Wohnungseigentumsrecht - bauliche Veränderungen in der Anlage

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BGH: Eigentümer muss Kosten für Sanierung und Erweiterung nicht übernehmen, wenn er dagegen gestimmt hat

Der Bundesgerichtshof (V ZR 65/10) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Eigentümer die Sanierung eines Schwimmbades und eine Erweiterung mit Wellnessräumen mehrheitlich beschlossen haben. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und stimmte gegen die Beschlüsse.

Gerichtlich ging der Eigentümer gegen die Beschlüsse nicht vor. Als in seiner Abrechnung die Kosten für die Erweiterung des Schwimmbades jedoch eingestellt waren, wehrte er sich erfolgreich gegen die anteilsmäßige Übernahme der Kosten.

Nach einer Sonderregelung im Gesetz kann ein Eigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, später nicht mit deren Kosten belastet werden. Hieran ändert es nichts, dass er die Maßnahme des Ausbaus des Schwimmbades an sich dulden muss.

Bemerkenswert ist auch, dass dem Eigentümer trotzdem eventuelle Vorteile der baulichen Veränderung zu Gute kommen. Er durfte das Schwimmbad auch im ausgebauten Zustand nutzen.

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