Wohnungsbesichtigung trotz Neugeborenem?

1. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
peggy schumacher
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsbesichtigung trotz Neugeborenem?

Wir haben zu Ende Oktober unsere Mietwohnung gekündigt und werden auch entsprechend ausziehen. Nun erwarten wir Anfang/Mitte Oktober ein Baby.

Hier meine Frage: Sind wir mit einem Neugeborenem und mir, der Mutter im Wochenbett, verpflichtet, potentielle Nachmieter für Besichtigungstermine in unsere Wohnung zu lassen?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen!
Danke und viele Grüße

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Nein, musst du nicht.
Es gibt da schon Alternativen :

http://www.mieterschutzbund-berlin.de/urteile/0102u4.shtm


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#2
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

@werner_r:

Die Alternative, die das von Dir zitierte Urtzeil aufzeigt, heißt: Schadensersatz an den Vermieter zahlen wegen verzögerter Weitervermietung.


@ TE: Warum soll wegen des Babys ein Besichtigungstermin nach Absprache nicht zumutbar sein? Mutter und Kind sollten doch wohl, wenn sie aus dem Krankenhaus kommen, wohlauf sein.

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#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Wenn man sich jetzt richtig "reinkniet", wird die Wohnung Mitte Oktober womöglich bereits wieder vermietet sein.



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#5
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Wie schafft es eine Mutter im Wochenbett eigentlich zum Ende des Oktobers in eine neue Wohnung (die ggf. vielleicht auch nocht entsprechend hergerichtet werden muss nach, je nach Mieterwunsch) umzuziehen oder unter Umständen nocht die alte Wohnung in einen vertragsgemäßen zustand zu bringen, wenn sie es Anfang/Mitte Oktober noch nicht mal schaft trotz Baby Besichtigungen in der Wohnung zuzulassen. :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???: :???:

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#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

quote:
Wie schafft es eine Mutter im Wochenbett eigentlich zum Ende des Oktobers in eine neue Wohnung (die ggf. vielleicht auch nocht entsprechend hergerichtet werden muss nach, je nach Mieterwunsch) umzuziehen oder unter Umständen nocht die alte Wohnung in einen vertragsgemäßen zustand zu bringen, wenn sie es Anfang/Mitte Oktober noch nicht mal schaft trotz Baby Besichtigungen in der Wohnung zuzulassen.
Ganz einfach: Den Umzug schafft sie, weil sie ihn machen will.
Die Besichtigungen will sie nicht, wie also können die da zumutbar sein?

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#7
 Von 
guest-12303.09.2010 10:12:48
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb483469-76
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich hab das selbe problem.bin in der 36 ssw und die vermieterin meldet sich paar stundenn.vorher für besichtigung nun aber hab ich nur eine ein zimmer wohnung.und wenn das baby da ist will ich keine besuche aus dem grund das die ersten 40 tage ein baby nicht raus darf und auch niemand in wohnung darf .vorallem hab ich ein teppich und die kommen.mit allen.bakterien hier rein...ne ganz ehrlich nicht bei mir.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Bitte nicht an andere Beiträge anhängen.



Zitat (von fb483469-76):
das die ersten 40 tage ein baby nicht raus darf und auch niemand in wohnung darf

Was für ein Blödsinn ist denn das?


Zitat (von fb483469-76):
vorallem hab ich ein teppich und die kommen.mit allen.bakterien hier rein

Und Du bist selbstverständlich bakterinfrei?


Mit solchem Unfug als Argument wird man die Besichtigung nicht verhindern können.




Ansosntenmuss der Vermieter damit leben, das man schlicht "keine Zeit" hat, wenn er sich nur ein paar Stunden vorher anmeldet.

Als normale Frist für so eine Termininierung kann man 14 Tage betrachten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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