Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornographie - Was droht?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornographie, Kinderpornografie, Kinderpornos, § 184b, Wohnungsdurchsuchung, Verbreitung, Strafe
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Strafverteidigung § 184b StGB - Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB, also Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, nehmen auch im Vergleich zu anderen Straftatbeständen eine Sonderstellung ein. In nahezu keinem anderen Rechtsbereich hat bereits der Tatvorwurf für sich genommen eine derart stigmatisierende Wirkung – wohlgemerkt unabhängig davon, ob berechtigt oder unberechtigt erhoben.

Aus seiner Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung bei § 184b StGB weiß der Autor, dass die Beschuldigten häufig neben den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen insbesondere auch um Auswirkungen im sozialen bzw. familiären Bereich oder im beruflichen Bereich besorgt sind.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Augustaanlage 5
68165 Mannheim
Tel: 0621 - 1 22 22 75
Tel: : 0176 - 255 99 700
Web: http://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:

Neben dem Fachwissen im Umgang mit Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB ist daher auch die Kenntnis des Strafverteidigers über die übrigen Problemfelder von Bedeutung. Der Autor hat bereits in zahlreichen Fachbeiträgen Stellung zu FAQs aus der Rechtspraxis im Rahmen der Verteidigung genommen.

Nachfolgend einige neue bzw. stets wiederkehrende Fragen aus dem Bereich von Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie:

Was droht bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nach dem Gesetz?

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

 (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

Weshalb ist die Strafbarkeit bei § 184b StGB so hoch?

Der Gesetzgeber hat für den Fall des Verbreitens von Kinderpornographie einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestimmt (vgl. § 184b Abs. 1 StGB). Dies wohlgemerkt für jeden Fall der Verbreitungshandlung! Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei der Zurverfügungstellung kinderpornographischer Bild- und Videodateien in Tauschbörsen wie beispielsweise, emule, amule, frostwire, etc. zu verschiedenen Zeitpunkten auch mehrfach das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfüllt sein kann, was die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich zu ziehen droht. Die Strafandrohung ergibt sich u. a. aus dem Schutzgut des § 184b StGB. Dieser liegt nicht zuletzt darin, einer mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern entgegen zu wirken (vgl. BT-Drs. 12/3001, 5). Zum einen ist damit der Schutz von Kindern umfasst, deren Missbrauch Gegenstand der Bilder bzw. Videos ist. Andererseits soll einer Nachahmung entgegen gewirkt und der Markt für solche Bilder bekämpft werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung wegen Kinderpornographie?

Bei dem Tatvorwurf § 184b StGB erfolgt die Durchsuchung in der Regel nicht „aus heiterem Himmel". Vielmehr haben nicht selten zuvor umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen stattgefunden. Teilweise sind die Wohnungsdurchsuchungen auch Teil von groß angelegten Operationen, bei denen zahlreiche Beschuldigte ins Visier der Ermittler geraten sind. Lediglich beispielhaft seien die „OP Tornado", „OP Himmel", oder „OP Mikado" benannt.

Der Durchsuchungsbeschluss selbst wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt und vom Ermittlungsrichter erlassen, sofern „die Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist". Dies bedeutet, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft und des Ermittlungsrichters „tatsächliche Anhaltspunkte" gegeben sind, die eine Wohnungsdurchsuchung sowie die Beschlagnahme der Speichermedien rechtfertigen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Situation von „Gefahr in Verzug" vorliegt. Dies ist bei Strafverfahren wegen § 184b StGB in der Rechtspraxis allerdings eher selten der Fall. Für den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens wegen § 184b StGB bedeutet dies freilich, dass aus Sicht der Ermittlungsbehörden bei einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage ein „begründeter Anfangsverdacht" vorhanden ist.

Besteht eine Strafbarkeit gem. § 184b StGB auch bei „bloßem" Betrachten?

Unstreitig wird in § 184b Abs. 4 StGB der Besitz von kinderpornographischen Schriften mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren unter Strafe gestellt. Bei einer Auswertung der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung bzw. im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bei § 184b StGB ist feststellbar, dass die Rechtsanwendung im Bereich des § 184b StGB insgesamt „angezogen" hat.

So hat der zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamburg ein Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, bei dem der Beschuldigte ursprünglich freigesprochen wurde (Az. 2-97/09 (REV); 2-27/09 Ss 86/09). Dieser hatte u. a. Vorschaubilder mit kinderpornographischem Inhalt durch Anklicken auf seinem PC vergrößert. Die Vorschaudateien wurden im Cache-Verzeichnis gespeichert. Eine manuelle Speicherung hatte indes nicht stattgefunden. Das OLG hat nun unterstellt, dass ein mäßig erfahrener Internetnutzer über die Funktion des Cache-Verzeichnisses vertraut ist. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung geht folglich „bereits" mit dem gewollten und bewussten Betrachten der Dateien der Tatbestand des § 184b StGB einher, ohne dass ein manuelles Abspeichern erforderlich wäre.

Drohen bei § 184b StGB auch berufliche Konsequenzen?

Strafverfahren wegen § 184b StGB können auch zu ernsten beruflichen bzw. disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen. Beispielshaft sei auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, 13. Senat (Az. DL 13 S 583/11 „Lehrer") oder VG Trier, Disziplinarkammer (Az. 3 K 195/12.TR „Polizeibeamte") oder VGH Bayern, 16a. Senat (Az. 16a DA 08.736 „Ministerialrat") verwiesen. Im Rahmen einer effektiven Strafverteidigung muss daher ein Problembewusstsein auch für diese angrenzenden Rechtsfelder vorhanden sein. Nicht selten ist das Ergebnis des Strafverfahrens zumindest in faktischer Hinsicht vorgreiflich für etwaige disziplinarrechtliche bzw. berufsrechtliche Konsequenzen. Größtmögliche Diskretion bei der Rechtsberatung im Sinne des § 184b StGB sowie ein Augenmerk auf die denkbaren Entwicklungen im familiären oder beruflichen Bereich sind daher unabdingbar.

Wie kann der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB helfen?

Die Strafverteidigung bei dem Tatvorwurf „Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB" nimmt nach Auffassung des Autors, der bundesweit im Bereich des § 184b StGB verteidigt, auch innerhalb des strafrechtlichen Gefüges eine Sonderstellung ein. Im Nachgang zu einer Wohnungsdurchsuchung schildern viele Betroffene, dass sie der Tatvorwurf „wie
ein Schlag ins Gesicht" getroffen hat. Häufig sind die Kriminalbeamten (meist in Zivil) zwar zurückhaltend aufgetreten. Auf der anderen Seite drohen nun die rechtlichen Konsequenzen bzw. eine Beschuldigtenvorladung oder die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung.

Ebenso wie im allgemeinen Strafrecht gilt auch bei der Strafverteidigung wegen § 184b StGB: Je rascher ein qualifizierter Strafverteidiger beauftragt wird, desto eher kann eine erste Weichenstellung im Interesse des Beschuldigten erfolgen und eine effektive Rechtsberatung in Angriff genommen werden. Wichtig ist es, umfassende Akteneinsicht sowie Einsicht in den Auswertebericht durch den Strafverteidiger zu beantragen. Hierbei ist es im Übrigen völlig egal, welche Staatsanwaltschaft im Bundesgebiet zuständig ist.

Es erfolgt sodann die Prüfung der gesamten Sach- und Rechtslage anhand der aktuellen Rechtsprechung zu § 184b StGB.

Mit dem Mandanten muss in der Folge die im jeweiligen Einzelfall optimale Verteidigungstaktik bzw. Verteidigungsstrategie festgelegt werden. Bei entsprechender Fachkenntnis steht hier ein recht breites Instrumentarium zur Verfügung, welches genutzt werden kann. Zu erörtern sind dabei u. a. die Bereiche „Angaben zur Sache sinnvoll?", „Priorisierte Auswertung hilfreich oder schädlich?", „Qualität und Anzahl der Bilder?", „Rechtsmäßigkeit der Durchsuchungsmaßnahme?", „Ist die rechtliche Einordnung zutreffend?", „Ist die Einordnung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend?", „Macht die Argumentation mit einem offenen WLAN Sinn?", „Kann der Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal nachgewiesen werden?", „Welche Verteidigungsstrategien existieren?", etc.

Zielführend und sinnvoll sind häufig auch Gespräche, die der im Bereich des § 184b StGB tätige Strafverteidiger mit den Ermittlungsbehörden, also Staatsanwaltschaft und Polizei, führen kann. Sofern der Tatvorwurf unzutreffend sein sollte, liegt die Zielsetzung in einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bereits im Ermittlungsverfahren – und ohne Hauptverhandlung. Selbst wenn der Vorwurf des Verstoßes gegen § 184b StGB aber zutreffend erhoben worden sein sollte gilt es, Schadensbegrenzung zu betreiben und nach Möglichkeit gleichfalls eine Hauptverhandlung zu verhindern. Denkbar und notwendig sind auch hier Lösungen, die diskret und ohne öffentliches Verfahren erfolgen. Maßgebend sind die Einzelfallumstände sowie die gewählte Verteidigungstaktik.

Bei den Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft kommt es zuförderst darauf an, dass der Strafverteidiger durch die Art seiner Argumente ernst genommen wird. Fachkenntnisse, Diplomatie und Erfahrung im Umgang mit den auf die Strafverfolgung im Bereich des § 184b StGB spezialisierten Behörden sind hilfreich.

Kann trotz Besitzes von Bildern eine Vorstrafe verhindert werden?

Neben der Zielsetzung einer Verhinderung der öffentlichen Hauptverhandlung stellt sich in der Rechtspraxis stets die Frage, ob auch bei Führung des Tatnachweises eine Vorstrafe verhindert werden kann. Entscheidend ist hier im Ergebnis der Einzelfall. Neben der gewählten Verteidigungsstrategie spielen u. a. Anzahl und Qualität der Videos bzw. Bilder eine Rolle. Mit anderen Worten macht es natürlich einen Unterschied, ob es sich eher um drei bis fünf Bilder handelt oder ob diese im Bereich von mehreren Hundertausend liegen – der Autor hat bei der Strafverteidigung wegen Besitzes bzw. Verbreitung von Kinderpornographie schon alles erlebt. Gleichfalls macht es einen Unterschied, ob die Bilder „nur" besessen wurden oder ob ein „Verbreiten" hinzukommt. In geeigneten Fällen ist es möglich, trotz vorhandener Bilder eine Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung und ohne Vorstrafe, etwa gem. § 153a StPO gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zu erreichen.

Welche Informationen benötigt der Strafverteidiger unverzüglich?

Sofern ein Strafverteidiger für den Bereich der Strafverteidigung bei § 184b StGB mandatiert werden soll, ist eine Ablichtung des Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungsbeschlusses sinnvoll. Aus diesem ergibt sich regelmäßig das Aktenzeichen. Ferner hinterlassen die Kriminalbeamten in der Regel ein Sicherstellungsverzeichnis, in dem die beschlagnahmten Speichermedien aufgeführt sind. Mitunter kommt noch eine Visitenkarte des kriminalpolizeilichen Ermittlungsführers hinzu, aus dem sich die Telefonnummer sowie der vollständige Name des Ansprechpartners ergibt. Sämtliche Informationen kann der Strafverteidiger allerdings auch selbst erfragen, sofern in der Hektik der Durchsuchung die Unterlagen verlegt worden sind. Es genügt dann für die bundesweite Strafverteidigung die Mitteilung, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung stattgefunden hat.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Neue Entscheidung des BGH zur Kinderpornographie - Gilt die Einziehung für den gesamten Computer?
Strafrecht "Operation Tornado": Strafverteidigung beim Vorwurf der Kinderpornographie - Was ist zu beachten?
Strafrecht Droht Beschuldigten Sicherungsverwahrung bei Verbreitung von Kinderpornographie gem. § 184b StGB?
Strafrecht Besitz von Kinderpornographie: Mangas, Comics, fiktive Darstellungen