Wohnungsbesichtigung – Gerichtsverfahren – was machen?

30. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungsbesichtigung – Gerichtsverfahren – was machen?

Wohnungsbesichtigung – Gerichtsverfahren – was machen?

Hallo! Ich möchte mich kurz vorstellen und bedanke mich schon einmal für alle sachlichen Rückantworten. Ich bin 66 Jahre alt (Rentnerin) und körperlich durch einen Unfall stark eingeschränkt, ich lebe zusammen mit meiner Tochter.

Angenommen folgender Fall: Person (A und B) mieten im Jahr 2011 eine Mietwohnung, vorher erkundigen sie sich ob weitere Sanierungen anstehen, der Vermieter verneint dies mündlich, es ist für A und B besonders wichtig, da (A) am Rollator läuft. Nach Einzug folgte eine Sanierung auf die andere, nun würde Vermieter (C) mitteilen, er möchte auf einer Hälfte des Hauses, nur die Wasserleitungen ersetzen, tatsächlich, unternimmt er eine Luxus-Sanierung mit neuen Stromkabeln, Bad und Toilette werden zusammen geführt, daher eine Mauer und Tür entfernt. Neue Heizungen, Mieterhöhung.. etc.. Nun wendet sich Vermieter (C) an die Mieter (A und B) und verlangt Zutritt zur Wohnung. Aus Angst und Panik vor diesen Arbeiten verweigern (A und B) den Zutritt b.z.w. teilen mit, das eine Besichtigung nur von Badezimmer, Toilette und Flur gestattet ist! Auf die Rückfrage was Vermieter (C) in den anderen Räumen will, teilt er mit, er möchte eine allgemeine Überprüfung machen.

Inzwischen eröffnet Vermieter (C) ein Verfahren vor dem Amtsgericht auf Besichtigungsrecht. Mieter (A und B) teilen mit, das sie weiterhin Bad, Toilette und Flur ohne Probleme besichtigen lassen. Das reicht Vermieter (C) nicht, er teilt mit, er möchte alles besichtigen und einen Titel erwirken. Mieter (A und B) teilen noch einmal ihren Gesundheitszustand mit und schreiben dem Amtsgericht, das sie nun bereit sind, die komplette Wohnung besichtigen zu lassen. Vermieter (C) holt nun vor Gericht aus, Mieter (A und B) hätten nie die Rauchwarnmelder prüfen lassen, beide wären überhaupt nicht erkrankt und er möchte sofortig Zugang zur Wohnung durch seine Klage erreichen. Des weiteren schreibt er die Mieter (A und B) an und teilt mit, er würde sich nur einigen, wenn beide einverstanden sind, das keine Zeugen bei der Besichtigung dabei sind. Mieter (A und B) verweigern diesen Passus, es bleibt bei der Klage.

Die Rauchwarnmelder haben Mieter (A und B) stets prüfen lassen, es sind natürlich auch alle gültigen Jahres-Plaketten der Prüffirma vorhanden. Beide möchten Zeugen dabei haben, wenn die Wohnung besichtigt wird. Die Gesundheitsbeschwerden auf Grund eines Unfalles sind nicht nur laut Gutachten der Klinik festgehalten, auch vor dem Sozialgericht, so betont der Richter im Urteil, das schriftlich vorliegt: Die hier anwesende... ist schwerst behindert.

Mieter (A und B) möchten gerne ausziehen, das sieht der Vermieter (C) auch so.
Wenn Mieter (A und B) doch die Besichtigung der Wohnung gestatten, wieso wird die Klage dann nicht abgewiesen? Was genau müssen die beiden tun und ist es noch möglich einen Anwalt zu nehmen? Des weiteren hat Vermieter (C) schriftlich bei Gericht zugegeben, das die Klausel zur Wohnungsbetretung im Mietvertrag nichtig und ungültig ist, er stützt sich nun auf ein allgemeines Überprüfungsrecht der Wohnung. Mieter (A und B) würden gerne die Besichtigung auf Bad und Toilette reduzieren, da sie gerne noch vorher weg wollen, doch Vermieter (C) macht weiter Druck vor Gericht, er verlangt vom Gericht das ein Anhörungstermin statt findet und kein schriftliches Verfahren, trotz das Mieter (A) behindert ist.

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53 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Um ehrlich zu sein: Ich verstehe EUER Problem nicht.
Tz tz "Aus Angst & Panik" !? - Was will er schon machen? Was wird er da bei der Besichtigung machen? Nörgeln? Nerven? Ohh wie schlimm!
Es ist sein Haus - er hat euch in keinster Weise Rechenschaft zu leisten, was er plant und was für Arbeiten durchführen möchte.
Was habt ihr in den Räumen zu verbergen? Warum lässt ihr ihn nicht einfach nur 'schauen', und das in aller Ruhe.
Solange er nur schaut, passt doch alles.
Möchte er auch eure Wohnung modernisieren, dann solltet ihr euch sogar freuen, dass er das zu euren Gunsten macht.

Also, seid vernünftig und hört mit euren sinnlosen & unvernünftigen Vorgehen auf.
Durch eure Fehlern rate ich euch ebenfalls, eine neue Wohnung zu suchen und da auszuziehen. Ihr habt vermutlich schon alles zerstört, was man zerstören kann.
Solche Mieter wünscht sich kein Vermieter.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Das Vorgehen und die Bedenken von A + B sind aber grundgesetzlich geschützt und daher zu respektieren.

An welcher Stelle seit ihr denn? Ihr schreibt mal was von urteil, mal was von Anhörung.

Fragen: Euch wurde vom Gericht eine Klage zugestellt, in der C euch auf Gewährung des Zutritts zu allen Räumen verklagt alterntiv Ordnugsgeld? Wie begründet er dieses Ansinnen?
Das Gericht hat euch aufgefordert, binnen Frist eure Verteidigungsbereischaft anzuzeigen und zur Klage Stellung zu nehmen?
Habt ihr das getan?
Wurde euch auf Grund eurer Stellungnahme eine "Erwiederung zur Stellungnahme" zugeschickt?
Wurdet ihr zu einem Verhandlungstermin geladen?
Gab es ein Urteil?

Habt ihr Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben eine Klage erhalten auf Zutritt zur Wohnung, alternativ „Öffnung" der Wohnung. Nicht über ein Ordnungsgeld. Verteidigung haben wir angezeigt. Wir haben mitgeteilt das wir uns gerne einigen möchten z.b. das er die komplette Wohnung besichtigen kann, wenn wir ausgezogen sind (in einer kurzen Frist!). Er möchte sich aber nicht einigen, da er beim Termin keine Zeugen wünscht, er möchte zusammen mit einem Handwerker! Erscheinen. Es gibt noch keinen Termin, er besteht aber darauf, das, dass Verfahren nicht mehr schriftlich sondern mit Termin geführt wird. Nein es gab noch nie Mietprobleme oder Urteile, das war bezogen auf das Sozialgericht und einen damaligen Rentenanspruch, wo der Richter feststellte, auch in der Begründung, das ein enormer Körperschaden vorliegt. Anspruch auf Prozesskostenhilfe wurde noch nicht gestellt, aber die Rente ist nur sehr gering.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die Klage wird nicht abgewiesen, weil man sich so eine Zusage ja jederzeit überlegen kann, und dann steht man wieder da, wo man jetzt steht. Einen Rechtsanwalt kann man sich jederzeit nehmen. Und bei einer Grundsanierung muss man vielleicht auch mehr als nur das Klo und das Bad sehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):

Angenommen folgender Fall: Person (A und B) mieten im Jahr 2011 eine Mietwohnung, vorher erkundigen sie sich ob weitere Sanierungen anstehen, der Vermieter verneint dies mündlich, es ist für A und B besonders wichtig, da (A) am Rollator läuft.

So eine Zusicherung ist immer unverbindlich. Es können jederzeit Reparaturen/Sanierungen notwendig werden. Weil irgendwo Defekte aufgetreten sind, weil eine geänderte Gesetzeslange das verlangt, etc.pp.
Zitat:

Nach Einzug folgte eine Sanierung auf die andere, nun würde Vermieter (C) mitteilen, er möchte auf einer Hälfte des Hauses, nur die Wasserleitungen ersetzen, tatsächlich, unternimmt er eine Luxus-Sanierung mit neuen Stromkabeln, Bad und Toilette werden zusammen geführt, daher eine Mauer und Tür entfernt.

Es ist oft sinnvoll, bestimmte Arbeiten zusammenzulegen. Wer Wände aufstemmen muß, weil Wasserleitungen erneuert werden müssen, der wird bei der Gelegenheit oft auch gleich veraltete Elektro-Anlagen mit erneuern lassen. Einmal Wände aufstemmen mit allen Folgen, statt zweimal Wände aufstemmen und zweimal alle Folgen davon.
Zitat:

Neue Heizungen, Mieterhöhung.. etc..

Sanierungen berechtigen zu Mieterhöhungen in gewissem Umfang. Und solange nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, daß keine Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchgeführt werden, muß der Mieter sie dulden.
Zitat:
Nun wendet sich Vermieter (C) an die Mieter (A und B) und verlangt Zutritt zur Wohnung.

Der Vermieter hat so oder so einen Rechtsanspruch auf Zutritt zur vermieteten Wohnungen - er muss das rechtzeitig anmelden, und er darf nicht andauernd kommen, aber einmal im Jahr darf er gucken, ob die Mietsache noch in Ordnung ist, und wenn es um Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Sanierungen geht, dann haben der Vermieter und von ihm beauftragte Handwerker ebenfalls ein Zutrittsrecht.
Zitat:

Aus Angst und Panik vor diesen Arbeiten verweigern (A und B) den Zutritt b.z.w. teilen mit, das eine Besichtigung nur von Badezimmer, Toilette und Flur gestattet ist! Auf die Rückfrage was Vermieter (C) in den anderen Räumen will, teilt er mit, er möchte eine allgemeine Überprüfung machen.

Inzwischen eröffnet Vermieter (C) ein Verfahren vor dem Amtsgericht auf Besichtigungsrecht. Mieter (A und B) teilen mit, das sie weiterhin Bad, Toilette und Flur ohne Probleme besichtigen lassen. Das reicht Vermieter (C) nicht, er teilt mit, er möchte alles besichtigen und einen Titel erwirken.

Verständlich. Als Vermieter wird man mißtrauisch, wenn ein Mieter einem das Besichtigungsrecht vorenthalten will.
Zitat:
Mieter (A und B) teilen noch einmal ihren Gesundheitszustand mit und schreiben dem Amtsgericht, das sie nun bereit sind, die komplette Wohnung besichtigen zu lassen. Vermieter (C) holt nun vor Gericht aus, Mieter (A und B) hätten nie die Rauchwarnmelder prüfen lassen, beide wären überhaupt nicht erkrankt und er möchte sofortig Zugang zur Wohnung durch seine Klage erreichen.

"Sofortig" und gerichtliche Klage sind in dem Zusammenhang ein Widerspruch.
Zitat:

Des weiteren schreibt er die Mieter (A und B) an und teilt mit, er würde sich nur einigen, wenn beide einverstanden sind, das keine Zeugen bei der Besichtigung dabei sind. Mieter (A und B) verweigern diesen Passus, es bleibt bei der Klage.

Der Mieter hat das Hausrecht in seinen Räumen, er kann nach Belieben Dritte bei einer Besichtigung durch den Vermieter anwesend sein lassen, das muss der Vermieter hinnehmen.

Zitat:
Mieter (A und B) möchten gerne ausziehen, das sieht der Vermieter (C) auch so.

Ist vielleicht auch besser so...
Zitat:
Wenn Mieter (A und B) doch die Besichtigung der Wohnung gestatten, wieso wird die Klage dann nicht abgewiesen? Was genau müssen die beiden tun und ist es noch möglich einen Anwalt zu nehmen? Des weiteren hat Vermieter (C) schriftlich bei Gericht zugegeben, das die Klausel zur Wohnungsbetretung im Mietvertrag nichtig und ungültig ist, er stützt sich nun auf ein allgemeines Überprüfungsrecht der Wohnung.

Das ist schlau. Sonst läuft er gegen die Wand.
Zitat:
Mieter (A und B) würden gerne die Besichtigung auf Bad und Toilette reduzieren, da sie gerne noch vorher weg wollen, doch Vermieter (C) macht weiter Druck vor Gericht, er verlangt vom Gericht das ein Anhörungstermin statt findet und kein schriftliches Verfahren, trotz das Mieter (A) behindert ist.

Die Mieter können die Besichtigung nicht auf einen Teil der Wohnung beschränken. Das sollten sie langsam nun mal eingesehen haben...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wir haben wohl gleichzeitig geschrieben. Es erschliesst sich mir nicht, dass eine Behinderung die Rechte des Vermieters einschränken sollte. Und wann Ihr auszieht, das ist doch auch völlig offen. Oder habt Ihr schon was neues? Und dass er mit einem Handwerker erscheint, das ist doch nachvollziehbar, wenn es um eine Sanierung geht. Und wen Ihr in der Wohnung anwesend haben wollt, das ist doch Eure Angelegenheit. Darüber entscheidet auch kein Gericht.

Bei alten Häusern merkt man ja häufig erst im Zuge einer Sanierung, was noch alles so ersetzt werden muss, wie etwa hier die Stromleitungen. Da macht es schon Sinn, eine Begehung mit Handwerker durchzuziehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Wir haben mitgeteilt das wir uns gerne einigen möchten z.b. das er die komplette Wohnung besichtigen kann, wenn wir ausgezogen sind (in einer kurzen Frist!).

Na eigentlich kann man das nicht als Einigung sehen, der Vermieter wird kaum wegen einem Auszug hier extra Kosten für den Handwerker auf sich nehmen, wenn der Handwerker sich nicht komplett vorbereiten kann.
Zitat (von MieterinHH123):
er verlangt vom Gericht das ein Anhörungstermin statt findet und kein schriftliches Verfahren, trotz das Mieter (A) behindert ist.

Eine Behinderung ist kein Grund nicht vor Gericht erscheinen zu müssen.
Zitat (von MieterinHH123):
Die Rauchwarnmelder haben Mieter (A und B) stets prüfen lassen, es sind natürlich auch alle gültigen Jahres-Plaketten der Prüffirma vorhanden.

Auch das liegt nicht in der Hand vom Mieter, der Vermieter kann eine eigene Firma beauftragen.
Zitat (von MieterinHH123):
Wenn Mieter (A und B) doch die Besichtigung der Wohnung gestatten, wieso wird die Klage dann nicht abgewiesen?

Warum wohl, die Antworten stehen ja unter #05 und #06.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Da das Verfahren (Gewährung Zutritt zur Wohnung) schon läuft, wird die Klage nicht abgewiesen, sondern - sobald der Zutritt gewährt wurde - in der Hauptsache für erledigt erklart, dann geht es nur noch um die Kosten des Verfahrens, die Sie dann tragen werden müssen.

Da A+B sich ja sowieso eine neue Wohmung suchen sollten sie C kontaktieren, ob dieser die Kündigungsfrist auch kurz hält, damit man bei der Neuanmietung flexibel ist. Ich darf dann noch raten, in Zukunft alle Absprachen und Auskünfte des neuen Vermieters schriftlich festhalten und gegen zeichen zu lassen, so ist man zwar nicht vor Überraschungen gefeit, jedoch kann damit dann besser hantieren. Viel Erfolg.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich sehe hier gute Aussichten für A+B den Prozess zu gewinnen.

Zitat:
Auf die Rückfrage was Vermieter (C) in den anderen Räumen will, teilt er mit, er möchte eine allgemeine Überprüfung machen.


Auf einen Zutritt zu den übrigen Räumen nur zur Durchführung einer allgemeinen Überprüfung hat C keinen Anspruch. Wenn jedoch ein Zutrittsrecht besteht, dann muss es schonend ausgeübt werden. A+B habe das Zutrittsrecht daher völlig zu Recht auf die betroffenen Räume beschränkt.

Zitat (von "eh1960"):
Der Vermieter hat so oder so einen Rechtsanspruch auf Zutritt zur vermieteten Wohnungen - er muss das rechtzeitig anmelden, und er darf nicht andauernd kommen, aber einmal im Jahr darf er gucken, ob die Mietsache noch in Ordnung ist


Diese Aussage ist falsch (BGH-Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13 ) .

Zitat (von "eh1960"):
Die Mieter können die Besichtigung nicht auf einen Teil der Wohnung beschränken.


Doch, selbstverständlich können sie das.

-- Editiert von hh am 30.12.2017 23:06

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auf einen Zutritt zu den übrigen Räumen nur zur Durchführung einer allgemeinen Überprüfung hat C keinen Anspruch. Wenn jedoch ein Zutrittsrecht besteht, dann muss es schonend ausgeübt werden. A+B habe das Zutrittsrecht daher völlig zu Recht auf die betroffenen Räume beschränkt.

Echt, spricht das die Glaskugel oder die Pillen?
Der Vermieter klagt wohl aus einem berechtigtem Grund:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-hat-der-vermieter-ein-besichtigungsrecht_060015.html
Zitat (von hh):
Doch, selbstverständlich können sie das.

Wie wäre ein Link oder Verweis auf die rechtliche Lage, auch wenn es ein Meunungsforum ist, sollte man trotzdem wie es auch vor Gericht üblich ist, den Vortrag untermauern.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Echt, spricht das die Glaskugel oder die Pillen?


Weder noch, einfach mal im von mir zitierten BGH-Urteil nachschauen.

Zitat (von 0815Frager):
Der Vermieter klagt wohl aus einem berechtigtem Grund:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-hat-der-vermieter-ein-besichtigungsrecht_060015.html


Da wird doch genau meine Auffassung bestätigt. Dein Link bestätigt, dass die Klage des Vermieter unberechtigt ist.

Zitat (von 0815Frager):
Wie wäre ein Link oder Verweis auf die rechtliche Lage


Habe ich doch gemacht.

In dem zitierten Urteil geht es doch genau um einen Fall, in dem der Mieter dem Vermieter die Besichtigung einzelner Räume gestattet hatte. Als der Vermieter weitere Räume besichtigen wollte hat der Mieter den Vermieter herausgetragen, nach Auffassung des Vermieters in demütigender Weise. Die daraufhin erfolgte Kündigung hielt der BGH für unbegründet, da der Vermieter zuvor durch den Versuch auch andere Räume zu besichtigen den Mieter provoziert hatte.

Es wäre daher schön, wenn Du von mir zitierte Urteile und auch die von Dir selbst zitierten Links auch liest.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von hh):
Weder noch, einfach mal im von mir zitierten BGH-Urteil nachschauen.

Noch mal zwei Auslegungen von Gerichten zu den Rauchmeldern:
http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.urteil-zum-mietrecht-rauchmelder-funktionspruefung-dulden.ae9e12d6-6161-4432-9abe-063c61d11708.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/muss-der-mieter-den-einbau-von-rauchmeldern-dulden_066545.html
Aus letzterem Link noch dazu heraus ein Zitat:
Zitat:
Die Rechtsprechung bejaht überwiegend selbst dann eine Duldungspflicht des Mieters, wenn die von ihm installierten Rauchmelder durch andere, vom Vermieter ausgewählte, ausgetauscht werden sollen. Diese Ansicht hat nicht nur das Landgericht (LG) Halle, sondern auch der BGH (Bundesgerichtshof) bestätigt. In den zugrunde liegenden Fällen wollte jeweils ein Vermieter der Rauchmelderpflicht nachkommen und in seiner Wohnung funkgewartete Rauchwarnmelder installieren. Die Mieter jedoch erklärten unter anderem, bereits vor einiger Zeit selbst Rauchmelder in den Räumen angebracht zu haben – eine Installation neuer Geräte sei daher nicht nötig und von ihnen nicht zu dulden. Außerdem seien laut einer Mieterin die Handwerkerarbeiten in der Wohnung lästig, sie hätte im Fall eines Austauschs nutzlose Aufwendungen für ihre Rauchmelder getätigt und es sei mit der Umlage aller Kosten für die Rauchmelder auf die Betriebskosten zu rechnen. Die Streitigkeiten der Mietvertragsparteien endete vor Gericht.

Zitat (von hh):
Die daraufhin erfolgte Kündigung hielt der BGH für unbegründet, da der Vermieter zuvor durch den Versuch auch andere Räume zu besichtigen den Mieter provoziert hatte.

Das BGH legte fest das der Vermieter nicht unbegründet Besichtigungen verlangen darf, bei berechtigten Gründen eben schon,
Sanierung ist wohl wie die Rauchmelder ein berechtigter Grund, wie man in den Urteilen hierzu lesen kann.

Somit ist selbst die vom Mieter durchgeführte RWM Wartung sinnlos, hier hat der Mieter eben die Duldungsplicht,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/rauchmelder-mieter-muss-auch-bei-eigenen-geraeten-montage-durch-vermieter-dulden_idesk_PI17574_HI7610646.html

Das Gericht wird entscheiden, und der Vermieter / Anwalt geht mit dem persönlichen Erscheinen eben auf eine Strategie, welche durchaus plausibel ist. Unterm Strich wird es sich nur noch entscheiden mit welchen Kosten der Mieter aus dem Verfahren geht.
Vor allem schlecht für den Mieter er hat sich nicht vorab um PKH bemüht, jetzt im laufenden Verfahren wird er wohl auf den Kosten sitzen bleiben.
Eigentlich ist das Ganze ein Kindergarten, dem Mieter ist bekannt das umfangreiche Sanierung und Modernisierungsmaßnahmen geplant sind, andere Mieter freuen sich wenn der Vermieter ein Gebäude nicht verfallen lässt. Schon allein das eben die elektrischen Anlage modernisiert werden soll, zeigt auch Verantwortungsbewusstsein von Seite des Vermieter, schließlich geht es um die Sicherheit des Gebäude und deren Bewohner. Wie man sich hier so anstellen kann, ist schon eine eigene Frage.

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von hh):
Auf einen Zutritt zu den übrigen Räumen nur zur Durchführung einer allgemeinen Überprüfung hat C keinen Anspruch. Wenn jedoch ein Zutrittsrecht besteht, dann muss es schonend ausgeübt werden. A+B habe das Zutrittsrecht daher völlig zu Recht auf die betroffenen Räume beschränkt.


Kommt drauf an, wie der VM seinen Antrag formuliert hat, das ist bisher unbekannt. Die Tatsache, dass auch die Heizung auf Vordermann gebracht werden soll (nach dem Eingangspost) schließt die Begehung aller Räumlichkeiten ein, welche eine solche beherbergen. Der VM ist kein Idiot, der Anwalt auch nicht, die werden den Antrag entsprechend formuliert haben und da sehe ich persönlich nicht viel Erfolgsaussichten für A+B, ganz ohne Glaskugel ... aus dem Bauch heraus ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Des weiteren schreibt er die Mieter (A und B) an und teilt mit, er würde sich nur einigen, wenn beide einverstanden sind, das keine Zeugen bei der Besichtigung dabei sind. Mieter (A und B) verweigern diesen Passus, es bleibt bei der Klage.


Ehrlich gesagt ist dieser Passus Ihres Postes schwer zu glauben. Ein Anwalt ist auf der Gegenseite involviert und der VM rennt los und soll solche Briefchen schreiben, welche der Mieter (und das würde ich machen) dem Gericht einfach mal so zur Verfügung stellen kann? Warum sollte er das machen, das ergibt keinen Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht hier nicht um eine Sanierung sondern um eine Dauerbaustelle und im übrigen, will der Vermieter nicht die Wohnung verbessern, sondern hat es geschafft in wenigen Monaten „5" Wohnungen Leerstand zu erwirtschaften!!! Ein Beispiel aus der Vergangenheit: Ankündigung, das Haus wird gestrichen, das Dach wird neu eingedeckt. Wirklichkeit: Nach 4 Monaten war das Haus gestrichen, der Dachstuhl wurde komplett entfernt, neu aufgebaut, neu eingedeckt, es wurden die Außenmauern mit Presslufthammern entfernt, Wirkung: Eine Mieterin hat enorme Gesundheitsprobleme bekommen. Dann kam die Sache mit den Wasserrohren, Ankündigung der Mieter im Nebenhaus war: Wir werden die Wasserrohre erneuern (Strangweise) und dann wieder die Wand schließen. Was ist wirklich passiert? Einmal Zutritt zur Wohnung erhalten, hat man die komplette Mauer zwischen Bad und Toilette entfernt, also einen neuen Grundriss geschaffen, Heizung im Bad ausgetauscht, neue Fliesen, danach hat man in der gesamten Wohnung die Stromkabel gewechselt, da die Stromkabel teilweise in den Böden verlaufen, sollten die Mieter sich je nur in einem Zimmer aufhalten! Es wurde angehalten, das 80-jährige Mieter ihre Schränke wegrücken, je von Zimmer zu Zimmer, damit man doch diese Arbeiten ausführen kann. Trotz das Leerwohnungen zur Verfügung standen, wäre es den Mietern durchaus möglich (fast alles Rentner) mal 10 Stunden auf die Toilette zu verzichten, die wurde täglich früh abgebaut und erst spät am Abend wieder angebaut, über fast 4 Wochen! Keine Ersatz-Toilette, Leerwohnung wird nicht aufgeschlossen für die Mieter.

Danach kommen dann je Wohnung Mieterhöhungen in beträchtlicher Höhe, fast 150,00 Euro! „Die Angst" vor dieser Sanierung ist also völlig berechtigt. Und der Anwalt hat schriftlich zugegeben auf Grund der Beweislage, das viele Arbeiten wohl Formal und Rechtlich nicht korrekt angekündigt waren! Da er nun merkte, das er nur Bad und WC überprüfen darf, teilte er mit, sein Mandant will nun auch alle Heizungen und Fenster ersetzen, darf daher alles besichtigen.

Der Anwalt wollte eine Einigung erzielen, was auch in unserem Interesse war, aber wir haben Punkt 3 abgelehnt, das hat er dem Gericht aber verschwiegen, Punkt 3 kam erst jetzt dazu!

Die Besichtigung der Mietsache erfolgt in der Zeit zwischen dem ********.2018 und ********.2018.

Bis zum *********.2018 findet nicht nur die Besichtigung der Wohnung statt, sondern auch die Rauchwarnmelderwartung. (Die wurde im übrigen gemacht, er lügt das Gericht an, Plaketten sind alle geklebt von der Fachfirma!)

Es muss sichergestellt sein, dass sowohl bei dem Besichtigungstermin in ihrer Wohnung, als auch bei dem Termin zur Raumwarnmelderwartung keine Dritten Personen anwesend sind. Unabhängig davon, inwieweit die diesbezüglichen Behauptungen ihrerseits fundiert gewesen sind.

-- Editiert von MieterinHH123 am 31.12.2017 11:41

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt wollte eine Einigung erzielen, was auch in unserem Interesse war, aber wir haben Punkt 3 abgelehnt, das hat er dem Gericht aber verschwiegen, Punkt 3 kam erst jetzt dazu!

Die Besichtigung der Mietsache erfolgt in der Zeit zwischen dem ********.2018 und ********.2018.

Bis zum *********.2018 findet nicht nur die Besichtigung der Wohnung statt, sondern auch die Rauchwarnmelderwartung. (Die wurde im übrigen gemacht, er lügt das Gericht an, Plaketten sind alle geklebt von der Fachfirma!)

Es muss sichergestellt sein, dass sowohl bei dem Besichtigungstermin in ihrer Wohnung, als auch bei dem Termin zur Raumwarnmelderwartung keine Dritten Personen anwesend sind. Unabhängig davon, inwieweit die diesbezüglichen Behauptungen ihrerseits fundiert gewesen sind.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wir sollten uns bei der Beantwortung der Fragen auf die Darstellung des Sachverhaltes durch den Fragesteller verlassen. Wenn er den Sachverhalt falsch darstellt, dann darf er sich über falsche Antworten nicht wundern.

Nach dem Sachverhalt will der Vermieter in den übrigen Räumen nur eine allgemeine Besichtigung durchführen. Darauf hat der Vermieter aber keinen Anspruch.

Und mal ganz blöd gesagt: Idioten gibt es überall, auch unter Vermietern.

Natürlich ist es zulässig, den Sachverhalt zu hinterfragen, wenn einem das Bauchgefühl sagt, dass da etwas nicht stimmt. Nicht in Ordnung ist es jedoch, Antworten deshalb als falsch zu bezeichnen, weil bei der Antwort davon ausgegangen wurde, dass der Sachverhalt richtig und vollständig dargestellt wurde. Bezogen auf den dargestellten Sachverhalt halte ich meine Antworten nach wie vor für korrekt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Es geht hier nicht um eine Sanierung sondern um eine Dauerbaustelle und im übrigen, will der Vermieter nicht die Wohnung verbessern, sondern hat es geschafft in wenigen Monaten „5" Wohnungen Leerstand zu erwirtschaften!!! Ein Beispiel aus der Vergangenheit: Ankündigung, das Haus wird gestrichen, das Dach wird neu eingedeckt. Wirklichkeit: Nach 4 Monaten war das Haus gestrichen, der Dachstuhl wurde komplett entfernt, neu aufgebaut, neu eingedeckt, es wurden die Außenmauern mit Presslufthammern entfernt, Wirkung: Eine Mieterin hat enorme Gesundheitsprobleme bekommen. Dann kam die Sache mit den Wasserrohren, Ankündigung der Mieter im Nebenhaus war: Wir werden die Wasserrohre erneuern (Strangweise) und dann wieder die Wand schließen. Was ist wirklich passiert? Einmal Zutritt zur Wohnung erhalten, hat man die komplette Mauer zwischen Bad und Toilette entfernt, also einen neuen Grundriss geschaffen, Heizung im Bad ausgetauscht, neue Fliesen, danach hat man in der gesamten Wohnung die Stromkabel gewechselt, da die Stromkabel teilweise in den Böden verlaufen, sollten die Mieter sich je nur in einem Zimmer aufhalten! Es wurde angehalten, das 80-jährige Mieter ihre Schränke wegrücken, je von Zimmer zu Zimmer, damit man doch diese Arbeiten ausführen kann. Trotz das Leerwohnungen zur Verfügung standen, wäre es den Mietern durchaus möglich (fast alles Rentner) mal 10 Stunden auf die Toilette zu verzichten, die wurde täglich früh abgebaut und erst spät am Abend wieder angebaut, über fast 4 Wochen! Keine Ersatz-Toilette, Leerwohnung wird nicht aufgeschlossen für die Mieter.

Danach kommen dann je Wohnung Mieterhöhungen in beträchtlicher Höhe, fast 150,00 Euro! „Die Angst" vor dieser Sanierung ist also völlig berechtigt. Und der Anwalt hat schriftlich zugegeben auf Grund der Beweislage, das viele Arbeiten wohl Formal und Rechtlich nicht korrekt angekündigt waren! Da er nun merkte, das er nur Bad und WC überprüfen darf, teilte er mit, sein Mandant will nun auch alle Heizungen und Fenster ersetzen, darf daher alles besichtigen.

Der Anwalt wollte eine Einigung erzielen, was auch in unserem Interesse war, aber wir haben Punkt 3 abgelehnt, das hat er dem Gericht aber verschwiegen, Punkt 3 kam erst jetzt dazu!

Die Besichtigung der Mietsache erfolgt in der Zeit zwischen dem ********.2018 und ********.2018.

Bis zum *********.2018 findet nicht nur die Besichtigung der Wohnung statt, sondern auch die Rauchwarnmelderwartung. (Die wurde im übrigen gemacht, er lügt das Gericht an, Plaketten sind alle geklebt von der Fachfirma!)

Es muss sichergestellt sein, dass sowohl bei dem Besichtigungstermin in ihrer Wohnung, als auch bei dem Termin zur Raumwarnmelderwartung keine Dritten Personen anwesend sind. Unabhängig davon, inwieweit die diesbezüglichen Behauptungen ihrerseits fundiert gewesen sind.

-- Editiert von MieterinHH123 am 31.12.2017 11:41


Ihr solltet mal anfangen, zu differenzieren, dass eine alleinige Besichtigung noch zu nicht's führt.
(Editiert)
Sobald der Vermieter auf die Gedanken kommt, Renovierungsarbeiten durchzuführen, könnt ihr ja euch begründet wehren.
Doch wie könnt ihr ihn jetzt schon als falsch erachten - obwohl er bisher nicht's getan hat? Klingt für mich sehr naiv.
Lasst ihn konkret (falls er überhaupt Arbeiten durchführen möchte) alle Arbeiten mit Dauer, Umfang usw. aufschlüsseln. Sollte was nicht passen, ist ja immernoch der Weg zum Gericht möglich.
Überdenkt euer Handeln.

Grüße

-- Editiert von Moderator am 31.12.2017 14:02

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Kartoffel47
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
Es geht hier nicht um eine Sanierung sondern um eine Dauerbaustelle und im übrigen, will der Vermieter nicht die Wohnung verbessern, sondern hat es geschafft in wenigen Monaten „5" Wohnungen Leerstand zu erwirtschaften!!! Ein Beispiel aus der Vergangenheit: Ankündigung, das Haus wird gestrichen, das Dach wird neu eingedeckt. Wirklichkeit: Nach 4 Monaten war das Haus gestrichen, der Dachstuhl wurde komplett entfernt, neu aufgebaut, neu eingedeckt, es wurden die Außenmauern mit Presslufthammern entfernt, Wirkung: Eine Mieterin hat enorme Gesundheitsprobleme bekommen. Dann kam die Sache mit den Wasserrohren, Ankündigung der Mieter im Nebenhaus war: Wir werden die Wasserrohre erneuern (Strangweise) und dann wieder die Wand schließen. Was ist wirklich passiert? Einmal Zutritt zur Wohnung erhalten, hat man die komplette Mauer zwischen Bad und Toilette entfernt, also einen neuen Grundriss geschaffen, Heizung im Bad ausgetauscht, neue Fliesen, danach hat man in der gesamten Wohnung die Stromkabel gewechselt, da die Stromkabel teilweise in den Böden verlaufen, sollten die Mieter sich je nur in einem Zimmer aufhalten! Es wurde angehalten, das 80-jährige Mieter ihre Schränke wegrücken, je von Zimmer zu Zimmer, damit man doch diese Arbeiten ausführen kann. Trotz das Leerwohnungen zur Verfügung standen, wäre es den Mietern durchaus möglich (fast alles Rentner) mal 10 Stunden auf die Toilette zu verzichten, die wurde täglich früh abgebaut und erst spät am Abend wieder angebaut, über fast 4 Wochen! Keine Ersatz-Toilette, Leerwohnung wird nicht aufgeschlossen für die Mieter.

Danach kommen dann je Wohnung Mieterhöhungen in beträchtlicher Höhe, fast 150,00 Euro! „Die Angst" vor dieser Sanierung ist also völlig berechtigt. Und der Anwalt hat schriftlich zugegeben auf Grund der Beweislage, das viele Arbeiten wohl Formal und Rechtlich nicht korrekt angekündigt waren! Da er nun merkte, das er nur Bad und WC überprüfen darf, teilte er mit, sein Mandant will nun auch alle Heizungen und Fenster ersetzen, darf daher alles besichtigen.

Der Anwalt wollte eine Einigung erzielen, was auch in unserem Interesse war, aber wir haben Punkt 3 abgelehnt, das hat er dem Gericht aber verschwiegen, Punkt 3 kam erst jetzt dazu!

Die Besichtigung der Mietsache erfolgt in der Zeit zwischen dem ********.2018 und ********.2018.

Bis zum *********.2018 findet nicht nur die Besichtigung der Wohnung statt, sondern auch die Rauchwarnmelderwartung. (Die wurde im übrigen gemacht, er lügt das Gericht an, Plaketten sind alle geklebt von der Fachfirma!)

Es muss sichergestellt sein, dass sowohl bei dem Besichtigungstermin in ihrer Wohnung, als auch bei dem Termin zur Raumwarnmelderwartung keine Dritten Personen anwesend sind. Unabhängig davon, inwieweit die diesbezüglichen Behauptungen ihrerseits fundiert gewesen sind.

-- Editiert von MieterinHH123 am 31.12.2017 11:41


Ihr solltet mal anfangen, zu differenzieren, dass eine alleinige Besichtigung noch zu nicht's führt.
(Editiert)
Sobald der Vermieter auf die Gedanken kommt, Renovierungsarbeiten durchzuführen, könnt ihr ja euch begründet wehren.
Doch wie könnt ihr ihn jetzt schon als falsch erachten - obwohl er bisher nicht's getan hat? Klingt für mich sehr naiv.
Lasst ihn konkret (falls er überhaupt Arbeiten durchführen möchte) alle Arbeiten mit Dauer, Umfang usw. aufschlüsseln. Sollte was nicht passen, ist ja immernoch der Weg zum Gericht möglich.
Überdenkt euer Handeln.

Grüße

-- Editiert von Moderator am 31.12.2017 14:01

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#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Kartoffel47):
Für mich seid ihr einfach paranoid und braucht Ärztliche Hilfe - Ja, meine Meinung.


Das halte ich für völligen Schwachsinn.

Hier sieht es für mich eher so aus, als wolle der Vermieter seine Mieter rausekeln. Dass ein derart rücksichtloser Vermieter, der es nur darauf anlegt, dass die Mieter entnervt aufgeben und dann freiwillig ausziehen hier auch noch eine solche Unterstützung findet, halte ich für erschreckend. Offenbar haben in dem Haus ja schon 5 Mieter kapituliert.

Zitat (von Kartoffel47):
Lasst ihn konkret (falls er überhaupt Arbeiten durchführen möchte) alle Arbeiten mit Dauer, Umfang usw. aufschlüsseln.


Offenbar hast Du den Sachverhalt gar nicht verstanden und Dir auch nicht die geringste Mühe gegeben Dich damit auseinanderzusetzen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

#16

Zitat (von MieterinHH123):
Bis zum *********.2018 findet nicht nur die Besichtigung der Wohnung statt, sondern auch die Rauchwarnmelderwartung. (Die wurde im übrigen gemacht, er lügt das Gericht an, Plaketten sind alle geklebt von der Fachfirma!)


Hier setz ich mal an, sollte im MV vereinbart sein, dass der VM die Wartung der Rauchmelder vornimmt, dann kann er dies machen OBGLEICH sie schon gewartet wurden, da ist es komplett egal, wer wo wann Plaketten angekleistert hat. Wir hatten kürzlich einen ähnlich gelagerten Fall, der Mieter musse die Wartung durch das von uns beauftragte Unternehmen zulassen.

Und von der Zeit ist es doch OK, wenn alles gleichzeitig geschieht. Sie werden die Sanierung der Wohnng nicht verhindern können, die wird so oder so kommen. Die Frage ist nur, wieviel Lebenszeit und Geld Sie in Ihren Widerstand stecken wollen.

Bezüglich der Lügen gehe ich mal daovn aus, dass er Ihren Vortrag schlicht bestritten hat, und das kann er auch, er darf ja nicht nachsehen, das ist nicht gelogen sondern entspricht vermutlich der Wahrheit.

Eine Mieterhöhung kann man auch ohne Sanierung durchziehen, gegen energetische Sanierungen können Sie sich nicht wehren, ich gehe - im Gegensatz zu hh - davon aus, dass die Klage auf Begehung erfolgreich sein wird.

Das Verhindern von Zeugen bei der Begehung jedoch ist nicht erfolgversprechend. Ich sehe da auch keinen Sinn drin, allerdings wenn ich das alles hier so lese ... kann ich dann schon nachvollziehen, dass man eine Anhäufung von aufgeregten Menschen verhindern will.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hier soll saniert werden. Da ist eine Begehung erforderlich, wie soll das sonst klappen. Und wenn es auch um Stromleitungen geht, dann ist nicht nur im Bad nachzuschauen. Das sollte sich wirklich jedem erschließen. Wie soll das sonst funktionieren? Wie soll geplant werden? Ich würde das ganze etwas relaxter sehen. Selbst 1-2 Zeugen dazu holen, und das wars.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von MieterinHH123):
teilte er mit, sein Mandant will nun auch alle Heizungen und Fenster ersetzen, darf daher alles besichtigen.

Es geht ja nur ums Besichtigen, erst mal für eine Planung. Von heute auf morgen werden die Arbeiten ja nicht beginnen. Wenn man noch dazu sowieso ausziehen will braucht einen dann die spätere Renovierung nicht mehr kümmern, dies muss eh vorher nochmal angekündigt werden.
Man kann jetzt noch so einen großen Kindergarten veranstalten, untern Strich wird man den Vermieter samt Handwerker zur Bestandsaufnahme rein lassen müssen, einzig was sich ändert sind die Kosten vom Mieter.

Es muss dem Mieter einfach auch klar werden, eine Modernisierung kann er nicht verhindern, wenn er sich auch nach dem Urteil verweigert, dann kommt hat noch der Gerichtsvollzieher mit dem Schlüsseldienst hinzu. Man sollte sich auch für die Zukunft bei der nächsten Wohnung bewusst sein, Miete ist nur der Gebrauch der Sache, man ist nicht Eigentümer, welcher auch Interesse an regelmäßigen Sanierungen zum erhalten der Substanz wahrnehmen muss.
Wer so was nicht möchte, sollte sich sein Eigenheim kaufen.

0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Wieso sollte der VM dann den Mietern vorhalten / vorwerfen, dass diese diese Wartungen nicht veranlasst hätten?

..."... Vermieter (C) holt nun vor Gericht aus, Mieter (A und B) hätten nie die Rauchwarnmelder prüfen lassen ..."


Zitat:
Der Mieter muss die vorgeschriebene regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder dulden.

Er kann nicht auf einer eigenen Funktionsprüfung bestehen, wenn der Eigentümer die Wartung selbst durchführen will, auch wenn die betreffende Bauordnung grundsätzlich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft durch den Mieter vorsieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bauordnungen die Übernahme der Pflicht durch den Eigentümer ermöglichen


https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/rauchwarnmelder-miete-61-duldungspflicht-des-mieters_idesk_PI9865_HI8385920.html

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
MieterinHH123
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat alle Rauchwarnmelder "gleichzeitig" für alle Mieter prüfen lassen und uns auch! Jeder Mieter hat an diesem Tag die Firma in der Wohnung gehabt und eine neue "Plakette" bekommen. Nun behauptet er aber vor Gericht, die wären nicht geprüft, daher das Wort "LÜGE"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Kartoffeln, Bananen ... Alles gelb.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort


#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Kartoffeln, Bananen ... Alles gelb.


Ja, den Eindruck habe ich auch

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