nicht anzuecken. Hier wurde aber noch nicht einmal ein Anecken erwähnt - sondern lediglich nach nicht inhaltlich zutreffenden Ausreden gesucht.

Sowas kann man versuchen, mit Hilfe eines genau deshalb so benannten Winkel-Advokats durchzukriegen. Bitte.

Das hat mit inhaltlichen Bedürfnissen nach Leistungen nach dem SGB II aber herzlich wenig zu tun. Wird auch das Verständnis wenig fördern.

Gruß aus Berlin, Gerd



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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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